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   BGH, 24.04.1996 - XII ZR 7/96   

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https://dejure.org/1996,3519
BGH, 24.04.1996 - XII ZR 7/96 (https://dejure.org/1996,3519)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1996 - XII ZR 7/96 (https://dejure.org/1996,3519)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1996 - XII ZR 7/96 (https://dejure.org/1996,3519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 933 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 427
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - XII ZR 7/96
    Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ist unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG und wie dieses grundsätzlich "mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen" zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259 ff., in BGHZ 98, 353 nur teilweise abgedruckt, bestätigt im Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 = FamRZ 1993, 417, 419, auch Kalthoener/Büttner 5. Aufl. Rdn. 553, 554, Göppinger/van Els, 6. Aufl. Rdn. 91 mit Hinweis auf Düsseldorfer Leitlinien).
  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91

    Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - XII ZR 7/96
    Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ist unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG und wie dieses grundsätzlich "mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen" zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259 ff., in BGHZ 98, 353 nur teilweise abgedruckt, bestätigt im Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 = FamRZ 1993, 417, 419, auch Kalthoener/Büttner 5. Aufl. Rdn. 553, 554, Göppinger/van Els, 6. Aufl. Rdn. 91 mit Hinweis auf Düsseldorfer Leitlinien).
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03

    Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von

    Dabei ist davon auszugehen, dass auf der Basis der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zum BSHG- und SGB V-Pflegegeld das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Vergütungsanteil" der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt wird (so auch noch Senatsbeschluss vom 24. April 1996 - XII ZR 7/96 - FamRZ 1996, 933).
  • BFH, 21.03.2002 - III R 42/00

    Pflegegeld und Pflegepauschbetrag müssen sich nicht ausschließen

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den Urteilen vom 15. Oktober 1986 IV B ZR 78/85 (BGHZ 98, 353) und vom 24. April 1996 XII ZR 7/96 (BGHR, § 69 BSHG, Pflegegeld 1) das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für unterhaltsrechtliche Zwecke als eigenes Einkommen angerechnet.
  • LAG Hamm, 23.05.2005 - 14 Ta 282/05

    PKH, Einkommen, weitergeleitetes Pflegegeld

    Dieser Teil wird mit einem Drittel des Pflegegeldes bewertet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 - 8 UF 146/98 - in FamRZ 99, 852 im Anschluss an das Urteil des BGH vom 24.04.1996 in FamRZ 96, 933; vgl. auch Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.08.2001 - 6 UF 55/01 -).
  • OLG Zweibrücken, 08.05.2000 - 5 WF 40/00

    Kindesunterhalt, Pflegegeld

    Diese Aussage bezieht sich aber auf die Behandlung als Einkommen der Pflegeperson soweit es durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbraucht wird (vgl. BGH FamRZ 1996, 933 = BGHR SGB XI § 37 Abs. 1, Pflegegeld 1).

    b) Als Leistung im Sinne von § 1610 a BGB ist es aber nicht zur Deckung des Elementarunterhalts, sondern nur des Mehrbedarfs bestimmt (vgl. BGH, FamRZ 1993, 417; 1996, 933; OVG BW, Beschluss vom 23. April 1996, 6 S 782/96, in juris dokumentiert; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 6. Kap., Rdn. 52; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Auflage, Rdn. 328; Göppinger/Wax-Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, Rdn. 602; Büttner, FamRZ 1995, 193).

  • OLG Hamm, 14.12.1998 - 8 UF 274/98

    Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt; Selbstbehalt für einen

    Zu dem Renteneinkommen des Beklagten in Höhe von 1.747,00 DM monatlich tritt Pflegegeld nach der Pflegeversicherung in Höhe von 600, 00 DM, denn in diesem Umfange ist die Vermutung des § 1610 a BGB widerlegt (vgl. zur Anwendung des § 1610 a BGB auf das Pflegegeld nach § 37 SGB X: BGH FamRZ 1996, 933).
  • OLG Hamm, 28.10.1998 - 8 UF 146/98

    Herabsetzung von Kindesunterhalt und Herabsetzung und Wegfall von

    Dennoch ist der nicht verbrauchte Teil des Pflegegeldes Einkommen des Pflegenden ( BGH FamRZ 1996, 933 für das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ).
  • OLG Bremen, 24.11.1997 - 4 WF 54/97

    Berechnung eines Erwerbstätigenfreibetrages i.R.e. Antrags auf

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  • OLG Saarbrücken, 12.02.1998 - 6 UF 20/97

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für eine ein behindertes volljähriges Kind

    Das Pflegegeld ist mit dem durch die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht verbrauchten Teil für die Zwecke des Unterhaltsrechts der Pflegeperson als eigenes Einkommen zuzurechnen (BGH, FamRZ 1996, 933 ; 1993, 417, 419; 1984, 769; Wendl/Haußleiter, aaO., § 1 Rdn. 363 ff.; Büttner, FamRZ 1995, 193, 198; OLG Hamm, NJW 1996, 3016 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95   

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https://dejure.org/1996,3395
BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95 (https://dejure.org/1996,3395)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1996 - XII ZB 157/95 (https://dejure.org/1996,3395)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - XII ZB 157/95 (https://dejure.org/1996,3395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Zusprechendes Urteil - VorläufigeVollstreckbarkeit - Bedürftigkeit - Berufung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 534
    Versagung weiterer Prozeßkostenhilfe wegen vorläufig vollstreckbaren Urteilsaus erster Instanz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 § 233 § 534
    Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs; Beseitigung der Bedürftigkeit durch Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung; Erklärung eines Urteils für unbedingt ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 933
  • VersR 1996, 1297
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95
    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 IVb ZB 157/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 m.N.).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines

    Einer Partei ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuches Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933 f. m.N.).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933, 934 m.N.).
  • BGH, 27.09.2000 - IV ZB 16/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - VersR 1996, 1297 unter 2).
  • BSG, 02.10.2001 - B 11 AL 177/01 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann ein Beteiligter, der geltend macht, nicht über ausreichende Mittel zu verfügen, nur dann beanspruchen, wenn er vernünftigerweise nicht damit zu rechnen brauchte, sein Antrag könne zurückgewiesen werden (BGH VersR 1985, 287; FamRZ 1987, 1018; 1990, 389 f; 1996, 933; NJW-RR 2000, 879 jeweils mwN).
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