Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 12.12.1997

Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.10.1997 - 4 UF 274/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3746
OLG Köln, 10.10.1997 - 4 UF 274/96 (https://dejure.org/1997,3746)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.10.1997 - 4 UF 274/96 (https://dejure.org/1997,3746)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Oktober 1997 - 4 UF 274/96 (https://dejure.org/1997,3746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regeleung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit einer Ehescheidung; Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen eine familienrechtliche Sorgerechtsentscheidung; Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung der Eltern unter maßgeblicher Berücksichtigung ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671
    Übertragung der elterlichen Sorge auf Mutter bei fehlender Bereitschaft zur Kontaktförderung mit dem Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1302
  • FamRZ 1998, 1046
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 14.11.1996 - 2 UF 98/96
    Auszug aus OLG Köln, 10.10.1997 - 4 UF 274/96
    Dies kann etwa in einem Fall angenommen werden, wenn bei Vorliegen eines schweren Loyalitätskonfliktes ein älteres Geschwisterteil ausdrücklich den Wunsch äußert, mit dem anderen Geschwistern zusammenbleiben zu dürfen, um auf diese Weise den erforderlichen Zusamnmenhalt innerhalb der "Restfamilie" weitestgehend zu erhalten (vgl. zu diesem Fall OLG Hamm FamRZ 1997, 957 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4300
OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97 (https://dejure.org/1997,4300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.1997 - 2 UF 202/97 (https://dejure.org/1997,4300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Dezember 1997 - 2 UF 202/97 (https://dejure.org/1997,4300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 940
  • FamRZ 1998, 1046
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91

    Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (BGH FamRZ 1982, 788; FamRZ 1993, 314; BayObLG NJW 1964, 2306).

    Im vorliegenden Fall ist aber die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1696 Abs. 1 BGB durch eine neue Regelung zu ersetzen, weil anders die Gefahr nicht behoben werden kann, daß das betroffene Kind infolge der ständigen Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern in seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung Schaden erleidet (ebenso BGH, FamRZ 1993, 314, 315).

  • OLG Karlsruhe, 03.05.1995 - 16 UF 347/94

    Sorgerecht; Gemeinsames Sorgerecht; Anordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Der nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils (dazu OLG Karlsruhe 2 UF 9/95, Beschluß vom 11.10.1995 und 16 UF 347/94, Beschluß vom 03.05.1995 = FamRZ 1995, 1168 = NJW-RR 1996, 709 ), das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen, ist daher für sich unbeachtlich.
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Vielmehr setzt eine Neuregelung der elterlichen Sorge nach dieser Vorschrift triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, die nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind und die die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BGH NJW-RR 1986, 1130 ; BayObLG FamRZ 1976, 38; OLG Stuttgart, FamRZ 1978, 827).
  • OLG Frankfurt, 23.11.1998 - 2 UF 9/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97
    Der nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils (dazu OLG Karlsruhe 2 UF 9/95, Beschluß vom 11.10.1995 und 16 UF 347/94, Beschluß vom 03.05.1995 = FamRZ 1995, 1168 = NJW-RR 1996, 709 ), das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen, ist daher für sich unbeachtlich.
  • OLG Jena, 22.03.2004 - 1 UF 354/03

    Abänderung einer Sorgerechtsregelung, Abänderungsgründe, entwürdigende

    Abänderungsgründe i. S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind und die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1046-1047; OLG Stuttgart, FamRZ 1978, 827-829, Palandt/ Diederichsen, BGB, 62. Auflage 2003, § 1696 Rdn. 16; FA-FamR/ Oelkers, 4. Auflage 2002, 4. Kap. Rdn. 438).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 UF 135/98

    Sorgerecht - Kindschaftsrecht, neues - Ausübung des Sorgerechts

    Der ursprüngliche Abänderungsantrag des Vaters ist begründet (zu den Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 12.12.1997, FamRZ 1998, 1046 ).

    Der Senat hat bereits in seiner zitierten Entscheidung vom 12.12.1997 (FamRZ 1998, 1046, 1047) darauf hingewiesen, daß das in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. normierte elterliche Sorgerecht ausdrücklich auch die elterliche Pflicht umfaßt, für das minderjährige Kind zu sorgen, damit aber auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Sorge beinhaltet, welcher ihm ab seiner Geburt zusteht und der erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt.

  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Damit die für die Änderung sprechenden Gründe triftig sind und sie das Kindeswohl nachhaltig berühren, müssen sie die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, so dass ein strenger Maßstab gilt (BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 940; OLG Dresden NJW-RR 2002, 724f; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1993f; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).
  • AG Detmold, 13.06.2016 - 33 F 150/16

    Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zum Umgangsrecht

    Schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt sich, dass ausschließlich das Wohl der Kinder maßgebend ist und daher die Änderung nicht mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils begründet werden kann (vgl. OLG Schleswig v. 25.08.1989 - 13 UF 119/89, 13 WF 123/89 - FamRZ 1990, 433-435; OLG Karlsruhe v. 12.12.1997 - 2 UF 202/97 - NJW-RR 1998, 940-941).
  • OLG Saarbrücken, 21.11.2001 - 6 UF 86/01

    Übertragung des Sorgerechts auf einen Ehegatten

    Die Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung zu Gunsten einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller ist nach § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, die nach der Erstentscheidung eingetreten bzw. bekannt geworden sind und die mit jeder Änderung für die Kinder verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1046), weil die Gefahr weiterer Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung beider Kinder hier nicht anders abgewendet werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2023 - 20 UF 7/23

    Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung in Kindschaftssachen

    Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 2 UF 202/97 -, Rn. 15 m.w.N., juris).
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