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   VG Stuttgart, 06.11.1996 - 7 K 1495/95   

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VG Stuttgart, 06.11.1996 - 7 K 1495/95 (https://dejure.org/1996,12002)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06.11.1996 - 7 K 1495/95 (https://dejure.org/1996,12002)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06. November 1996 - 7 K 1495/95 (https://dejure.org/1996,12002)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1144
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

    Die gesetzliche Regelung soll - neben dem Ausschluß von Unzuträglichkeiten, die sich aufgrund der Anwendung von unterschiedlichem Heimatrecht hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit ergeben können (vgl. BTDrucks 10/504, S. 96) - ersichtlich verhindern, daß der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert, was nach der früheren Rechtslage, bei der für die Frage der Minderjährigkeit auf das Wirksamwerden des Annahmebeschlusses abzustellen war, der Fall sein konnte (vgl. auch VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144 ).
  • KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01

    Minderjährigenadoption: Eintritt der Volljährigkeit beim Anzunehmendem während

    Dementsprechend stellt die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anwendung dieser Norm auch nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag beim Vormundschaftsgericht ab und misst einem im Lauf des Verfahrens erneut gestellten Annahmeantrag, der sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der Volljährigenadoption richtet, keine eigenständige Bedeutung bei (VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144; vgl. auch BVerwGE 108, 216, 218).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Minderjährigenadoption: Anerkennung

    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen die sich vorliegend nicht stellende Problematik, dass Vormundschaftsgerichte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes eingehende, auf Minderjährigenadoption gerichtete Anträge regelmäßig als erledigt betrachten oder ablehnen, sofern das Kind zwischenzeitlich, vor der Entscheidung über die Adoption, achtzehn Jahre alt geworden sein sollte, so dass danach ein zweiter Antrag, gerichtet auf Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB), eingereicht werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 25; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 3 Bf 380.99 - juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 5 B 94.2049 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1999 - 11 Wx 113.99 - FamRZ 2000, 768; VG Minden, Urteil vom 3. April 2008 - 2 K 785.07 - juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1996 - 7 K 1495.95 - FamRZ 1997, 1144, 1146; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1741 Rn. 2 ).
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