Weitere Entscheidung unten: OVG Hamburg, 07.11.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 28.04.1997 - 1Z BR 86/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4135
BayObLG, 28.04.1997 - 1Z BR 86/97 (https://dejure.org/1997,4135)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1997 - 1Z BR 86/97 (https://dejure.org/1997,4135)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1997 - 1Z BR 86/97 (https://dejure.org/1997,4135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbscheins; Voraussetzungen der Durchführung der Einziehung des Erbscheins; Erteilung eines Erbscheins durch einen funktionell unzuständigen Rechtspfleger; Erteilung eines Erbscheins durch einen Nachlassrichter; Unrichtigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültige Erbscheinauststellung durch Rechtspfleger trotz Zuständigkeit des Richters - Einziehung durch Nachlaßgericht erst nach abschließenden Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1370
  • Rpfleger 1997, 370
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 22.03.1977 - BReg. 1 Z 166/76
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1997 - 1Z BR 86/97
    Denn die Frage, ob eine seine ausschließliche Zuständigkeit begründende Verfügung von Todes wegen im Sinn dieser Vorschrift "vorliegt", erfordert, wenn der Sachverhalt hierzu Anlaß gibt, eine Prüfung und Entscheidung durch den Richter (BayObLGZ 1977, 59/64 m.w.N.).

    Ein im Rahmen dieser Voraussetzungen erteilter Erbschein ist gemäß § 8 Abs. 2 RPflG nicht unwirksam, auch wenn die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für sie im Einzelfall nicht gegeben waren (BayObLGZ 1977, 59/63 f., MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 50).

    Er kann auch nicht als unrichtig im Sinn von § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB eingezogen werden (so mit ausführlicher Begründung BayObLGZ 1977, 59/63 f., insbesondere auch für den hier vorliegenden Fall, daß bereits bei Erbscheinserteilung die Existenz einer letztwilligen Verfügung in Frage steht; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1982, 292, LG Frankfurt Rpfleger 1983, 476; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2361 Rn 5e, Weiß Rpfleger 1984, 389/393 f., Dallmayer/Eickmann RPflG § 16 Rn. 53, Arnold/Meyer-Stolte RPflG 4. Aufl. § 16 Rn. 11; a.A. wohl MünchKomm/Promberger § 2361 Rn. 13).

    Es darf die Ermittlungen erst abschließen und über die Einziehung des Erbscheins entscheiden, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BayObLGZ 1977, 59/62; vgl. auch Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 9).

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1997 - 1Z BR 86/97
    Vielmehr kann über die Einziehung erst nach abschließender Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden (BGHZ 40, 54).
  • BayObLG, 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/60

    Erteilung eines Erbscheins und Begehren einer Grundbuchberichtigung; Aushändigung

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1997 - 1Z BR 86/97
    Daher bezieht sich die Einziehung, obwohl der Erbschein nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilt worden ist, nicht nur auf die bei den Nachlaßakten befindliche Urschrift (vgl. für diesen Sonderfall BayObLGZ 1960, 501/504 f., Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 10), so daß die Bekanntmachung der Einziehungsverfügung für die Durchführung der Einziehung nicht ausreicht.
  • KG, 16.03.2004 - 1 W 458/01

    Erbscheinseinziehungsverfahren: Einziehung eines vom Rechtspfleger aufgrund

    In anderen Fällen, in denen die Sache gemäß § 8 Abs. 4 RpflG nicht übertragbar war, ist er dagegen einzuziehen (vgl. zu Vorstehendem - im Einzelnen abweichend - BayObLGZ 1948-1951, 89/93; 1977, 59/63 f.; FamRZ 1997, 1370; LG Koblenz DNotZ 1969, 43; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1983, 486; Palandt/Edenhofer a.a.O. Rdn. 4, Staudinger/Schilken a.a.O. Rdn. 16; Erman/Schlüter a.a.O. Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Promberger, 3. Aufl., § 2361 Rdn. 13; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2361 Rdn. 9; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 39 VI. 1. Fn. 191; Weiß, Rpfleger 1984, 389/393; Arnold/Herrmann, RpflG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 9-11; Dallmayer/Eickmann, RpflG, § 8 Rdn. 22, § 16 Rdn. 53).
  • AG Brandenburg, 04.04.2011 - 50 VI 78/11

    Erbscheinerteilung - Übertragung auf Rechtspfleger bei Vorliegen einer Verfügung

    Gemäß § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter aber - auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt - die Erteilung des Erbscheins dessen ungeachtet dem Rechtspfleger übertragen, wenn der Richter - wie im vorliegenden Fall - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfügung von Todes wegen keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge hat sowie deutsches Erbrecht anzuwenden ist und somit der Erbschein - trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung - aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, Seiten 801 f. = FGPrax 2004, Seiten 126 f. = Rpfleger 2004, Seiten 423 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1903 f.; BayObLG, FGPrax 1997, Seiten 153 f. = Rpfleger 1997, Seiten 370 f. = FamRZ 1997, Seite 1370 = NJWE-FER 1997, Seite 186; OLG Zweibrücken, FGPrax 1996, Seite 152 = NJWE-FER 1997, Seiten 12 f.; BayObLG, Rpfleger 1977, Seiten 210 f.; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1983, Seite 486; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: 50 VI 78/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2011, Nr.: 07389; Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/ Rellermeyer/Hintzen, RPflG-Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 16 RPflG, Rn. 35).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4151
OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96 (https://dejure.org/1996,4151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.1996 - Bs IV 337/96 (https://dejure.org/1996,4151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 1996 - Bs IV 337/96 (https://dejure.org/1996,4151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BSHG § 26 Abs. 1 S. 1, S 2
    Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG , Auszubildender

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Auszubildender ; Wohnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Alleinerziehender; Härtefall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der begehrten Hilfe für die Anmietung einer Wohnung um einen "ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.2.1981, BVerwGE 61 S. 352; Urt. v. 29.4.1982, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 1; Urt. v. 17.1.1985, BVerwGE 71 S. 12; Urt. v. 7.6.1989, BVerwGE 82 S. 125; Urt. v. 3.12.1992, FEVS Bd. 43 S. 221).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der begehrten Hilfe für die Anmietung einer Wohnung um einen "ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.2.1981, BVerwGE 61 S. 352; Urt. v. 29.4.1982, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 1; Urt. v. 17.1.1985, BVerwGE 71 S. 12; Urt. v. 7.6.1989, BVerwGE 82 S. 125; Urt. v. 3.12.1992, FEVS Bd. 43 S. 221).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96
    Die Reichweite dieser Ausnahme vom Regeltatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, S. 224, 228).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 15.73

    Zusammenhang zwischen dem durch den Besuch eines blinden Schülers in einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96
    Solche besonderen Umstände sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 3.12.1992, a.a.O.; ferner Urt. v. 9.10.1973, BVerwGE 44 S. 110) bisher nur dann angenommen worden, wenn sie zugleich zu einem "besonderen Bedarf" bzw. zu einem "besonderen Aufwand" führen, etwa in dem Sinne, daß es um einen Mehrbedarfszuschlag (nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 oder nach § 23 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 BSHG ), um sonstigen - etwa behinderungsbedingten - Mehrbedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG oder schließlich um besondere einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt geht (z.B. krankheitsbedingter Mehrbedarf an Kleidung oder Heizung).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der begehrten Hilfe für die Anmietung einer Wohnung um einen "ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.2.1981, BVerwGE 61 S. 352; Urt. v. 29.4.1982, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 1; Urt. v. 17.1.1985, BVerwGE 71 S. 12; Urt. v. 7.6.1989, BVerwGE 82 S. 125; Urt. v. 3.12.1992, FEVS Bd. 43 S. 221).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 4 LA 145/02

    Aufwendung; Beihilfe; Darlehen; Dividende; Erwerb; Genossenschaftsanteil; Hilfe

    Ihrem Wesen nach dürften zu den Wohnungsbeschaffungskosten auch Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft zählen, denn die mit dem Anteilserwerb einhergehende Mitgliedschaft eröffnet dem Hilfeempfänger die Möglichkeit, eine Genossenschaftswohnung zu mieten (so im Ergebnis auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 07.11.1996 - Bs IV 337/96 - , FEVS 47, 497; Knopp/ Fichtner, BSHG, 7. Aufl., RdNr. 12 zu § 12; wohl auch Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., RdNr. 7 zu § 15 a).
  • OVG Saarland, 28.08.2001 - 3 W 9/01

    Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Hochschulstudium der

    Nach Auffassung des OVG Hamburg (B.v. 07.11.1996, FEVS 47, 497) stellt die Situation eines alleinerziehenden Auszubildenden regelmäßig keinen besonderen Härtefall i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG dar.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, daß die bei Abbruch der Ausbildung bestehende Arbeitslosigkeit keine besondere Härte bedeutet (BVerwG, Beschluß vom 24.06.1986 - ZFSh/SGB 1986, 508; OVG Hamburg FEVS 47, 497 (5001)).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.1998 - 4 M 135/95

    Beihilfe für Wohnungsausstattung;; Bedarf, ausbildungsgeprägter; Leistung,

    Gleiches gilt für die Neuanschaffung von Bekleidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.1.1996 - 6 S 2979/95 - VGHBW RSpDienst 1996, Beil. 3, B 12), Hilfen für die Anmietung einer Wohnung durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.11.1996 - Bs IV 337/96 - FEVS 47, 497), den regelmäßig für den mit der Ausbildung im Zusammenhang stehenden Bedarf des Auszubildenden an Möbeln (VG Lüneburg, Beschl. v. 3.11.1994 - 6 B 94/94 -); nicht mehr ausbildungsgeprägt kann dagegen ein durch besondere Umstände - beispielsweise Krankheit oder Unglücksfall - bedingter Sonderbedarf sein, der mit der Ausbildung nichts zu tun hat und von den gewöhnlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit einer Ausbildung abweicht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.9.1988 - 1 W 380/88 - FEVS 38, 116 ).
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