Weitere Entscheidung unten: LG Arnsberg, 20.05.1997

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   OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96   

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https://dejure.org/1996,7619
OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96 (https://dejure.org/1996,7619)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.08.1996 - 10 W 769/96 (https://dejure.org/1996,7619)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. August 1996 - 10 W 769/96 (https://dejure.org/1996,7619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600f; EGBGB Art. 234 § 7; FGB § 59 Abs. 2
    Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1297
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 3 U 26/94

    Anerkennung eines Vaterschaftsfeststellungsurteils aus der vormaligen DDR

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Dies gilt auch für Vaterschaftsanerkennungen in der früheren DDR (vgl. Art. 234 § 7 EGBGB ; BVerfG FamRZ 1995/411), und zwar selbst dann, wenn diese ohne Abstammungsbegutachtung zustande kamen (OLG Brandenburg, FamRZ 1995/503; OLG Düsseldorf FamRZ 1996/176: Kein Verstoß gegen den ordre-public.).
  • OLG Brandenburg, 10.11.1994 - 9 U 10/94

    Wirksamkeit einer Ehelikeitsanfechtungsentscheidung nach DDR-Recht

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Dies gilt auch für Vaterschaftsanerkennungen in der früheren DDR (vgl. Art. 234 § 7 EGBGB ; BVerfG FamRZ 1995/411), und zwar selbst dann, wenn diese ohne Abstammungsbegutachtung zustande kamen (OLG Brandenburg, FamRZ 1995/503; OLG Düsseldorf FamRZ 1996/176: Kein Verstoß gegen den ordre-public.).
  • OLG Köln, 20.05.1992 - 16 U 118/91

    Geltendmachung konkreter Anhaltspunkte durch den Vater für die Anfechtung der

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Deshalb verlangt der Senat regelmäßig für die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage, daß der Mann konkrete Anhaltspunkte für die Annahme darlegt, daß das Kind nicht von ihm abstammt (ebenso: OLG Hamm FamRZ 1982, 956; 1996, 894; OLG Köln FamRZ 1993/106; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 640 d RNr. 1; a.A.: OLG Düsseldorf FamRZ 1985/1275; OLG Thüringen FamRZ 1966/367); demzufolge hat er die bloße Behauptung mangelnder Ähnlichkeit zwischen dem Mann und dem Kind und die darauf gegründete unsubstantiierte Vermutung des Mehrverkehrs für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ausreichen lassen (Senat, Beschlüsse vom 17. November 1995 - 10 U 540/94 - und vom 12. Juni 1996 - 10 W 632/96).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87

    Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ab Kenntnis von Zweifeln an der

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Das bedeutet, daß die Anfechtungsfrist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 FGB) nicht verstrichen ist: Nur die sichere Kenntnis des Mehrverkehrs der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit setzt die Jahresfrist zumeist (nicht immer, vgl. BGH FamRZ 1989/169) in Lauf; ein diesbezüglicher Verdacht reicht nicht aus (BGH FamRZ 1988/278).
  • OLG Hamm, 24.11.1995 - 29 U 58/95

    Schlüssigkeit des Klagevorbringens bei einer Ehelichkeits-Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Deshalb verlangt der Senat regelmäßig für die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage, daß der Mann konkrete Anhaltspunkte für die Annahme darlegt, daß das Kind nicht von ihm abstammt (ebenso: OLG Hamm FamRZ 1982, 956; 1996, 894; OLG Köln FamRZ 1993/106; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 640 d RNr. 1; a.A.: OLG Düsseldorf FamRZ 1985/1275; OLG Thüringen FamRZ 1966/367); demzufolge hat er die bloße Behauptung mangelnder Ähnlichkeit zwischen dem Mann und dem Kind und die darauf gegründete unsubstantiierte Vermutung des Mehrverkehrs für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ausreichen lassen (Senat, Beschlüsse vom 17. November 1995 - 10 U 540/94 - und vom 12. Juni 1996 - 10 W 632/96).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86

    Versäumung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Das bedeutet, daß die Anfechtungsfrist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 FGB) nicht verstrichen ist: Nur die sichere Kenntnis des Mehrverkehrs der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit setzt die Jahresfrist zumeist (nicht immer, vgl. BGH FamRZ 1989/169) in Lauf; ein diesbezüglicher Verdacht reicht nicht aus (BGH FamRZ 1988/278).
  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94

    Anfechtung der Vaterschaft für ein 1938 nichtehelich geborenes Kind

    Auszug aus OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
    Dies gilt auch für Vaterschaftsanerkennungen in der früheren DDR (vgl. Art. 234 § 7 EGBGB ; BVerfG FamRZ 1995/411), und zwar selbst dann, wenn diese ohne Abstammungsbegutachtung zustande kamen (OLG Brandenburg, FamRZ 1995/503; OLG Düsseldorf FamRZ 1996/176: Kein Verstoß gegen den ordre-public.).
  • OLG Koblenz, 09.08.2022 - 9 WF 287/22

    Verfahrenskostenhilfe für einen Vaterschaftsanfechtungsantrag

    Hinsichtlich dieser Umstände muss Gewissheit, nicht lediglich ein Verdacht bestehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. August 1996 - 10 W 769/96 -, BeckRS 2009, 4697; BeckOK Hau/Poseck-Hahn, BGB, 62. Edition, Stand: 1. Mai 2022, § 1600b, Rdnr. 3; Staudinger-Rauscher, a.a.O., Rdnr. 21, m.w.N.).

    Solange die dem Mann bekannten Indizien nur die Möglichkeit beziehungsweise den Verdacht eines Treubruchs der Frau in der Empfängniszeit begründen, genügt dies allein - nach den oben dargestellten Grundsätzen - allerdings gerade noch nicht, um von sicherer Kenntnis von Umständen zu sprechen, die die Vaterschaft ernstlich in Frage stellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. August 1996 - 10 W 769/96 -, BeckRS 2009, 4697; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1600b, Rdnr. 13).

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1998 - 2 W 9/97

    Ehelichkeitsanfechtung; Ausschlußfrist; Frist; Anfechtungsfrist

    Eine andere Meinung (wie hier auch das Amtsgericht) verlangt den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für die Annahme der fehlenden Abstammung als allgemeine tatbestandliche Voraussetzung für die Anfechtung des Mannes (vgl. OLG Dresden, FamRZ 1997, 1297 ; OLG Hamm, FamRZ 1996, 894 ; OLG Köln, FamRZ 1993, 106 ; Palandt/Diederichsen, BGB , 57. Aufl., § 1600 1 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 20.05.1997 - 3 S 9/97   

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https://dejure.org/1997,8634
LG Arnsberg, 20.05.1997 - 3 S 9/97 (https://dejure.org/1997,8634)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.05.1997 - 3 S 9/97 (https://dejure.org/1997,8634)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 20. Mai 1997 - 3 S 9/97 (https://dejure.org/1997,8634)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1297
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99

    Gewährung von Betreuungsunterhalt gem § 1615l Abs 2 S 3 BGB idF vom 21.08.1995

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus dem Fehlen einer Übergangsregelung zu § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) zu schließen, dass das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die für die Zeit nach In-Kraft-Treten der Neuregelung geltend gemacht werden, anzuwenden ist, während für die Zeit davor das bisherige Recht anwendbar bleibt, und zwar unabhängig davon, wann die zu betreuenden nichtehelichen Kinder geboren worden sind (vgl. auch LG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1297 f.; BGH, FamRZ 1998, S. 426 f.).

    Dieser Gesetzeszweck behält jedenfalls für die Zeit von drei Jahren seit Geburt des Kindes seine Gültigkeit, für die der Gesetzgeber eine Betreuungsbedürftigkeit der betroffenen Kinder angenommen und auf diesen Zeitraum den Unterhaltsanspruch der Mutter ausgedehnt hat, auch wenn sie vor In-Kraft-Treten der Neuregelung geboren wurden oder das erste Lebensjahr vollendet hatten (vgl. LG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1297 f.).

  • BGH, 17.12.1997 - XII ZR 38/96

    Betreuungsunterhalt für ein nach Scheidung der Ehe geborenes Kind

    e) Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft tretenden Fassung des § 1615 1 BGB durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist im Hinblick auf den bereits angeführten Wegfall der Dreijahresgrenze nicht auszuschließen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab der zweiten Jahreshälfte 1998 erwerben könnte (vgl. auch LG Arnsberg FamRZ 1997, 1297).
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