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   BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97   

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BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97 (https://dejure.org/1997,2418)
BayObLG, Entscheidung vom 18.07.1997 - 1Z BR 83/97 (https://dejure.org/1997,2418)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - 1Z BR 83/97 (https://dejure.org/1997,2418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung zum Testamentsvollstrecker; Rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung; Berechtigung, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen; Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ; Widerruf aller vorherigen Testamente; Grobe Pflichtverletzung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2215, § 2227
    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener Übermittlung des Nachlaßverzeichnisses - Anhörung des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 325
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 30.08.1985 - 15 W 115/85
    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (bejahend z.B. KG Seuff-Arch 58, 461, OLG Hamm OLGZ 1986, 1, LG Berlin BWMotZ 1981, 117; verneinend BayObLG aaO, OLG Köln FamRZ 1992, 723, OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 109 ).

    Die Aufstellungen können daher die dem Nachlaßverzeichnis zugedachte Funktion als Grundlage für die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers (§ 2218 BGB ) und seine Haftung (§ 2219 BGB ) nicht erfüllen (vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1986, 1, 5).

    Daher hat das Landgericht zu Recht geprüft, ob überwiegende Gründe für einen Verbleib des Testamentsvollstrecker im Amt sprechen (vgl. BayObLGZ 1976, 67, 73 f. und 1997, 1, 12; OLG Hamm OLGZ 1986, 1, 6).

  • OLG Köln, 25.11.1991 - 2 Wx 26/91

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Unterlassung der

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (bejahend z.B. KG Seuff-Arch 58, 461, OLG Hamm OLGZ 1986, 1, LG Berlin BWMotZ 1981, 117; verneinend BayObLG aaO, OLG Köln FamRZ 1992, 723, OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 109 ).

    Dann kann sich der Testamentsvollstrecker nicht berufen, er habe zur Klärung der Erbenstellung einen Rechtsstreit in Kauf nehmen dürfen (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 723 f.; vgl. auch KG SeuffArch 58, 461, 462).

    (5) Eine grobe Pflichtverletzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil keine ernstliche Gefährdung der Interessen der Erben eingetreten wäre (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 1992, 723, 724).

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Daher hat das Landgericht zu Recht geprüft, ob überwiegende Gründe für einen Verbleib des Testamentsvollstrecker im Amt sprechen (vgl. BayObLGZ 1976, 67, 73 f. und 1997, 1, 12; OLG Hamm OLGZ 1986, 1, 6).

    Diese Ermessensentscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler, nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (näher BayObLGZ 1976, 67, 74).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    aa) Eine grobe Pflichtverletzung in diesem Sinn setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten voraus (BayObLGZ 1997, 1, 12 und FamRZ 1991, 615, 616).

    Daher hat das Landgericht zu Recht geprüft, ob überwiegende Gründe für einen Verbleib des Testamentsvollstrecker im Amt sprechen (vgl. BayObLGZ 1976, 67, 73 f. und 1997, 1, 12; OLG Hamm OLGZ 1986, 1, 6).

  • BayObLG, 16.11.1993 - 1Z BR 73/93

    Adoption; Adoptionsgesetz; Annahme; Volljähriger; Abkömmling; Annehmender;

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Denn es fehlt der nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 86, 41, 47 und BayObLG FamRZ 1989, 1006 und 1994, 853, 854) erforderliche Anhaltspunkt in der Testamentsurkunde.
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Ein solches Interesse haben jedenfalls die mit der Testamentsvollstreckung belasteten (Mit-)Erben (BayObLGZ FamRZ 1996, 186, 187) oder Erbeserben.
  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Ein Abweichen vom Wortlaut setzt aber voraus, daß der Erblasser mit den Worten einen anderen Sinn verbunden hat als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. näher BGH NJW 1993, 256 und BayObLGZ 1997, 59, 65 f. m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    aa) Beteiligt im Sinn des § 2227 Abs. 1 BGB sind alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können, die also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung haben (BGHZ 35, 296, 300).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Denn es fehlt der nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 86, 41, 47 und BayObLG FamRZ 1989, 1006 und 1994, 853, 854) erforderliche Anhaltspunkt in der Testamentsurkunde.
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
    Ein Abweichen vom Wortlaut setzt aber voraus, daß der Erblasser mit den Worten einen anderen Sinn verbunden hat als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. näher BGH NJW 1993, 256 und BayObLGZ 1997, 59, 65 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89

    Vorbehalte gegen eingesetzten Testamentsvollstrecker; Hinderung an einer

  • BayObLG, 10.04.1989 - BReg. 1a Z 72/88

    Enterbung; Verwandte; Abkömmlinge

  • OLG Köln, 27.10.2004 - 2 Wx 29/04

    Voraussetzungen bei Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Mit dem Nachlassverzeichnis soll nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung eine Grundlage für die spätere Rechenschaftslegung des Testamentsvollstreckers (§§ 2218, 666 BGB), für die Kontrolle seines Verwaltungshandelns (§ 2216 Abs. 1 BGB), für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe des Nachlasses nach der Beendigung des Amtes (§§ 2218, 667 BGB; vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 325) sowie für die Feststellung einer etwaigen Haftung des Testamentsvollstreckers (§ 2219 BGB) geschaffen werden (vgl. MünchKomm/Zimmermann, BGB, 4. Auflage 2004, § 2215 Rn 1).
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - 3 Wx 64/05

    Testamentsvollstreckung: Gesamte Entlassung mehrerer Testamentsvollstrecker wegen

    Unter den gegebenen Umständen bestand deshalb für das Landgericht kein zwingender Anlass, mündlich zu verhandeln.(vgl. zum Ganzen auch BayObLG FamRZ 1998, 325; OLG Köln NJW-RR 2005, 94; Keidel/Kuntze/ Winkler/Armelung, a. a. O., § 12 Rn. 166; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, a. a. O., vor § 8 Rn. 8-10 a).

    Nur auf seiner Grundlage können die Erben die ihnen verbliebenen Kontrollrechte ausüben (allgemeine Auffassung, MüKo/Zimmermann, 4. Aufl., § 2215 Rn. 1; Staudinger/Reimann, 13. Aufl., § 2215 Rn. 4; BayObLG FamRZ 1998, 325).

    Diese Ermessensentscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde, wie eingangs ausgeführt, nur auf Rechtsfehler, nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BayObLG FamRZ 1998, 325).

  • OLG Schleswig, 01.12.2015 - 3 Wx 42/15

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen zunächst pflichtwidriger

    Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BayObLG FamRZ 1998, 325, 325 f; Staudinger/Reimann, § 2227 Rn. 6).
  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

    a) Als Erbe war der Beteiligte zu 1 berechtigt, den Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin (§ 2227 Abs. 1 BGB) zu stellen (BGHZ 35, 296/300 f.; BayObLG FamRZ 1996, 186/187; 1998, 325/326).

    Vielmehr hat dann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLGZ 1976, 67/74; FamRZ 1991, 235/236 f.; 1997, 905/907; 1998, 325/328).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landgericht von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLGZ 1965, 348/352 f.; 1969, 200/204; FamRZ 1998, 325/328).

  • OLG Schleswig, 19.09.2008 - 3 Wx 98/03

    Testamentsvollstreckerentlassung wegen Verschweigens eines Nachlassbestandteils

    Dessen Ermessensentscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler, nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BayObLG FamRZ 1998, 325; Senat a. a. O. S. 24 f.).
  • BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

    Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind insbesondere auch die Erben selbst (BayObLG FamRZ 1996, 186/187 und 1998, 325/326).

    In welcher Form dies geschieht, steht jedoch im Ermessen des Tatrichters; eine Pflicht zur mündlichen Anhörung kann sich aus dem Grundsatz der Amtsermittlung ergeben, insbesondere wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck ankommt, den der Testamentsvollstrecker hinterläßt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 325/326).

    Ferner hat der Beteiligte zu 1 das gemäß § 2215 Abs. 1 und 2 BGB erforderliche datierte und von ihm unterschriebene Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten den Erben nicht übermittelt, obwohl dies eine unverzichtbare Grundlage ordnungsgemäßer Amtsführung bildet (vgl. Palandt/Edenhofer § 2215 Rn. 1 und BayObLG FamRZ 1998, 325/327).

  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 8/01

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

    Auch ein Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen seine Pflicht, dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB), kann eine Pflichtverletzung in diesem Sinn darstellen (BayObLG FamRZ 1998, 325/327; Staudinger/Reimann BGB § 2215 Rn. 6, § 2227 Rn. 6; MünchKomm/Brandner BGB 3. Aufl. § 2215 Rn. 3, § 2227 Rn. 8; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2215 Rn. 5; Bengel/Reimann/Klumpp Handbuch der Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Kap. 3 Rn. 15).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    g) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht daher in dem Verkauf des Grundstücks in K. durch den Beteiligten zu 3 einen schuldhaften Verstoß gegen die einem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten gesehen, und zwar einen solchen von erheblichem Gewicht und damit eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB (BayObLGZ 1997, 1/12; FamRZ 1991, 235/236, 615/616; FamRZ 1998, 325/326, 987/988).
  • KG, 17.05.2013 - 6 W 33/13

    Testamentsvollstreckung: Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober

    Denn das Nachlassverzeichnis bildet nicht nur die unverzichtbare Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung, sondern dient insbesondere auch der Ausübung von Kontrollrechten seitens der Erben (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 307 - 309, zit. nach Juris, dort Rdz. 33 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2005, 1204 - 1206, zit. nach Juris, dort Rdz. 15; BayObLG FamRZ 1998, 325 - 328, zit. nach Juris, dort Rdz. 24).
  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 64/00

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verweigerung der Erfüllung eines

    Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass für die von der Beteiligten zu 1 als antragsberechtigter Erbin (BayObLG FamRZ 1998, 325/326) beantragte Entlassung des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker ein wichtiger Grund i. S. des § 2227 Abs. 1 BGB gegeben ist und überwiegende Gründe für das Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt nicht bejaht werden können.
  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 65/00

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • KG, 11.06.2013 - 6 W 52/13

    Testamentsvollstreckung: Aufschiebend bedingte Anordnung der

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