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   BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95   

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https://dejure.org/1997,255
BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95 (https://dejure.org/1997,255)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1997 - XII ZR 153/95 (https://dejure.org/1997,255)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 (https://dejure.org/1997,255)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1570, § 1579 Nr. 7
    Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1851
  • MDR 1997, 648
  • FamRZ 1984, 987
  • FamRZ 1997, 671
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verläßlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 5 = FamRZ 1989, 487, 490 f; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986 987; vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997) .

    Daß der Zeuge L. weiterhin eine eigene Wohnung besitzt, steht der Bewertung ebensowenig entgegen (Senatsurteil vom 11. Juli 1984 aaO) wie der Umstand, daß sich die Beziehung in der letzten Zeit nach den Angaben des Zeugen flüchtiger gestaltete.

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 78/88

    Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Schließlich können die Belange des Kindes gewahrt sein, wenn seine Pflege und Erziehung in anderer Weise als durch elterliche Betreuung sichergestellt werden kann (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280; Voelskow in Johannsen/Henrich aaO § 1579 Rdn. 9 f.; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Teil IV Rdn. 418; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1318; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1579 Rdn. 34 f.).

    Ob es besonders schwerwiegende Härtefälle gibt, in denen diese Grenzen zur Vermeidung untragbarer Ergebnisse überschritten werden, in denen also die Belange des Kindes denen des Unterhaltspflichtigen in weiterem Umfang weichen müssen, kann dahinstehen, da ein solcher Ausnahmefall hier nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO) .

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verläßlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 5 = FamRZ 1989, 487, 490 f; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986 987; vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997) .

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem Zeitpunkt an in dem sich das nichteheliche Zusammenleben der neuen Partner als solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die Bedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des Verpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten, und es kann für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren Ehegatten unter derartig veränderten Lebensumständen gleichwohl weiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO).

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Bei einem Kind zwischen dem 11. und 15. Lebensjahr ist weitgehend anerkannt, daß dem betreuenden Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden kann, die aber nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erreichen muß (Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 770; Schwab/Borth aaO Teil IV Rdn. 158; Göppinger/Kindermann aaO Rdn. 1188; Kalthoener/Büttner Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 5. Aufl. Rdn. 403).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Bei der Betreuung eines einzelnen Kindes ist davon auszugehen, daß dessen Heranwachsen in ein Alter von 15 oder 16 Jahren dem betreuenden Elternteil in aller Regel die Möglichkeit eröffnet, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen (Senatsurteile BGHZ 89, 108, 111; 109, 72, 75).
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 57/89

    Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung für Elementarunterhalt und

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Nach der - vom Kammergericht zu Recht herangezogenen - Rechtsprechung des Senats kann eine auf § 1579 BGB gestützte Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit ab Rechtshängigkeit, die hier allein zur Entscheidung steht, mittels Abänderungsklage geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Bei der Betreuung eines einzelnen Kindes ist davon auszugehen, daß dessen Heranwachsen in ein Alter von 15 oder 16 Jahren dem betreuenden Elternteil in aller Regel die Möglichkeit eröffnet, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen (Senatsurteile BGHZ 89, 108, 111; 109, 72, 75).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 17/93

    Ehegattenunterhaltsanspruch - Vermögensanlage - Kürzung des Unterhaltsanspruchs -

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Es obliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des "nichtehelichen Zusammenlebens" aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteil vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 543) .
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
    Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verläßlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 5 = FamRZ 1989, 487, 490 f; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986 987; vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997) .
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99

    Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufnahme einer Beziehung

    Angesichts des Alters des von der Beklagten betreuten Kindes Vanessa, das im Oktober 1997 erst sieben Jahre und zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht knapp neun Jahre alt war, traf die Beklagte jedenfalls keine Erwerbsobliegenheit im Umfang der seit Mai 1997 - anstelle der früheren Halbtagstätigkeit - ausgeübten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von rund 28, 5 Stunden pro Woche (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 und vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 673).

    Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 aaO 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 aaO S. 672).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 159/00

    Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten

    Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25).

    Abgesehen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G. bestehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht entgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit etwas flüchtiger gestaltet hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1997 aaO S. 672).

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZR 104/03

    Zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind

    Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben (Senatsurteil vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672).
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