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   OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95   

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https://dejure.org/1996,10386
OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95 (https://dejure.org/1996,10386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.1996 - 15 W 341/95 (https://dejure.org/1996,10386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. April 1996 - 15 W 341/95 (https://dejure.org/1996,10386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten; Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Erbscheins bei Unrichtigkeit; Ersatzerbschaft nach dem Vertragserben unter Ausschluss des leiblichen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95
    Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut aber nur dann anwendbar, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hatte, was hier nicht zutrifft.Über diesen gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus läßt sich § 2069 BGB jedoch nicht entsprechend anwenden (vgl. BGH NJW 1973, 240, 242 [BGH 05.07.1972 - IV ZR 125/70] ; Palandt/Edenhofer a.a.O., § 2069 Rn. 8).
  • BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90

    Auslegung eines Testaments; Hypothetischer Wille des Erblassers; Abänderung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95
    Die ergänzende Auslegung darf nicht auf ein einzelnes, von den vertragsschließenden Parteien nicht vorhergesehenes Ereignis abstellen, sondern muß die Entwicklung zwischen letztwilliger Verfügung und zumindest dem Erbfall in allen wesentlichen Zügen erfassen und sämtliche Umstände berücksichtigen, die für die Bildung des hypothetischen Willens der Erbvertragsparteien von Bedeutung sein könnten (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 986, 987 und 1991, 982, 984).
  • OLG Hamm, 25.03.1976 - 15 W 121/75
    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95
    Hiervon ausgehend hat das Landgericht nicht verkannt, daß zu der von den Beteiligten zu 1) und 2) beanspruchten Stellung als vertragsmäßige Ersatzerben eine von der entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB zu unterscheidende ergänzende Testamentsauslegung führen kann, die als Rechtsinstitut auch auf § 2069 BGB gestützt werden kann (vgl. Senat OLGZ 1977, 260 = FamRZ 1976, 552 = Rpfleger 1976, 210; BayObLG NJW 1988, 2744).
  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95
    Hiervon ausgehend hat das Landgericht nicht verkannt, daß zu der von den Beteiligten zu 1) und 2) beanspruchten Stellung als vertragsmäßige Ersatzerben eine von der entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB zu unterscheidende ergänzende Testamentsauslegung führen kann, die als Rechtsinstitut auch auf § 2069 BGB gestützt werden kann (vgl. Senat OLGZ 1977, 260 = FamRZ 1976, 552 = Rpfleger 1976, 210; BayObLG NJW 1988, 2744).
  • BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87

    Auslegung eines Testaments; Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95
    Die ergänzende Auslegung darf nicht auf ein einzelnes, von den vertragsschließenden Parteien nicht vorhergesehenes Ereignis abstellen, sondern muß die Entwicklung zwischen letztwilliger Verfügung und zumindest dem Erbfall in allen wesentlichen Zügen erfassen und sämtliche Umstände berücksichtigen, die für die Bildung des hypothetischen Willens der Erbvertragsparteien von Bedeutung sein könnten (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 986, 987 und 1991, 982, 984).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Auslegungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 123; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424; wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147).
  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

    (1) Bei dieser Form der Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165, 168 und BayObLG FamRZ 1991, 982, 984), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur einer einzelnen Fehlvorstellung, sondern aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 122 f.).
  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer

    Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der ersatzweisen Erbeinsetzung der Töchter ein weiterer Gesichtspunkt entgegensteht: Die ergänzende Auslegung darf nicht auf ein einzelnes nicht vorhergesehenes Ereignis - hier das Vorversterben der L - abstellen, sondern muss die Entwicklung zwischen letztwilliger Verfügung und dem Erbfall in allen wesentlichen Zügen erfassen und sämtliche Umstände berücksichtigen, die für die Bildung des hypothetischen Willens von Bedeutung sein können (OLG Hamm, FamRZ 1997, 121 ff.; Leipold in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2084 Rn. 85).
  • BayObLG, 02.03.1998 - 1Z BR 130/97

    Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

    Es hat geprüft, welchen Willen die Erblasserin vermutlich gehabt hätte, wenn sie bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 1997, 121/122 f.).
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