Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98 |
Volltextveröffentlichungen
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Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen
Kurzfassungen/Presse
- finanztip.de (Kurzinformation)
Geschlossene Unterbringung wegen Alkoholsucht
Verfahrensgang
- AG Itzehoe - 4 XVII 236/97
- LG Itzehoe - 4 T 129 198
- OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 874
- MDR 1998, 971
- FGPrax 1998, 196
- FamRZ 1998, 1328
Wird zitiert von ... (6)
- BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99
Erledigung der Hauptsache
Das Landgericht hat insbesondere beachtet, daß Trunksucht (Alkoholismus) für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 BGB ist, so daß allein darauf in der Regel die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 ).Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Alkoholismus im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 19.91, .608; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186;… Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.N.).
- BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 29/99
Erledigung der Hauptsache
bb) Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 BGB , so daß allein darauf in der Regel die Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden können (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 ).Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608 ; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186;… Palandt/Diederichsen BGB 58~.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.N.).
- BayObLG, 01.03.1999 - 3Z BR 48/99
Einwilligung in ärztliche Maßnahmen durch einen Betreuer
Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 BGB , so daß allein darauf in der Regel die Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden können (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 ).Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608 ; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186;… Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 29.04.2003 - 8 W 135/03
Betreuung: Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer …
bb) In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass Alkoholismus (Trunksucht) für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB ist, so dass allein darauf in der Regel die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann (BayObLG FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 211; FamRZ 1998, 1327; FamRZ 1999, 1306; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 = NJW 1999, 874; vgl. auch Alperstedt BtPrax 2000, 95ff, 150 f; G.Schmidt BtPrax 2001, 188,191). - OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
Umfang der Begründung bei geschlossener Unterbringung von über einem Jahr
Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1327/1328 m.w.N.; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1328/1329; Knittel Betreuungsgesetz § 1906 BGB Anm.22; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1906 BGB Rn.32). - AG Neuruppin, 22.06.2005 - 23 XVII 159/04 Auch dies erfordert die Bestellung eines Betreuers nicht: a) Alkoholismus allein wird in der betreuungsrechtlichen Rechtspraxis weder als psychische Krankheit noch als geistige oder seelische Behinderung angesehen, solange sie nicht entweder in ursächlichem Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder aber solange nicht bei dem Abhängigen ein Zustand eingetreten ist, der die Annahme einer psychischen Krankheit erlaubt, z. B. bei bereits eingetretener hirnorganischer Schädigung (BayObLG, schon BtPrax 1993, 208, 209 = FamRZ 1993, 1489 [LS.], zuletzt FamRZ 2001, 1403 = BtPrax 2001, 166; OLG Schleswig, FamRZ 1998, 1328 = BtPrax 1998, 185, 186; a. A. für den jeweiligen Fachbereich BAG, NJW 1983, 2659; BSGE 28, 114; BFH, BB 1987, 1095;… wie hier aber auch Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1896 Rz. 5).
