Weitere Entscheidung unten: LG Leipzig, 29.07.1996

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   OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95   

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OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95 (https://dejure.org/1996,2676)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.1996 - 15 W 379/95 (https://dejure.org/1996,2676)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. April 1996 - 15 W 379/95 (https://dejure.org/1996,2676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 140, 2265, 2270
    Umdeutung der getroffenen letztwilligen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament von Nichtehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrechtliche Ausgestaltung der Erteilung eines neuen Erbscheins durch ein Amtsgericht; Ausgestaltung des erbrechtlichen Verhältnisses eines geschiedenen und wieder neu verheirateten Erblassers; Ausgestaltung der erbrechtlichen Verhältnisse zwischen drei Töchtern des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1290
  • FGPrax 1996, 152
  • FamRZ 1997, 55
  • Rpfleger 1996, 458
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    Bei einseitigen, nicht iSd § 2270 BGB wechselbezüglichen Verfügungen wird nach heute allgemeiner Ansicht eine Aufrechterhaltung der nach § 2247 BGB formwirksamen Verfügung gemäß § 140 BGB bejaht (BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG FamRZ 1993, 1370; Palandt-Edenhofer, BGB, 55. Aufl., § 2265 Rn 3; Staudinger-Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2265 Rn 6; MünchKomm-Musielak, BGB, 2. Aufl., § 2265 Rn 5 mwN; aA OLG Neustadt NJW 1958, 1785).

    In dieser Auffassung sieht sich der Senat bestätigt durch die Entscheidung des BGH NJW-RR 1987, 1410.

    War dagegen von ihm nur eine wechselbezügliche Verfügung gewollt, so ist eine Umdeutung nicht möglich (BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG NJW-RR 1992, 332).

  • BayObLG, 29.10.1991 - BReg. 1 Z 2/91

    Umdeutung; Formnichtig; Gemeinschaftliches Testament; Einzeltestament; Verfügung;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    War dagegen von ihm nur eine wechselbezügliche Verfügung gewollt, so ist eine Umdeutung nicht möglich (BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG NJW-RR 1992, 332).
  • KG, 15.08.1972 - 1 W 2500/71
    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    a) Die Möglichkeit der Umdeutung wird generell bejaht vom KG (NJW 1972, 2133) und vom OLG Frankfurt (MDR 1976, 667).
  • OLG Frankfurt, 17.03.1975 - 20 W 796/74
    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    a) Die Möglichkeit der Umdeutung wird generell bejaht vom KG (NJW 1972, 2133) und vom OLG Frankfurt (MDR 1976, 667).
  • BGH, 12.03.1953 - IV ZR 131/52

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    "Ihr wird zu Recht entgegengehalten, daß das Wesen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sich gerade nicht in der äußeren Verbindung der beiderseitigen letztwilligen Verfügung erschöpft, sondern zusätzlich wesentlich von der Gemeinschaftlichkeit des Testierwillens der Ehegatten getragen wird (BGHZ 9, 113; OLG Hamm OLGZ 1979, 262 (266)).
  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 3/95

    Nichtigkeit eines Erbvertrages von Ehegatten wegen Testierunfähigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    Insofern kommt eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in Betracht, die auch bei einem Erbvertrag möglich ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 7 (8) mwN).
  • OLG Hamm, 18.12.1978 - 15 W 246/78
    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    "Ihr wird zu Recht entgegengehalten, daß das Wesen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sich gerade nicht in der äußeren Verbindung der beiderseitigen letztwilligen Verfügung erschöpft, sondern zusätzlich wesentlich von der Gemeinschaftlichkeit des Testierwillens der Ehegatten getragen wird (BGHZ 9, 113; OLG Hamm OLGZ 1979, 262 (266)).
  • BayObLG, 27.04.1993 - 1Z BR 120/92

    Unrichtigkeit eines Erbscheins; Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1996 - 15 W 379/95
    Bei einseitigen, nicht iSd § 2270 BGB wechselbezüglichen Verfügungen wird nach heute allgemeiner Ansicht eine Aufrechterhaltung der nach § 2247 BGB formwirksamen Verfügung gemäß § 140 BGB bejaht (BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG FamRZ 1993, 1370; Palandt-Edenhofer, BGB, 55. Aufl., § 2265 Rn 3; Staudinger-Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2265 Rn 6; MünchKomm-Musielak, BGB, 2. Aufl., § 2265 Rn 5 mwN; aA OLG Neustadt NJW 1958, 1785).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 40/14

    Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten im Falle

    Hernach wurden letztwillige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nur dann als umdeutungsfähig erachtet, wenn sie nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB seien (so noch: KG NJW 1969, 798 und wohl auch Senat, FamRZ 1997, 771 f. sowie für den Fall einer nur einseitigen, d.h. auf die Verfügungen nur einer beteiligten Person beschränkten, Umdeutungsfähigkeit auch OLG Hamm NJW-RR 1996, 1290 ff.).
  • OLG Naumburg, 24.09.1997 - 10 Wx 25/97

    Wirksamkeit eines von Nichtehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments

    Dies ist nur dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Erblasser die Beteiligte zu 1. auch dann zu seiner Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn diese ihn nicht ihrerseits zu ihrem Alleinerben bestimmt hätte (im Anwendungsbereich des BGB : keine Wechselbezüglichkeit i. S. d. § 2270 Abs. 1 BGB ; s. OLG Hamm NJW-RR 1996, 1290, 1291).

    Der Senat weist dabei für das weitere Verfahren darauf hin, daß er mit dem OLG Hamm (NJW-RR 1996, 1290, 1291 f) die von Kanzleiter (DNotZ 1973, 133, 147 f; Staudinger/Kanzleiter, BGB , 12. Aufl., § 2265 Rdn. 12) vertretene Ansicht nicht teilt, eine Umdeutung sei in den hier interessierenden Fällen nur dann nicht möglich, wenn Wechselbezüglichkeit "in einem strengen Sinne" gegeben sei.

    Eine Wechselbezüglichkeit im strengen Sinne einerseits und in abgeschwächtem Sinne andererseits gibt es nicht (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1290, 1291).

  • LG Bonn, 05.12.2002 - 18 O 301/02

    Gemeinschaftliches Testament zwischen Nichtehegatten

    Der Umstand, dass die gemeinschaftlich Verfügenden keine Ehegatten sind, führt nicht dazu, dass die letztwillige Verfügung nicht als gemeinschaftliches Testament zu qualifizieren ist ( so aber, vereinzelt geblieben: Goßrau, NJW 1947/48, 366 f.), sondern zu dessen Unwirksamkeit gemäß § 2265 BGB ( OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 790 f., 790; BayObLG, FamRZ 1993, 1370 f., 1370; OLG Hamm, FGPrax 1996, 152 ff., 152; Palandt-Edenhofer, BGB, 61. Auflage, § 2265 Rdnr. 2; Soergel-Wolf, BGB, 12. Auflage, § 2265 Rdnr. 5; Lutter, FamRZ 1959, 273 ff., 274).
  • OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 489/95

    Entwurf eines Berliner Testaments; Umdeutung des Willens des Erblassers;

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  • OLG Frankfurt, 22.09.1999 - 7 U 184/98

    Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen einer Amtspflichtverletzung bei der

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Rechtsprechung
   LG Leipzig, 29.07.1996 - 12 T 5700/96   

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https://dejure.org/1996,10681
LG Leipzig, 29.07.1996 - 12 T 5700/96 (https://dejure.org/1996,10681)
LG Leipzig, Entscheidung vom 29.07.1996 - 12 T 5700/96 (https://dejure.org/1996,10681)
LG Leipzig, Entscheidung vom 29. Juli 1996 - 12 T 5700/96 (https://dejure.org/1996,10681)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Betreuer, erhebliche Teilzeitarbeit unter Einschränkung einer andersartigen Vollerwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 55
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