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   OLG Bremen, 29.10.1997 - 4 WF 75/97   

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https://dejure.org/1997,7074
OLG Bremen, 29.10.1997 - 4 WF 75/97 (https://dejure.org/1997,7074)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.10.1997 - 4 WF 75/97 (https://dejure.org/1997,7074)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 4 WF 75/97 (https://dejure.org/1997,7074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1516
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

    Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei

    Die Dauer des Verfahrensstillstandes kann deswegen in Fällen, in denen die Parteien - wie hier - weiterhin getrennt leben, kein späteres Ende der Ehezeit aus Billigkeit begründen (so auch OLG Bremen, FamRZ 1998, 1516; OLG Köln FamRZ 1992, 685 und OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824).
  • OLG Köln, 27.05.2008 - 21 UF 43/08

    Ermittlung des Stichtags für den Zugewinnausgleich

    Der Senat folgt auch heute nicht der Auffassung des OLG Bremen (FamRZ 1998, 1516), das den Stichtag des neuen Scheidungsantrags zugrunde legt, wenn der Ehegatte, zu dessen Nachteil es gereichen würde, dass der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend wäre, keine Möglichkeit hat, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen, weil über seinen Scheidungsantrag bereits verhandelt worden ist und der Gegner der Rücknahme des Scheidungsantrags nicht zugestimmt hat.
  • OLG Köln, 29.10.2001 - 21 UF 17/01

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Stichtages für das

    Die seitens des Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Bremen vom 29.10.1997 ( FamRZ 1998, 1516 ) istangesichts der vorliegenden Fallvariante - nicht einschlägig.
  • AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15

    Zugewinnausgleich - Stichtag für die Berechnung des Endvermögens

    Die spätere Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) wäre dann als neuer Scheidungsantrag zu werten (OLG Bremen FamRZ 1998, 1516).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
    Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während dessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist (BGH FamRZ 1983, 350; teilweise a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1998, 1516), selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen (Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1384 BGB Rn. 3 m.w.N. siehe auch Schröder FamRZ 2003, 277; a.A. - unter Berufung auf § 242 BGB - OLG Bremen FamRZ 1998, 1516).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2000 - 2 UF 23/99

    Ehegattenunterhalt - sittenwidrige Vereinbarung

    Ein Fall wie der der Entscheidung des OLG Bremen (FamRZ 1998, 1516 ff.) zugrunde liegende liegt hier nicht vor (Rücknahme des Scheidungsantrages wäre nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich gewesen).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20

    Zugewinnausgleich - bei zeitweiser Wiederversöhnung der Eheleute

    Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt, und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, währenddessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist (BGH FamRZ 1983, 350 = BGHF 2, 871; teilweise a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1998, 1516), selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen (Budzikiewicz in Erman, BGB 16. Aufl. § 1384 Rdn. 3 mwN; s. auch Schröder, FamRZ 2003, 277; a.A. - unter Berufung auf § 242 BGB - OLG Bremen FamRZ 1998, 1516).
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