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   OLG Karlsruhe, 15.04.1996 - 20 WF 8/96   

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OLG Karlsruhe, 15.04.1996 - 20 WF 8/96 (https://dejure.org/1996,5439)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.1996 - 20 WF 8/96 (https://dejure.org/1996,5439)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. April 1996 - 20 WF 8/96 (https://dejure.org/1996,5439)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 98
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2003 - 16 WF 2/03

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

    Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen, auch wenn der Zahlungsantrag, wie sollte er auch, nicht beziffert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 1984 - 16 WF 140/84; OLG Karlsruhe, 2. ZS. FamRZ 1984, 501 und Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; 20. ZS. FamRZ 1997, 98).

    Möglich ist auch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert und ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt macht, dass nach Bezifferung des Klagantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS. Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; OLG Karlsruhe 20. ZS. FamRZ 1997, 98), sei es durch selbständigen Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluss (20. ZS. a.a.O.), sei es durch klarstellenden Beschluss (2. ZS. a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 16 WF 20/03

    Prozesskostenhilfe für Unterhaltsverfahren: Vorläufige Bewilligung bei

    Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen, auch wenn der Zahlungsantrag, wie sollte er auch, nicht beziffert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 1984 - 16 WF 140/84; OLG Karlsruhe, 2. ZS. FamRZ 1984, 501 und Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; 20. ZS. FamRZ 1997, 98).

    Möglich ist auch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert und ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt macht, dass nach Bezifferung des Klagantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS. Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; OLG Karlsruhe 20. ZS. FamRZ 1997, 98), sei es durch selbständigen Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluss (20. ZS. a.a.O.), sei es durch klarstellenden Beschluss (2. ZS. a.a.O.).

  • OLG Hamm, 03.06.2005 - 11 WF 154/05

    Umfang der Prozesskostenhilfe bei Erhebung einer Stufenklage

    Auch wenn -wie hier- ein solcher Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss fehlt, war das Amtsgericht aber nach von der Klägerin vorgenommener Bezifferung ihres Unterhaltsverlangens befugt, durch gesonderten Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 98, 2004, 547; OLG Celle, FamRZ 1997, 99; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 101; Zöller-Philippi, aaO.).
  • OLG Schleswig, 31.01.2012 - 10 WF 249/11

    Verfahrenskostenhilfe für Stufenantrag

    - Zahlungsantrag ist neuer Sachantrag, der von Bewilligung nicht umfasst ist und auf neuen Antrag hin gesonderter Bescheidung bedarf (OLG Celle v. 22.2.1996 - 18 WF 15/96, FamRZ 1997, 99; OLG Karlsruhe v. 15.4.1996 - 20 WF 8/96, FamRZ 1997, 98);.
  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 10 WF 57/07

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für die Unterhaltsstufenklage eines

    Nach Bezifferung des Zahlungsantrages durch den Kläger kann das Amtsgericht, wie hier geschehen, durch Beschluss klarstellen, in welchem Umfang der Antrag von der Bewilligung erfasst ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 98; OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 100, 101; FamVerf/Gutjahr, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2007 - 10 WF 55/07

    Prozesskostenhilfe; Unterhaltsabänderungsklage: Summarische Prüfung hinsichtlich

    Nach Bezifferung des Zahlungsantrags durch die Klägerin kann das Amtsgericht durch Beschluss klarstellen, in welchem Umfang der Antrag von der Bewilligung erfasst ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 98; OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 100, 101; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 263).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2000 - 2 WF 128/99

    Kindesunterhalt, Mindestbedarf, Darlegungslast, Beweislast

    Demgegenüber vertritt der 20. Zivilsenat des OLG Karlsruhe (Beschluß vom 15.04.1996, FamRZ 1997, 98) die Auffassung, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die erste Stufe äußere keine Wirkung, in welcher Höhe dem Zahlungsbegehren Erfolgsaussicht zukommt, vielmehr sei ein selbständiger Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluß erforderlich.
  • OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97

    Prozeßkostenhilfe für Stufenklage

    Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; OLG Hamm FamRZ 1997, 97 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 99 f,; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 100 f.; OLG Köln FamRZ 1995, 1503 f.; Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rdnr. 37 jeweils mit zahlreichen Nachw.), welcher auch der Senat folgt.
  • OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 175/08

    Prozesskostenhilfeanspruch eines in der Offiziersausbildung befindlichen Soldaten

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