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   BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96   

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BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96 (https://dejure.org/1997,3532)
BayObLG, Entscheidung vom 16.01.1997 - 1Z BR 84/96 (https://dejure.org/1997,3532)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 1Z BR 84/96 (https://dejure.org/1997,3532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 2278, 2290
    Vertragsmäßigkeit der Erbeinsetzung eines Kindes aus erster Ehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsetzung des Sohnes des Erblassers zum unbeschränkten Vollerben in einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag; Erbvertragsmäßige Bindung der vertraglichen Bestimmungen; Vertragliche Bindung der Erbeinsetzung des Sohnes; Auslegung eines notariellen Erbvertrages; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2278, § 2290
    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus erster Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 911
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    Daß der Ehemann der Erblasserin dagegen kein eigenes Interesse an der Erbeinsetzung des Sohnes der Erblasserin aus der ersten Ehe hatte, ergibt sich auch daraus, daß zwischen beiden keine verwandtschaftliche Beziehung bestand (BGH NJW 1961, 120) und ihr Verhältnis von Beginn an bis zum Tod des Ehemannes sehr schlecht war, so daß es sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen ist.
  • BayObLG, 06.07.1989 - BReg. 1a Z 25/88

    Auslegung eines Erbvertrags

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    aa) Aus dem Umstand, daß eine Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, folgt noch nicht ihre Vertragsmäßigkeit (BayObLG FamRZ 1989, 1353 /1354).
  • BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92

    Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, weil sie kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis erwarten lassen, tritt der Senat an die Stelle des Beschwerdegerichts und kann den Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht selbständig würdigen (BayObLGZ 1993, 88/93), insbesondere auch die gebotene Auslegung der im Erbvertrag getroffenen Verfügung selbst vornehmen (BayObLGZ 1982, 159/164 und 1995, 79/87).
  • BayObLG, 13.06.1994 - 1Z BR 130/93

    Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Zulässigkeit einer Entscheidung

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    Da der Senat den Erbschein nicht selbst einziehen kann (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ), ist die Einziehung durch das Nachlaßgericht anzuordnen (vgl. BayObLGZ 1994, 169/177).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muß bei vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2278 Abs. 1 BGB ) der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, gegebenenfalls ist § 157 BGB heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1989, 2285; BayObLGZ 1994, 313/319 und 1995, 120/123).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, weil sie kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis erwarten lassen, tritt der Senat an die Stelle des Beschwerdegerichts und kann den Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht selbständig würdigen (BayObLGZ 1993, 88/93), insbesondere auch die gebotene Auslegung der im Erbvertrag getroffenen Verfügung selbst vornehmen (BayObLGZ 1982, 159/164 und 1995, 79/87).
  • BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
    Es ist dann Sache der Auslegung, welche Bedeutung der Verfügung beizulegen ist, und bei dieser Auslegung wird - wenigstens bei Verfügungen zugunsten Dritter - vor allem zu prüfen sein, ob der Erblasser oder der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des Erblassers gehabt haben (BayObLGZ 1961, 206/210).
  • OLG München, 06.07.2006 - 31 Wx 35/06

    Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten

    Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BayObLG FamRZ 1997, 911; OLG Hamm FGPrax 2005, 30 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit

    Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB; BGH NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313/319; 1995, 120/123; NJW-RR 1997, 7/8 f., 835 f.; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB), wobei dem Umstand, dass die einseitige Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, Bedeutung für die Auslegung zukommen kann (BayObLGZ 1994, 313/319; Staudinger/Kanzleiter aaO Rn. 30; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Vor § 2274 Rn. 33; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2279 Rn. 3).

    1a Z 19/88|BayObLG; 30.10.1989; 1a BReg.Z 19/88">NJW-RR 1990, 200/201; FamRZ 1997, 911/912; Soergel/Wolf § 2278 Rn. 6).

    Der Senat kann die Auslegung des Ehe- und Erbvertrags selbst vornehmen, da hierfür weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (BGH NJW 2001, 2883/2884; BayObLGZ 1982, 159/164; 1995, 79/87; FamRZ 1997, 911/912).

  • OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament

    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - 5 W 49/19

    Die in einem einseitigen Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung der eigenen sowie

    Auch bei einseitigen Erbverträgen, bei denen - wie hier - nur ein Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft und der andere Vertragschließende diese Erklärung lediglich annimmt (Musielak, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2274 Rn. 21), darf nicht allein auf den Willen des Erblassers gesehen werden; vielmehr muss gesondert für jede einzelne Verfügung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Interessenlage der beiden Vertragsparteien, danach gefragt werden, ob sie im - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Vertragsschlusses als bindende und daher vertragsmäßige gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - V ZR 65/59, NJW 1961, 120; BayObLG, MittBayNot 1997, 179; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2278 Rn. 3).

    Zwar beinhalteten diese "vorstehenden Erklärungen" neben solchen, deren Vertragsmäßigkeit offenkundig gewollt war, mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch solche, die gar nicht vertragsmäßig bindend getroffen werden können (§ 2278 Abs. 2 BGB; vgl. BayObLG, MittBayNot 1997, 179).

  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 22.02.1999 - 1Z BR 105/98

    Auslegung eines Testaments, das wegen vermeintlicher Nichtigkeit eines

    (2) Haben die Vertragsparteien eine Verfügung zugunsten Dritter getroffen, so ist diese in der Regel jedenfalls dann vertragsmäßig, wenn der andere Vertragsteil Interesse an der Bindung des Verfügenden hatte (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 911 /912).
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Für die Beantwortung der Frage kann im Rahmen der Auslegung maßgeblich sein, ob der Vertragspartner des jeweils Verfügenden ein Interesse an der Verfügung hat oder nicht (BGH, Urteil v. 12.10.1960 a.a.O.; BayObLG, Beschluss v. 16.1.1997, 1Z BR 84/96; Nieder/Kössinger a.a.O.).
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