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   OLG Brandenburg, 11.02.1997 - 10 Wx 7/96   

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https://dejure.org/1997,10349
OLG Brandenburg, 11.02.1997 - 10 Wx 7/96 (https://dejure.org/1997,10349)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.1997 - 10 Wx 7/96 (https://dejure.org/1997,10349)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 1997 - 10 Wx 7/96 (https://dejure.org/1997,10349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbschaft in der DDR; Anzuwendendes Recht; Auslegung einer Erbenerklärung als Erbausschlagung; Beurkundung durch belgischen Notar; Anfechtung der Erbausschlagung wegen Nötigung durch staatliche Stellen der DDR; Anfechtungsausschluss durch das Vermögensgesetz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1023
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Hat sich das Landgericht jedoch mit einer Auslegungsfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde eine eigene Auslegung vornehmen und in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf, wie hier (OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1023/1024; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 48).
  • BVerwG, 14.04.2010 - 8 B 88.09

    Erbschaftsausschlagung; Berufungsgrund

    Ob für die Auslegung der Ausschlagungserklärung auch Umstände herangezogen werden dürfen, die nicht aus der Erklärung ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, ist streitig (bejahend: Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010, § 1945 Rn. 3; ablehnend: BayObLG, Beschluss vom 19. März 1992 - 1Z 56/91 - FamRZ 1992, 1106 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 10 Wx 7/96 - FamRZ 1997, 1023 ).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

    Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (BGH, FamRZ 1994, 304; Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620; FamRZ 1999, 188, 190; FamRZ 1999, 1461, 1462; Limmer, ZEV 1994, 290, 291; Palandt/Edenhofer, a.a.O., EGBGB Art. 235 § 1, Rz. 5).

    Auch die Ausschlagung einer Erbschaft und die Anfechtung der Ausschlagung beurteilen sich nach dem jeweiligen Erbstatut (KG, OLGZ 1993, 278, 281; KG, OLGZ 1993, 405, 406; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1349; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearbeitung, Art. 235 § 1 EGBGB, Rz. 175; vgl. auch Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620).

    Sie ist, wie in § 1945 Abs. 1 BGB in der damals in der DDR geltenden Fassung vorgesehen, durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat (vgl. hierzu Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024) in öffentlich beglaubigter Form abgegeben worden.

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