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Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96, 14 WF 227/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2885
OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96, 14 WF 227/96 (https://dejure.org/1996,2885)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.1996 - 14 WF 190/96, 14 WF 227/96 (https://dejure.org/1996,2885)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 14 WF 190/96, 14 WF 227/96 (https://dejure.org/1996,2885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 91 Abs. 4 (i.d.F. ab 1.8.1996); ZPO § 114

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 297
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 17.06.1991 - Bs IV 205/91

    Lebensunterhalt; Prozeßkostenhilfe; Ordnungsgemäße Ausfüllung eines Formblattes

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96
    Da der Hilfempfänger regelmäßig bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist (vgl. OVG Hamburg, FamRZ 1992, 78 zur Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und weiter Zöller/Philippi, 19. Aufl., § 117 Rdn. 15 m.w.N.), kommt eine Kostenbelastung durch die Rechtsverfolgung der rückübertragenen Ansprüche regelmäßig erst mit dem Ende des Rechtsstreits (Erstattungsansprüche des Gegners) in Betracht.
  • OLG Stuttgart, 16.09.1993 - 15 WF 395/93

    Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96
    Im Übrigen kann die Verfolgung eigener Ansprüche, mögen sie auch rückübertragen sein, angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht als mutwillig angesehen werden (OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 384 ).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

    § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) beinhalte lediglich einen am Ende eines (teilweise) verlorenen Prozesses fällig werdenden Freistellungsanspruch bei Erstattungsansprüchen des Gegners (vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 118; OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; 1998, 175, 177; 1997, 297, 298; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147, 1148; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle OLGR 1999, 11; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 650; Schellhorn/H.Schellhorn SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94 Rdn. 145; Mergler/Zink/Zeitler BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 108.5; Nickel ProzRB 2004, 106, 108; Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Kap. L Rdn. 102; Weinreich FuR 2004, 393, 395; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 558).
  • OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01

    Anspruchsverfolgung durch den Hilfebedürftigen im Unterhaltsrecht

    Auf der anderen Seite haben sowohl der 14. Zivilsenat als auch, ihm folgend, der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG begründe für den Hilfebedürftigen keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern lediglich einen - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unschädlichen - Übernahme- bzw. Freistellungsanspruch für den Fall, dass der Hilfebedürftige durch die Geltendmachung selbst mit Kosten belastet werde (vgl. OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1997, 297, 298; OLG Köln - 25. ZS - FamRZ 1998, 175, 177; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Musielak/Fischer aaO; Wendl/Staudigl/Scholz aaO).

    Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Rückübertragung durch § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann von einem Rechtsmissbrauch durch Vorschieben des Hilfebedürftigen allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmesituationen, für die hier nichts ersichtlich ist, die Rede sein (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384, 385; FamRZ 1996, 1019, 1020).

    unter welchen näheren Umständen die Verfolgung eigener (Unterhalts-)Ansprüche, mag es sich auch um rückübertragene handeln, angesichts der gesetzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe überhaupt als mutwillig angesehen werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1019, 1020; FamRZ 1994, 384, 385; vgl. hierzu auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1530, 1531).

    Das muss umso mehr gelten, als es gerade Sinn der gesetzlichen Neuregelung in § 91 Abs. 4 BSHG war, die einheitliche Prozessführung in bezug auf übergegangene, weitgehende eigene Ansprüche für die Vergangenheit und in bezug auf zukünftige Ansprüche zu ermöglichen (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; zur Maßgeblichkeit des Gesichtspunkts der Prozeßökonomie in diesem Zusammenhang vgl. auch schon OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1994, 970, 971; OLG Köln - 27. ZS - FamRZ 1995, 179, 180).

  • BGH, 22.09.1999 - XII ZR 250/97

    Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Diese Verpflichtung des Leistungsträgers ergibt sich als Folge der Rückabtretung unmittelbar aus der analog anwendbaren Regelung des Bundessozialhilfegesetzes und braucht deshalb in der Abtretungsvereinbarung nicht mehr wiederholt zu werden (ebenso OLG Köln FamRZ 1997, 297, 298; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 558; Künkel FamRZ aaO, 1516; Finger FuR 1997, 287, 290; a.A. OLG Hamm FamRZ 1998, 174, 175).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98

    Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe -

    Dem Unterhaltsberechtigten, der Sozialhilfe bezieht, kann nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger hat (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 , entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297 : Freistellungsanspruch).

    Dem Amtsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß einer Partei, die einen rückabgetretenen, zuvor auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen einklagt, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen das Sozialamt zusteht (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 115 ZPO , Rn. 20 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297, 298).

  • OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99

    Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf

    Der Senat geht aus diesen Gründen und im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 91 Abs. 4 Satz 2 - Kosten ...... sind zu übernehmen - davon aus, daß es sich insoweit um einen Freistellungsanspruch des Hilfsbedürftigen handelt, der dann eintritt, wenn er mit Kosten belastet wird, also regelmäßig erst mit dem Ende des Rechtsstreites bei Erstattungsansprüchen des Gegners (OLG Köln, FamRZ 1997, 297 ).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2000 - 6 WF 81/00

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Gegen eine Auslegung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG im Sinne eines Prozesskostenvorschussanspruchs des Hilfeempfängers gegen den Träger der Sozialhilfe spricht schließlich auch der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe; § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG gewährt daher lediglich einen Übernahmeanspruch der hilfsbedürftigen Partei hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der gegnerischen Partei am Ende des Verfahrens (vgl. Heiß/Hußmann, Unterhaltsrecht, Kap. I Rdnr. 330 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs. Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. Rdn. 38 u. 471; OLG Köln FamRZ 1997, 297 ff; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284; a.A.: OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).
  • KG, 19.02.2002 - 19 W 2/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von seitens des Trägers

    Es kann dabei offen bleiben, ob sich dieser Vorschussanspruch bereits aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ergibt, was nahe liegt, aber teilweise bezweifelt wird (vgl. OLG Köln OLGR 1997, 65; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 6 Rn 558).
  • OLG Schleswig, 06.11.2000 - 10 WF 175/00

    Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung - rückübertragene

    Der Senat geht mit den genannten Entscheidungen davon aus, dass es sich bei den nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, § 4 Abs. 2 Satz 2 UVG um einen Freistellungsanspruch des Hilfebedürftigen handelt, der dann eintritt, wenn er mit Kosten belastet wird, also regelmäßig erst mit dem Ende des Rechtsstreits bei Erstattungsansprüchen des Gegners, so auch OLG Köln, FamRZ 1997, 297.
  • OLG Saarbrücken, 20.11.1997 - 6 WF 63/97
    Es kann daher dahinstehen und bedarf hier keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob nicht in Anbetracht der treuhänderischen Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ggf. ein - der prozeßkostenhilferechtlichen Bedürftigkeit entgegenstehender - Anspruch auf Vorschuß und Ersatz der Prozeßkosten gegen den Sozialhilfeträger nach Auftragsrecht (§§ 669, 670 BGB ) zustehen kann (vgl. zu dieser Frage: einerseits OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 ; andererseits: OLG Köln, FamRZ 1997, 297 ; OLG Celle, FamRZ 1997, 1088 ; zum Problem auch: Finger, FuR 1997, 287 ff).
  • VG Düsseldorf, 01.10.2003 - 13 K 780/01

    Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers; Berücksichtigung und Anrechnung von

    OLG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 1996 - 14 WF 190/96 -, FamRZ 1997, 297 (298).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 05.06.1996 - 12 UF 90/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6943
OLG Schleswig, 05.06.1996 - 12 UF 90/95 (https://dejure.org/1996,6943)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.06.1996 - 12 UF 90/95 (https://dejure.org/1996,6943)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - 12 UF 90/95 (https://dejure.org/1996,6943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1577 § 1578
    Erwerbsobliegenheit eines teilzeitbeschäftigten Unterhaltsberechtigten bei Krankschreibung; Berücksichtigung des Wohnvorteils nach Abschluß einer ehemals übersteigenden Finanzierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 297 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.1994 - XII ZR 79/93

    Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Unterhaltsberechnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.06.1996 - 12 UF 90/95
    Dem kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in FamRZ 1994, 1100 begegnen.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5839
BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96 (https://dejure.org/1996,5839)
BayObLG, Entscheidung vom 27.08.1996 - 1Z AR 54/96 (https://dejure.org/1996,5839)
BayObLG, Entscheidung vom 27. August 1996 - 1Z AR 54/96 (https://dejure.org/1996,5839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Familiengerichten; Überleitung eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens; Örtliche Zuständigkeit bei einem Scheidungsverfahren

  • rechtsportal.de

    AGGVG Art. 11 Abs. 1; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 606
    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht bei negativem Zuständigkeitsstreit zweier Familiengerichte aus unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Hof - 1 F 641/95
  • AG München - 541 F 3070/96
  • BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 297 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.1994 - XII ARZ 9/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Scheidungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    b) Eine Umdeutung der hier erklärten Abgabe in einen förmlichen Verweisungsbeschluß (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1282 ) ist jedoch nicht geboten.

    Es liegt daher nahe, daß das Amtsgericht Hof im Hinblick auf die tatsächliche Unsicherheit bewußt von einer förmlichen Verweisung absah (BGH NJW-RR 1994, 1282 ).

  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das zunächst höhere gemeinsame Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Hof und München berufen (§ 36 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 8 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , §§ 7, 9 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1993, 317, 318; 1994, 91, 92; 1991, 241; BGH NJW 1979, 2249).
  • BayObLG, 14.11.1991 - AR 1 Z 84/91

    Verfahren; Bestimmung; Zuständigkeit; Abteilung für Familiensachen; Amtsgericht;

    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    Als örtlich zuständig ist das Amtsgericht (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 10, 11) München zu bestimmen.
  • BGH, 27.06.1979 - IV ARZ 31/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits bayerischer

    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das zunächst höhere gemeinsame Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Hof und München berufen (§ 36 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 8 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , §§ 7, 9 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1993, 317, 318; 1994, 91, 92; 1991, 241; BGH NJW 1979, 2249).
  • BayObLG, 21.06.1989 - AR 1 Z 36/89
    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften, sondern ist auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ) zu beachten (vgl. BayObLGZ 1989, 235, 238 und ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 41/82

    Ehesachen - Zuständigkeit - Gewöhnlicher Aufenthaltsort - Inland

    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    Ist - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt, so ist nach herrschender Auffassung die örtliche Zuständigkeit im Scheidungsverfahren so zu bestimmen, als habe der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (BGH NJW 1983, 285; Zöller/Philippi ZPO 19. Aufl. § 606 Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 606 Rn. 17 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das zunächst höhere gemeinsame Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Hof und München berufen (§ 36 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 8 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , §§ 7, 9 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1993, 317, 318; 1994, 91, 92; 1991, 241; BGH NJW 1979, 2249).
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