Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.03.1996

Rechtsprechung
   BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1805
BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95 (https://dejure.org/1996,1805)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95 (https://dejure.org/1996,1805)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 (https://dejure.org/1996,1805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 789
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Frage nach der Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ist geklärt (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung von Kindererziehungszeiten für verfassungsgemäß erachtet, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei (vgl. BVerfGE 87, 1 [40]).

    Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 Leitsatz 2).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95
    Eine solche ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 [24]).

    Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wenn sie auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde nach der Auffassung des BVerfG unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von KEZ bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen (BVerfG Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R

    Anspruch auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Dabei dürfe er allerdings schrittweise vorgehen, in mehreren Stufen und mit ausreichender Anpassungszeit ( BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 - Juris RdNr 133, 136, 137; BVerfG Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr. 1 - Juris RdNr 7) .

    Dass der Gesetzgeber dennoch auch rückwirkend die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in der Rentenversicherung besser als bisher anerkennen will ( vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 1, 14), ist zulässig ( vgl BVerfG Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - Juris RdNr 8) - allein das Ziel einer zusätzlichen Honorierung verpflichtet ihn aber nicht dazu, in jedem Fall einen Mindestumfang der Kindererziehungszeit von 36 Monaten vorzusehen.

    Der vom BVerfG nicht beanstandete Stichtag des 1.1.1992 ( BVerfG Beschlüsse vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 7, 8; vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr. 1 RdNr 7 f) erzeugt durch die Neuregelung in § 249 Abs. 1 SGB VI keine neuen Härten, sondern verringert vielmehr die bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bestehenden Härten.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10

    Generativer Beitrag - soziale Pflegeversicherung - Beitragsnachlass in

    Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 1. Januar 1992 und Anhebung der Bewertung des Durchschnittsverdienstes (BVerfG vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - in juris) nachgekommen.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,350
BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95 (https://dejure.org/1996,350)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1996 - IX ZR 43/95 (https://dejure.org/1996,350)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1996 - IX ZR 43/95 (https://dejure.org/1996,350)
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Kontokorrent-Höchstbetragsbürgschaft

§§ 765 Abs. 2, 767 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 9 Abs. 2 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Erstreckung der Bürgschaft über die Anlaßschuld hinaus auf zukünftige Forderungen ist unwirksam;

Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf andere gegenwärtige Ansprüche verstößt nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), möglicherweise aber gegen § 3 AGBG (jetzt § 305c BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    AGBG § 3, § 9 Abs. 2; BGB § 767 Abs. 1 Satz 1, 3
    Formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf zukünftige Ansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 767 Abs. 1 Satz 3; AGBG § 9 Abs. 2; BGB § 767 Abs. 1 Satz 1; AGBG §§ 3, 9
    Unzulässige formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf künftige Forderungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann sind Bürgschaftserklärungen von Angehörigen wirksam? (IBR 1996, 391)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1470
  • ZIP 1996, 702
  • MDR 1996, 809
  • FamRZ 1996, 789
  • WM 1996, 766
  • BB 1996, 868
  • DB 1996, 1081
  • ZfBR 1996, 209
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    Eine Formularklausel, welche die Bürgenhaftung über die Forderungen hinaus, die den Anlaß zur Verbürgung bildeten, auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Hauptschuldner ausdehnt, ist insoweit unwirksam (Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, z.V.b. in BGHZ), weil sie mit dem Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vereinbar ist.

    Der mit der Entscheidung verbundenen Rückwirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt stehen verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen (vgl. Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, jeweils z.V.b. in BGHZ).

    Denn auf zukünftige Kredite erstreckt sich die Verpflichtung des Bürgen, soweit jene Forderungen schon den Anlaß für die Haftungsübernahme bildeten und zu diesem Zeitpunkt bereits - auch für den Bürgen erkennbar - nach Gegenstand und Umfang hinreichend bestimmt waren (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, aaO. S. 1402; v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, Abdr. S. 7 f).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    a) Wird dem Hauptschuldner ein betragsmäßig begrenzter Kontokorrentkredit gewährt, verstößt die formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft über das Kreditlimit hinaus gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, WM 1995, 1397, 1401 f, z.V.b. in BGHZ 130, 19; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181).

    Denn auf zukünftige Kredite erstreckt sich die Verpflichtung des Bürgen, soweit jene Forderungen schon den Anlaß für die Haftungsübernahme bildeten und zu diesem Zeitpunkt bereits - auch für den Bürgen erkennbar - nach Gegenstand und Umfang hinreichend bestimmt waren (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, aaO. S. 1402; v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, Abdr. S. 7 f).

    Eine formularmäßige Bürgschaftserklärung, mit der die Haftung auf alle bestehenden (und künftigen) Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer bankmäßigen Geschäftsbeziehung erweitert wird, kann allgemein überraschend sein und deshalb nicht Vertragsbestandteil werden, wenn die Bürgschaft aus Anlaß der Gewährung eines bestimmten Kontokorrentkredits übernommen wird (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, WM 1995, 1397, 1398 f, z.V.b. in BGHZ 130, 19; vgl. zur Grundschuld auch BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995 - XI ZR 115/94, WM 1995, 2133, 2134).

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    Der mit der Entscheidung verbundenen Rückwirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt stehen verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen (vgl. Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, jeweils z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 171/95

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    Für die Frage, ob eine Ehegattenbürgschaft allein wegen offenkundiger, krasser Überforderung des Bürgen sittenwidrig ist, sind alle bei Vertragsschluß erkennbaren Umstände einschließlich der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95 m.w.N., z.V.b.).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    a) Wird dem Hauptschuldner ein betragsmäßig begrenzter Kontokorrentkredit gewährt, verstößt die formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft über das Kreditlimit hinaus gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, WM 1995, 1397, 1401 f, z.V.b. in BGHZ 130, 19; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181).
  • OLG Rostock, 08.06.1995 - 1 U 315/94

    Erstreckung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    Eine summenmäßige Begrenzung der Bürgschaft ändert daran nichts (ebenso OLG Rostock WM 1995, 1533, 1535): Wer für einen Kontokorrentkredit bis zu einem bestimmten Betrage bürgen will, kann trotz Einhaltung dieses Limits überrascht werden, wenn er für einen Kredit einstehen soll, der aus anderem Anlaß gewährt wurde.
  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94

    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    Eine formularmäßige Bürgschaftserklärung, mit der die Haftung auf alle bestehenden (und künftigen) Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer bankmäßigen Geschäftsbeziehung erweitert wird, kann allgemein überraschend sein und deshalb nicht Vertragsbestandteil werden, wenn die Bürgschaft aus Anlaß der Gewährung eines bestimmten Kontokorrentkredits übernommen wird (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, WM 1995, 1397, 1398 f, z.V.b. in BGHZ 130, 19; vgl. zur Grundschuld auch BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995 - XI ZR 115/94, WM 1995, 2133, 2134).
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 222/94

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95
    Die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. November 1995 (IX ZR 222/94, ZIP 1996, 65, 66 f) greifen nicht ein.
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Die entschiedenen Fälle betrafen überwiegend (vgl. aber den Sachverhaltsteil des Senatsurteils vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 769 zu Ziffer II 2) die Inanspruchnahme eines Bürgen wegen Kreditschulden, die erst nach der Bürgschaftsübernahme entstanden waren.

    b) Der Senat hält nicht an seiner Ansicht fest, bei einer Höchstbetragsbürgschaft verstoße die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hinaus, die Anlaß der Verbürgung waren, auf alle bei Bürgschaftsübernahme bestehenden Ansprüche des Gläubigers aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner regelmäßig nicht gegen § 9 AGBG (BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO).

    Nach dem Vorbringen der Beklagten, sie habe eine - nicht vorgenommene - Erhöhung des Kontokorrentkredits um 300.000 DM, nicht aber das bereits ausgeschöpfte Limit dieses Kredits verbürgen wollen, weicht die weitergehende, umfassende formularmäßige Zweckerklärung so deutlich von den Erwartungen der Beklagten bezüglich des Anlasses der Bürgschaftsübernahme ab, daß es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, mit der die Beklagte den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 126, 174, 176 f; 130, 19, 24 ff; BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO 769 f).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei älteren Entscheidungen zwar die gegenteilige Ansicht vertreten (BGH, Urteile vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768 und vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, WM 1998, 67, 69, insoweit in BGHZ 137, 153 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

    Die Revision beruft sich jedoch mit Erfolg auf die vom Senat - zeitlich nach seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache - entwickelte sogenannte "Anlaß"-Rechtsprechung zu §§ 3, 9 AGBG in Bürgschaftssachen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19 ; v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, WM 1996, 436 , z.V.b. in BGHZ 132, 6 ; v. 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766 ; v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391 ).

    Diese hat darzulegen und zu beweisen, daß die Bürgschaft die geltend gemachte Hauptschuld umfaßt (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1996 IX ZR 43/95, aaO. 769).

    Sollte die Beklagte nur den Kredit für den Hauskauf verbürgen, so wäre die formularmäßige Erstreckung der Bürgschaft auf alle übrigen bestehenden und auf künftige, bei Vertragsschluß für die Beklagte unabsehbare und von ihr nicht zu verhindernde Verbindlichkeiten der Hauptschuldner überraschend gemäß § 3 AGBG und nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. BGHZ 126, 174, 176 ff; 130, 19, 24 ff; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, aaO.; v. 7. März 1996 IX ZR 43/95, aaO. 769 f).

    Außerdem wiche die Erweiterung der Bürgenhaftung über den objektiven Anlaß der Verbürgung hinaus vom gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ab und wäre gemäß § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 130, 19, 31 ff; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, aaO. 437; v. 7. März 1996 - IX ZR 43/95, aaO. 768 f); eine Formularbürgschaft erstreckt sich nur dann wirksam auf künftige Ansprüche gegen den Hauptschuldner, wenn diese schon bei Vertragsschluß nach Grund und Umfang klar und übersichtlich umrissen sind (BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, aaO. 1392).

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