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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,355
BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94 (https://dejure.org/1995,355)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 (https://dejure.org/1995,355)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 (https://dejure.org/1995,355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 199
  • NVwZ 1996, 1217
  • FamRZ 1996, 937 (Ls.)
  • DVBl 1996, 867
  • DÖV 1996, 832
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221; 66, 204).«.

    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).

    Denn ansonsten bliebe die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BSGE 65, 221 [227 f.] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 356]).

    Diese Auffassung, bei der das Oberverwaltungsgericht sich auf die frühere (vgl. BSGE 62, 103 [108 f.]; 63, 37 [ 43]), inzwischen ausdrücklich aufgegebene (vgl. BSGE 65, 221 [223 ff.]) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts stützt, träfe nur dann zu, wenn das Fristerfordernis mit dem Erlaß des ersten Rücknahmebescheides seinen Zweck erreicht und für unverzüglich nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene ersetzende Bescheide keine Geltung mehr hätte.

    Der systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§ 211 ff. BGB um "beredtes" Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlußfristregelung zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BSGE 65, 221 [224] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 356]).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 28/88

    Ausschlußfrist - Verwaltungsakt - Rücknahme - Kenntnis - Begründungszwang -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221; 66, 204).«.

    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).

    Zu Recht stellt das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung heraus, in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe der Gesetzgeber der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" gegeben (vgl. BSGE 66, 204 [209] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 357]).

    Vorrang der Rechtssicherheit vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" (vgl. BSGE 66, 204 [209]) nicht vereinbar.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]).

    Denn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezieht - ebenso wie § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 70, 356 [358 f.]).

    Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwGE 70, 356 [363] zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

  • BVerwG, 18.08.1976 - 7 C 29.75

    Postzeitungsdienst - Wegfall der Gebührenbegünstigung - Postzeitungsgebühren -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Die Hemmung nach den hier allein in Betracht zu ziehenden §§ 202, 203 BGB, deren Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bereits grundsätzlich bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1976 - BVerwG 7 C 29.75 - [Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 2 = NJW 1977, 823 f.]), beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit, in der der Gläubiger den Anspruch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse vorübergehend nicht geltend machen kann, bei sachgerechter Interessenabwägung nicht in die Verjährung einbezogen wird (§ 205 BGB).
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Diese Auffassung, bei der das Oberverwaltungsgericht sich auf die frühere (vgl. BSGE 62, 103 [108 f.]; 63, 37 [ 43]), inzwischen ausdrücklich aufgegebene (vgl. BSGE 65, 221 [223 ff.]) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts stützt, träfe nur dann zu, wenn das Fristerfordernis mit dem Erlaß des ersten Rücknahmebescheides seinen Zweck erreicht und für unverzüglich nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene ersetzende Bescheide keine Geltung mehr hätte.
  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88

    Wilhelm Stäglich

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]).
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 36/86

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Arbeitslosengeld - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Zwar hat das Berufungsgericht die Unterlassung einer Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse zu Recht dem Machen einer unrichtigen Angabe gleichgestellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 9. April 1987 - 5b RJ 36/86 - [SozR 1300 § 45 SGB X Nr. 29]).
  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    (3) Soweit das BSG und im Anschluss daran das BVerwG entschieden haben, dass ein zweiter Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid nur innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergehen darf, betraf dies nur Fälle, in denen der erste Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und entweder durch einen erneut belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden ist oder noch gar kein zweiter Rücknahmebescheid ergangen war (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 7/88 - SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 10; BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199, 203 f = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 - juris RdNr 15; anders noch BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 - juris RdNr 23; BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 43 = SozR 1300 § 45 Nr. 34 S 112, wonach es auch nach Ablauf der Jahresfrist ausreicht, wenn der neue Bescheid unverzüglich bzw alsbald nach Aufhebung des ersten Bescheides erlassen wird; anders auch zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG vom 20.5.1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 = juris RdNr 3; BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230, 238 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 - juris RdNr 30) oder in denen der erste Bescheid gar nicht wirksam bekanntgegeben worden war (BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19) .
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht (Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 = Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 137 f. und vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 2 f.).

    Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O.; Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 3 f. und vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff.).

    Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 358 bzw. S. 16; Urteile vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 bzw. S. 3 und vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 363 bzw. S. 6).

    Zwar hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass nur ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen steht (Urteil vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 f. bzw. S. 3 f.).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Denn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt u.a. erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts erkannt hat (stRspr; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 und Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,566
BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94 (https://dejure.org/1995,566)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 (https://dejure.org/1995,566)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 (https://dejure.org/1995,566)
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Stiefvater-Nachname II

§ 3 Abs. 1 NÄG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Namensänderung - Wichtiger Grund - Adoption - Einverständnis - Wiederverheiratung - Namensgleichheit

  • rechtsportal.de

    NamÄndG § 3 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 148
  • NJW 1996, 2247
  • NVwZ 1996, 1026 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 937
  • DVBl 1996, 988
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23) [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]).

    Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23) [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten.

    Entschieden hat er dies nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. jetzt auch Urteil vom 13. Dezember 1995 - a.a.O. -).

    Für den Fall der Scheidung ohne nachfolgende Wiederverheiratung hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - a.a.O. ausgeführt, es bestehe zunächst eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspreche.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren; er muß aber jedenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung tragen; dies betrifft insbesondere auch die Regelung des Kindesnamens für Fälle der Nichteinigung auf einen gemeinsamen Ehenamen (BVerfGE 84, 9 (19)).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1994 - 10 A 3684/94

    Geburtsname; Kinder; Geschiedene Ehen; Wohl des Kindes

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 2.96

    Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in

    Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148) ausführlich dargelegt hat, ist mit diesem Gesetz zwar der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie gelockert worden: Bei Eheleuten ist die Namensverschiedenheit im Interesse der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ermöglicht und dafür eine großzügige Übergangsregelung bereitgestellt worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 5.3.1991, BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens sowie auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7.1.1994, BVerwGE 95, 21, bestätigt mit Urt. v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988) zum wichtigen Grund für eine Änderung des Familiennamens von Stiefkindern berufen können.

    Zwar ist durch das Familiennamensrechtsgesetz vom 16.12.1993 (BGBl. I S. 2054) das im Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nunmehr weniger hoch zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O., S. 989).

    Der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie hat an Gewicht verloren, teilweise zu Gunsten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und teilweise auch im Interesse des mit zunehmendem Alter hervortretenden Persönlichkeitsschutzes der Kinder; das Kindeswohl hat dabei an Bedeutung gewonnen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O., S. 989).

  • VG Düsseldorf, 13.03.2000 - 18 K 11261/98

    Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Diese Rechtsprechung, die für Kinder aus geschiedener Ehe die Namensangleichung an den sorgeberechtigten Elternteil erleichtert, hat das BVerwG inzwischen bestätigt und weiter präzisiert; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 - und - 6 C 6.94 -, DVBl. 1996, S. 988.

    Ist die bezeichnete Vermutung nicht auf solche Weise widerlegt, rechtfertigt sie die Namensänderung zum Wohle des jüngeren Kindes, wenn nicht andere, vorrangige Interessen entgegenstehen; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, a.a.O.

    Eine nur allgemeine Besorgnis konkret nicht absehbarer Entwicklungen darf die Auslegung des materiellen Rechts nicht beeinflussen; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember - 6 C 6.94 -, a.a.O.

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Dies gilt auch für die Namensführung innerhalb von Familien, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht die Verringerung des Gewichts der Namenseinheit in der Familie durch gesetzgeberische Entscheidungen berücksichtigt hat (Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 ).
  • VG Dresden, 17.06.1999 - 1 K 2635/98
    "Stiefkinder«-Fällen BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, StAZ 1996, 237, 240 = NJW 1996, 2247, 2249).

    Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ordnungsfunktion des Nachnamens sowohl in Bezug auf die Kennzeichnung der Person als auch hinsichtlich der Dokumentation der Abstammung angesichts erfolgter Reformen des Namensrechts noch von großer Bedeutung ist (vgl. BVerwG 13.12.1995 a.a.O. und VGH Kassel 21.11.1995 - 11 UE 1544/95 -, StAZ 1996, 143 = NJW 1996, 1840).

    Diese Bestimmungen zeigen, dass der Gesetzgeber dem Willen und dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu Lasten der Namenskontinuität einen immer größer werdenden Wert beimisst (vgl. zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes BVerwG 13.12.1995 a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Stiefkinderfällen (vgl. BVerwG 13.12.1995 a.a.O.) zeigt, dass in der Rechtspraxis im Falle des Fehlens einschlägiger Normen des bürgerlichen Rechts (die sog. Stiefkinderfälle sind seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 allerdings in § 1618 BGB geregelt) öffentlich-rechtliche Namensänderungen erfolgen können, die an familienrechtliche Ereignisse - in den sog. Stiefkinderfällen: Scheidung der Eltern und Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils bei Annahme des Namens des Stiefelternteils - anknüpfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (10 ff.); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - (Juris).

    Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (12).

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

    Entschieden hat er dies dort jedoch nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148, 157) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94].

    Diese Konstellation ist freilich Gegenstand des in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Senatsurteils vom 13. Dezember 1995 (a.a.O.).

    Zwar hat der Senat in jener Entscheidung als generell maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, auf deren Grundlage über ein Verpflichtungs begehren auf Namensänderung zu entscheiden ist, denjenigen der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bezeichnet (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73 S. 15; insofern nicht abgedruckt in BVerwGE 100, 148 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Je älter das Kind ist, desto weniger ist schließlich auch in Rechnung zu stellen, ob es noch zu einem Wechsel des Sorgerechts kommen wird (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6/94 -, juris, Rn. 44, noch zu der damaligen Rechtsprechung unter Forderung einer bloßen "Förderlichkeit" für das Kindeswohl).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Mit diesem Gesetz sind die Grundsätze der Namenseinheit, Namenskontinuität und der Kennzeichnung der Abstammung in ihrer Bedeutung zurückgedrängt worden zu Gunsten des Kindeswohls und des Persönlichkeitsschutzes älterer Kinder (vgl. eingehend, BVerwGE 100, 148, 151) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Denn das Interesse des einen oder anderen Elternteils an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung des Kindes kann im Lichte der Gleichberechtigung der Eltern bei der Namensbestimmung grundsätzlich keinen Vorrang beanspruchen (vgl. BVerwG, BVerwGE 100, 148, 154) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

  • BVerwG, 26.07.1996 - 6 PKH 1.96

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und hinreichende Aussicht auf Erfolg der

  • BVerwG, 27.01.1997 - 6 B 69.96

    Grundlagen der Darlegung einer Divergenzrüge im Rahmen einer revisionsrechtlichen

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 4 UF 73/02

    Erforderlichkeit der Einbenennung

  • VG Saarlouis, 22.08.2008 - 11 K 90/07

    Jugendhilferecht; Auslandshilfeleistung; Pflegegeld; Zuständigkeit

  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

  • OLG Koblenz, 24.09.1999 - 13 UF 414/99

    Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung bei unberechtigter Namensführung

  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 UF 43/99

    Einbenennung nichtehelicher Kinder; Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die

  • OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
  • OLG Hamm, 09.02.1999 - 2 UF 517/98

    Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Namensänderung

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2000 - 6 UF 184/99

    Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - 16 A 2346/11

    Anspruch auf Namensänderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die

  • BVerwG, 14.01.1997 - 6 B 96.96

    Vorgehensmöglichkeit des Vaters gegen die Annahme des neuen Nachnamens der Mutter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2005 - 8 A 4269/04
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • VG Gießen, 19.01.2004 - 10 E 4610/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abänderung des Familiennamens; Ausländischer

  • OLG Saarbrücken, 20.08.1999 - 9 UF 44/99

    Voraussetzungen und Verfahren bei Einbenennung eines Kindes

  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2000 - 11 E 1453/98
  • VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern;

  • VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1443
BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93 (https://dejure.org/1995,1443)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1995 - 5 C 29.93 (https://dejure.org/1995,1443)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1995 - 5 C 29.93 (https://dejure.org/1995,1443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsvorschuß - Unterhaltszahlung - Anrechnung - Rückwirkende Bewilligung - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de

    UVG (F. 1979) § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 42
  • NJW 1996, 1911
  • NVwZ 1996, 913 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 937 (Ls.)
  • DVBl 1996, 861
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93
    Sinn dieser gesetzlichen Konstruktion ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen den betroffenen Sozialleistungen (vgl. BVerwGE 87, 31 [35]).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93
    Eine "Zahlung der Unterhaltsleistung" im Sinne der Ersatzvorschrift des § 5 Abs. 1 UVG liegt nicht nur dann vor, wenn der Leistungsträger unmittelbar an den Berechtigten bzw. den Elternteil, bei dem dieser lebt, geleistet hat, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Träger der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz die bewilligte Unterhaltsvorschußleistung dadurch erbracht hat, daß er dem bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Vorlage getretenen Träger der Sozialhilfe dessen Leistungen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet (zum Nach- und Vorrangverhältnis i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewährenden Unterhaltsvorschuß vgl. das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 10.91 - [Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22]).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1).

    Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    a) § 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht desjenigen Elternteils, bei dem - dessen Vorbringen zufolge - der Berechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Monat, für den sie gezahlt wurde (Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 3 f.), nicht vorlagen.
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 12 BV 06.80

    Unterhaltsvorschuss - Anrechnung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils als

    Dabei ist auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen, wie sich auch aus der Formulierung "in demselben Monat erzielte Einkünfte" ergibt, denn eine andere finale Bestimmung des Zahlungszweckes, der diesen zeitlichen Zusammenhang entscheidungserheblich in Frage stellt, ist nicht zu ersehen (dazu ausführlich BVerwG vom 23.11.1995 BVerwGE 100, 42 = FEVS 46, 353; vgl. BayVGH vom 18.4.2006 Az. 12 CE 06.38).
  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 1905/08

    Ersatzanspruch; Leistungsbescheid; Unterhaltsvorschuss; Verwaltungsaktsbefugnis

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat, anders als in den zuvor zitierten Entscheidungen, lediglich die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 UVG, nicht aber eine Verwaltungsaktsbefugnis geprüft (Urt. v. 23.11.1995, Az. 5 C 29/93, BVerwGE 100, 42, juris) bzw. von einer "bestands- oder rechtskräftig festgesetzten Ersatz- und Rückzahlungspflicht" gesprochen, ohne die Verwaltungsaktsbefugnis überhaupt zu problematisieren (Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 C 19/10, juris, Rn. 11; Urt. v. 05.07.2007, Az. 5 C 40/06; NJW 2007, 3143, juris, Rn. 12).
  • VG Köln, 17.12.2019 - 26 K 6135/18
    Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 -, juris, Rn. 18.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006 - L 5 ER 130/06

    Streitwertänderung durch Rechtsmittelgericht von Amts wegen

    Nach dem für die Rücknahme der Beschwerde entsprechend geltenden § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Hinweis auf Meyer-Ladewig, in ders./ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 173 Rn. 2; BSG 12.3.1976 - 4 BJ 141/95 = NJW 1996, 1911) bewirke die Rücknahme den Verlust des Rechtsmittels.
  • VG Freiburg, 04.02.2010 - 4 K 1627/08

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann ( so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 - ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss ( wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 6 B 11.05

    Aufhebung von Leistungen nach dem UVG - Gerichtsstand für Klagen auf dem Gebiet

    Das ist der vom Gesetzgeber angenommene Normalfall der nur vorschussweise zu erbringenden Unterhaltsleistungen (vgl. BTDrs. 8/1952, S. 1 sowie BVerwGE 100, 42 ff., 48).
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