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   OLG Hamm, 18.08.1995 - 10 WF 244/95   

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https://dejure.org/1995,5559
OLG Hamm, 18.08.1995 - 10 WF 244/95 (https://dejure.org/1995,5559)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.1995 - 10 WF 244/95 (https://dejure.org/1995,5559)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 1995 - 10 WF 244/95 (https://dejure.org/1995,5559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1580 § 1605 Abs. 2
    Neuerliche Auskunftsverpflichtung nach erteilter Auskunft bezüglich Trennungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 868
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 24.11.1989 - 5 UF 278/89

    Auskunftspflicht gegenüber volljährigem Kind; Laufende Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1995 - 10 WF 244/95
    Die Mehrbelastung durch eine erneute Auskunft muss der Beklagte im Interesse der Ermöglichung einer korrekten Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach dem aktuellen Einkommen hinnehmen (vgl. Palandt, 53. Aufl. BGB , § 1605 , Rdn. 24 Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rnd. 608; OLG Hamm in FamRZ 1990, 657 ).
  • OLG München, 25.08.2015 - 16 WF 1133/15

    Keine Sperrfrist nach Auskunft zum Trennungsunterhalt

    Diente die erste Auskunft der Berechnung des Trennungsunterhalts, muss die 2-Jahres-Frist für eine Auskunft zum nachehelichen Unterhalt nicht beachtet werden, weil die Ansprüche nicht identisch sind (OLG Hamm, FamRZ 1996, 868; OLG Hamm, FamRZ 2004, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1038).
  • BGH, 21.04.1999 - XII ZB 158/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer unterhaltsrechtlichen Auskunftsklage

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin ungeachtet § 1605 Abs. 2 BGB für ihren nachehelichen Unterhalt bereits vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft verlangen kann, wenn der unterhaltsverpflichtete Beklagte im Rahmen des Trennungsunterhalts Auskunft erteilt hat (hierzu vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 657; 1996, 868; Heiß/Heiß Unterhaltsrecht I 6.19 Rdn. 72, 73; Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rdn. 608; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1580 BGB Rdn. 15; OLG Thüringen FamRZ 1997, 1280).
  • OLG Hamm, 19.05.2003 - 4 WF 51/03

    Berechtigung des Auskunftsanspruchs im nachehelichen Unterhaltsverfahren nach

    §§ 1580, 1605 Abs. 2 BGB gelten hier nicht, weil die letzte Auskunft vom 3. August 2001 zum Trennungsunterhalt erteilt worden ist, während es hier um nachehelichen Unterhalt geht (h.M. vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 657; FamRZ 1996, 868; Wendl Staudigl § 1 Rdn 57).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2002 - 9 WF 5/02

    Sperrfrist bei erstmaliger Geltendmachung nachehelichen Unterhalts

    Der Senat teilt mit Blick auf die Materialien zu dem durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familiengerichts eingeführten § 1605 BGB (BT-Drucks. 7/650 Seite 172) die von dem Oberlandesgericht Hamm vertretene Auffassung (FamRZ 1996 Seite 868; anderer Ansicht: OLG Thüringen, FamRZ 1997, 1280).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2000 - 2 UF 23/99

    Ehegattenunterhalt - sittenwidrige Vereinbarung

    Eine Auskunftserteilung zum Trennungsunterhalt macht nur ausnahmsweise die erneute Erteilung einer Auskunft zum nachehelichen Unterhalt entbehrlich, da es sich bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt um verschiedene Streitgegenstände handelt (Palandt/Brudermüller, 59. Aufl., § 1580, Rn. 7; OLG Hamm FamRZ 1996, 868, 869; a.A. OLG Thüringen, FamRZ 1997, 1280, 1281).
  • KG, 07.11.2002 - 19 WF 184/02

    Sperrfrist für die Stellung eines Auskunftsbegehrens zum Zwecke der

    Der Senat folgt nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB sei nicht anzuwenden, wenn die erste Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung von Trennungsunterhalt erteilt wurde (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1996, 868 f.; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Auflage, § 1580 RdNr. 7; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1 RdNr. 574; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, Kap. 6 RdNr. 73; a.A. OLG Jena, OLGR 1997, 149, 150 = NJW-RR 1997, 516).
  • OLG Jena, 10.10.1996 - WF 119/96

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Berechnung des nachehelichen

    Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, § 160 Abs. 2 BGB sei nicht anzuwenden, wenn die erste Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung von Trennungsunterhalt erteilt wurde (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB , 55. Aufl., § 1580 Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB , 12. Aufl., § 1580 Rdn. 8; OLG Hamm, FamRZ 1996, 868 f.), hält dies der Senat nicht für zutreffend.
  • OLG Hamm, 12.02.2003 - 4 WF 51/03
    §§ 1580, 1605 Abs. 2 BGB gelten hier nicht, weil die letzte Auskunft vom 3. August 2001 zum Trennungsunterhalt erteilt worden ist, während es hier um nachehelichen Unterhalt geht (h.M. vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 657; FamRZ 1996, 868; Wendl Staudigl § 1 Rdn 57).
  • AG Freiburg, 27.11.2003 - 43 F 266/03

    Anspruch eines Vaters gegen seinen Sohn auf Erteilung einer Auskunft über

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte danach noch eine Auskunft im Sinne einer geschlossenen, systematischen Aufstellung in der oben bezeichneten Form erteilt und damit den Lauf der 2-Jahres-Frist erneut in Gang gesetzt hätte (vgl. OLG Hamm FamRZ 96, 868).
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