Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.1998

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   EuGH, 20.03.1997 - C-295/95   

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EuGH, 20.03.1997 - C-295/95 (https://dejure.org/1997,2657)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 - C-295/95 (https://dejure.org/1997,2657)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1997 - C-295/95 (https://dejure.org/1997,2657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Farrell / Long

    Übereinkommen vom 27. September 1968; Protokoll vom 3. Juni 1971
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Vorlagefragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen

  • EU-Kommission

    Farrell / Long

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsklage vor einem irischen Gericht gegen einen belgischen Kindesvater; Zuständigkeit des irischen Gerichts; Eigenschaft als Unterhaltsberechtigter schon als Kläger oder erst nach Zuerkennung des Unterhalts; Autonome Auslegung der Rechtsbegriff des Übereinkommens ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Vorlagefragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1575
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-295/95
    12 Bei der Beantwortung der gestellten Frage ist zu berücksichtigen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10, und vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 12) die Begriffe des Übereinkommens grundsätzlich autonom auslegt, um dessen volle Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Ziele des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, zu dessen Durchführung das Übereinkommen geschlossen wurde.

    13 Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei eine Häufung von Gerichtsständen in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis soweit wie möglich vermieden werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, daß ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-295/95
    12 Bei der Beantwortung der gestellten Frage ist zu berücksichtigen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10, und vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 12) die Begriffe des Übereinkommens grundsätzlich autonom auslegt, um dessen volle Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Ziele des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, zu dessen Durchführung das Übereinkommen geschlossen wurde.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-295/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Dieser spezifische Zweck habe Vorrang vor dem mit der Regel des Art. 2 EuGVÜ verfolgten Zweck, welcher seinerseits darin bestehe, den mit einer Klage überzogenen und deshalb generell als schwächere Partei anzusehenden Beklagten zu schützen (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 29 - Blijdenstein und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 19 - Farrell).

    Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urteile vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 34 - Sanders und Huber und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 24 f. - Farrell).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Zur Gewährleistung einer vollen Wirksamkeit und autonomen Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 ist grundsätzlich auf ihre Systematik und ihre Zielsetzungen Bedacht zu nehmen (Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., 201/82, Slg. 1983, 2503, Randnr. 11, vom 20. März 1997, Farrell, C-295/95, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-420/97

    Leathertex

    (15) - Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95 (Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11).

    (24) - Vgl. insbesondere Urteil vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95 (Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 13) und Urteil Farrell (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 13).

    (36) - Urteil Farrell (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 12. Eine Definition des Begriffes "Zivil- und Handelssachen" hat der Gerichtshof bereits 1976 im Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (LTU, Slg. 1976, 1541) gegeben.

    Andere Definitionen sind gefolgt: Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Urteil Peters (zitiert in Fußnote 3), "unerlaubte Handlung oder einer solchen gleichgestellte Handlung" im Urteil Kalfelis (zitiert in Fußnote 29) oder der Begriff "Unterhaltsberechtigter" im Urteil Farrell, um nur einige zu nennen.

  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen autonom unter Berücksichtigung seiner Systematik und seiner Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Was die Vorschriften über die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche betrifft, hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass die Ausnahme zu den Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen dem Unterhaltsberechtigten, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, einen besonderen Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Farrell, C-295/95, EU:C:1997:168, Rn. 19, und Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29 und 30).
  • BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99

    Zulässigkeit der Berufung auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen bei

    Für die Zuständigkeit würde es dann auch keine Rolle spielen, daß der Beklagte die Wirksamkeit der Adoption bestreitet und die Unterhaltsberechtigung Julias für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach nicht festgestellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.3.1997, Rs. C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Rdn. 22 ff.).

    Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Sonderregel des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ den Schutzzweck verfolgt, dem Unterhaltsberechtigten als der generell schwächeren Partei die Prozeßführung zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteile Farrell, aaO, Rdn. 19 und Group Josi, aaO, Rdn. 38 f.).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die von ihnen zu erlassende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

    Diese Rechtsprechung ist auf die durch das Protokoll geregelte Vorlage zur Vorabentscheidung übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich

  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97

    Réunion européenne SA u. a. gegen Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV und Kapitän

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-433/01

    Blijdenstein

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02

    Gasser

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1998 - XII ZB 156/97   

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https://dejure.org/1998,7098
BGH, 18.02.1998 - XII ZB 156/97 (https://dejure.org/1998,7098)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1998 - XII ZB 156/97 (https://dejure.org/1998,7098)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - XII ZB 156/97 (https://dejure.org/1998,7098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung wegen Verweigerung der Prozesskostenhilfe - Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 114, 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1575
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 18.02.1998 - XII ZB 156/97
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Wiedereinsetzung nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Partei mit der Zurückweisung ihres Gesuchs vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - FamRZ 1994, 1098, 1099 unter II 3; BGHZ 26, 99, 101).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 18.02.1998 - XII ZB 156/97
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Wiedereinsetzung nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Partei mit der Zurückweisung ihres Gesuchs vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - FamRZ 1994, 1098, 1099 unter II 3; BGHZ 26, 99, 101).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 12 U 109/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des verletzten Beifahrers wegen

    Maßgeblich für den Wiedereinsetzungsgrund der Bedürftigkeit ist, bis zu welchem Zeitpunkt sich eine Partei für bedürftig halten darf (BGH FamRZ 1998, 1575; BGH VersR 2000, 383).
  • OLG Stuttgart, 20.10.2010 - 3 U 66/10

    Insolvenzanfechtung: Nachweis einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein PKH-Gesuch entschieden werden konnte (BGH FamRZ 1998, 1575; FamRZ 2005, 2062; MDR 2006, 166; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 233 Rn. 23 unter dem Stichwort "Prozesskostenhilfe").
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