Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 03.04.1997 - 15 UF 1327/96   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1997, 1073
  • FamRZ 1997, 1086



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03  

    Unterhalt - Anspruch auf PKV schließt PKH aus

    Der Vorschussanspruch gegen die öffentliche Hand gehöre zum Vermögen der Partei und müsse nach § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Olden-burg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Geißler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Schoreit/Groß Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. § 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/ Rathmann/Pukall 2. Aufl. § 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 114 Rdn. 12 b; ders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 10; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2658).

    Es könne aber nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe sein, die vorrangig den Sozialämtern obliegende Durchsetzung eigener Aufwendungen zu finanzieren (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).

    Es liefe deshalb auch dem Zweck der §§ 114 ff. ZPO zuwider, müsste der Träger der Prozesskostenhilfe die Verwaltungskosten des Sozialhilfeträgers übernehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).

    Es obliegt allein dem Sozialleistungsträger, die Erfolgssaussichten und die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung kraft Gesetzes übergegangener Unterhaltsansprüche abzuschätzen und, sofern er von der Möglichkeit des § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) Gebrauch macht, dem Unterhaltsgläubiger - ggf. nach Rücksprache mit dessen Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98  

    Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe -

    Dem Unterhaltsberechtigten, der Sozialhilfe bezieht, kann nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger hat (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 , entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297 : Freistellungsanspruch).

    Dem Amtsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß einer Partei, die einen rückabgetretenen, zuvor auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen einklagt, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen das Sozialamt zusteht (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 115 ZPO , Rn. 20 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297, 298).

  • OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01  

    Anspruchsverfolgung durch den Hilfebedürftigen im Unterhaltsrecht

    Dabei wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitere in Fällen der vorliegenden Art schon an der fehlenden "Prozesskostenarmut" des Hilfebedürftigen, der vom Träger der Sozialhilfe einen Prozesskostenvorschuss verlangen könne, wobei wiederum im einzelnen streitig ist, ob dieser Vorschussanspruch sich bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG (so OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086) oder zumindest in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 669 BGB aus dem materiellen Recht (so OLG Celle FamRZ 1999, 1284) ergeben soll.
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  • OLG Oldenburg, 03.04.2003 - 12 WF 22/03  

    Prozesskostenhilfe für eine Klage des Sozialhilfe- und

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).
  • OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99  

    Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf

    Das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 1997, 1086 ) vertritt die Auffassung, die Klagepartei sei im Falle der nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG n.F. zulässigen Rückübertragung nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO .
  • OLG Oldenburg, 06.02.2003 - 12 WF 22/03  

    Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage: Ablehnung bei Geltendmachung durch

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2000 - 6 WF 81/00  

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Gegen eine Auslegung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG im Sinne eines Prozesskostenvorschussanspruchs des Hilfeempfängers gegen den Träger der Sozialhilfe spricht schließlich auch der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe; § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG gewährt daher lediglich einen Übernahmeanspruch der hilfsbedürftigen Partei hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der gegnerischen Partei am Ende des Verfahrens (vgl. Heiß/Hußmann, Unterhaltsrecht, Kap. I Rdnr. 330 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs. Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. Rdn. 38 u. 471; OLG Köln FamRZ 1997, 297 ff; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284; a.A.: OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).
  • OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99  

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von

    Mit dem OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 und dem OLG Karlsruhe, FamRZ 1999 S. 1508 ff. ist der Senat deshalb der Auffassung, daß im vorliegenden Fall, in dem auch nur ein Teilbetrag von 90,-- DM, der mit monatlich 405,-- DM gewährten Sozialhilfe geltend gemacht werden soll, eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht besteht.
  • OLG Saarbrücken, 20.11.1997 - 6 WF 63/97  

    BSHG § 91

    Es kann daher dahinstehen und bedarf hier keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob nicht in Anbetracht der treuhänderischen Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ggf. ein - der prozeßkostenhilferechtlichen Bedürftigkeit entgegenstehender - Anspruch auf Vorschuß und Ersatz der Prozeßkosten gegen den Sozialhilfeträger nach Auftragsrecht (§§ 669, 670 BGB ) zustehen kann (vgl. zu dieser Frage: einerseits OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 ; andererseits: OLG Köln, FamRZ 1997, 297 ; OLG Celle, FamRZ 1997, 1088 ; zum Problem auch: Finger, FuR 1997, 287 ff).
  • OLG Hamm, 11.07.2002 - 3 WF 192/02  
    Dieser ist der Ansicht, dass sich aus § 91 IV S. 2 BSHG und aus § 7 Abs. 4 S. 2 UVG kein Vorschuß-, sondern lediglich ein Freistellungsanspruch ergibt ( so auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147 f.; OLG Köln, FamRZ 1997, 1086 ff.).
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