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   OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96   

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https://dejure.org/1997,3070
OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96 (https://dejure.org/1997,3070)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.1997 - 14 UF 186/96 (https://dejure.org/1997,3070)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. März 1997 - 14 UF 186/96 (https://dejure.org/1997,3070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer passiven Prozessführungsbefugnis eines einen Erben vertretenden Nachlaßpflegers; International privatrechtliche Ausgestaltung der Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Regelung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; International privatrechtliche ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnachfolge im Erbfall nach österreichischem Recht, Rechtsnachfolge, österreichisches Recht, Erbrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1091
  • FamRZ 1997, 1176
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 320/80

    Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96
    § 538 I Nr. 2 ZPO greift immer dann ein, wenn über den sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden worden ist (BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040), wobei dahinstehen kann ob im Streitfall von einer direkten oder analogen Anwendung des § 538 I Nr. 2 ZPO zu sprechen ist.
  • OLG Düsseldorf, 25.04.1990 - 9 U 1/90

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Schadenspositionen bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96
    § 538 I Nr. 2 ZPO greift immer dann ein, wenn über den sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden worden ist (BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040), wobei dahinstehen kann ob im Streitfall von einer direkten oder analogen Anwendung des § 538 I Nr. 2 ZPO zu sprechen ist.
  • KG, 04.03.1977 - 1 W 4073/76
    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96
    Auch wenn man der Auffassung wäre, eine Nachlaßpflegschaft hätte wegen des österreichischen Erbstatuts nicht bestellt werden dürfen (vgl. KG OLGZ 1977, 309 ff. - dort nur für die damals noch zu bejahende das Erbstatut umfassende Nachlaßspaltung für zulässig gehalten), bedürfte es der Aufhebung der Nachlaßpflegschaft, so daß der Nachlaßpfleger verklagt werden kann, solange das nicht geschehen ist.
  • OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15

    Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

    IPRG (sog. "titulus") bleibt (OGH, Beschl. vom 08.10.1991 - 4 Ob 522/91, IPRax 1992, 328, 329; OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich").

    Das bedeutet - wie das Nachlassgericht zunächst zu Recht feststellt -, dass es bei Anwendung österreichischen Erbrechts bezüglich des Eigentumserwerbs eines Grundstücks in Deutschland zu einer partiellen Rückverweisung auf das deutsche Recht kommt, die das deutsche Recht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch annimmt (vgl.: OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich").

    Dem Nachlassgericht ist indes entgegenzuhalten, dass diese partielle Rückverweisung nur die Frage betrifft, ob sich der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach § 1922 Abs. 1 BGB richtet (Vonselbsterwerb) oder ob es zusätzlich eines Einantwortungsbeschlusses nach österreichischem Verlassenschaftsrecht bedarf (OLG Köln FamRZ 1997, 1176; BayObLG ZEV 1999, 485; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich"), sowie z. B. die Frage, ob ein Vermächtnis dinglich oder nur schuldrechtlich wirkt (hierzu: BGH NJW 1995, 58 ff.).

  • LG Köln, 15.07.2014 - 2 O 534/13

    Beweglicher französischer Nachlass; Erbstatut; deutsche Staatsangehörigkeit;

    Der Wille der Klägerinnen ging dahin, ihre erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem "richtigen Adressaten" geltend zu machen, wobei sie zunächst von der jedenfalls nach überwiegender Ansicht unzutreffenden Vorstellung geleitet wurden, dass der Nachlasspfleger als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt und nicht lediglich bloßer gesetzlicher Vertreter der Erben sei (vgl. BGH v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133; BGH v. 26.10.1967 - VII ZR 86/65, NJW 1968, 353; a.A. wohl OLG Köln v. 25.03.1997 - 14 UF 186/96, NJW-RR 97, 1091).
  • OLG Hamm, 08.03.2016 - 15 W 307/15

    Verjährung; Gebührenforderung; Testamentseröffnungsverfahren; Ablaufkennung;

    Auch gegen den nach § 1960 BGB bestellten Nachlasspfleger kann eine Nachlassschuld geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 1997, 1091; Palandt/Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 1960 Rdn.17).
  • AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11

    Zwangsverwaltung bricht nicht Miete!

    Die Nachlasspflegschaft endet erst mit der Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts, unabhängig davon, ob die Bestellungsvoraussetzungen zwischenzeitlich weggefallen sind oder nicht vorlagen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 1091).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    Während vor dem Inkrafttreten des österreichischen IPR-Gesetzes am 1.1.1979 das österreichische Kollisionsrecht zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen Nachlaß unterschieden und nur ersteren dem Personalstatut, letzteren aber den "Realstatuten" unterstellt hatte, d.h. dem Recht der belegenen Sache (vgl. BayObLGZ 1971, 34/37; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180 f), ist nach dem IPR-Gesetz das Personalstatut für den gesamten Nachlaß maßgebend; lediglich der "Modus" des Erwerbs dinglicher Nachlaßrechte an unbeweglichen Sachen ist nach § 32 IPR-Gesetz abweichend von § 28 Abs. 1 IPR-Gesetz nach dem Recht des Lageortes der Liegenschaft zu beurteilen (BayObLGZ 1980, 276/282 f.; OLG Köln FamRZ 1997, 1176 f.; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Kapitel 9 Rn. 195; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, Wien 1982 S. 256, 258; Firsching IPRax 1981, 86/87; Hoyer IPRax 1986, 345/346; Lorenz IPRax 1990, 206; von Oertzen ZEV 1997, 240).
  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 15 Wx 332/10

    Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Verfahren der Beschwerde gegen einen

    Lediglich der Erbschaftserwerb ("modus") an dem in Österreich belegenen Grundvermögen erfordert eine "Erbantrittserklärung" und gerichtliche "Einordnung", Art. 31, 32 IPRG (vgl. BayObLGZ 1980, 276; OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Burandt/Rojahn/Solomon, Erbrecht, Länderbericht Österreich [120], Rn 13; Jayme NJW 1982, 1926); dies berührt aber nicht die hier maßgebliche Frage, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtet.
  • LG Bochum, 12.11.2018 - 6 O 124/18

    Honorarforderung aus einer Praxisabwicklung des Steuerberaters

    Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass der Nachlasspfleger der noch unbekannten Erben im Passivprozess für den Nachlass prozessführungsbefugt im Sinne von § 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 ZPO und zugleich auch passivlegitimiert ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 1997, 1091 (diese Entscheidung ist im letztgenannten Sinne jedoch nicht eindeutig); Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1960, Rn. 17).
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