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   BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97   

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BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97 (https://dejure.org/1997,2797)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 3Z BR 276/97 (https://dejure.org/1997,2797)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 3Z BR 276/97 (https://dejure.org/1997,2797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Persönliche Anhörung, Erweiterung des Aufgabenkreises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908d Abs. 3; FGG § 69g Abs. 5 Satz 3
    Persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz bei Schweigen trotz Anhörung vor dem Amtsgericht - Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 453
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 30.08.1994 - 15 W 237/94

    Verfahrenspfleger; Verlängerung; Gutachten; Inhalt; Willensäußerung;

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 116 ; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435; Knittel BtG § 1896 BGB Rn. 33 a).

  • BayObLG, 19.05.1994 - 3Z BR 70/94
    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 116 ; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435; Knittel BtG § 1896 BGB Rn. 33 a).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Unter Berücksichtigung von § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Aufgabenkreis des Betreuers nur auf Bereiche erweitert werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff.; BayObLG FamRZ 1995, 1085 ).
  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BayObLG, 15.11.1995 - 3Z BR 211/95

    Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt auch insoweit voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1996, 245 ; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97
    Die Sache war deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1996, 2581 ).
  • BayObLG, 19.06.2001 - 3Z BR 125/01

    Entrümpelung der Wohnung eines Betreuten

    Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit o der Behinderung seinen willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 1995, 116; BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1908d Rn. 9), d. h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLGZ 1997, 206/207).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 180/02

    Wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers - Umgang mit

    Die Erweiterung des dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises setzt demnach voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten auch im Bereich des neu hinzukommenden Aufgabenkreises nicht zu besorgen vermag (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 3 BGB; BayObLG FamRZ 1998, 453/454).

    Außerdem darf unter Berücksichtigung des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB der Aufgabenkreis des Betreuers nur auf Bereiche erweitert werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1998, 453/454), dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).

  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 204/00

    Voraussetzungen der Beschränkung eines Rechtsmittels

    Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 59.Aufl. § 1908d Rn.9; Staudinger/Bienwald BGB 12.Aufl. § 1896 Rn. 27), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.).

  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99

    Besuche des Ehepartners als Aufgaben des Betreuers

    Soll die Besorgung einer Angelegenheit des Betroffenen dem Betreuer übertragen werden oder übertragen bleiben, setzt dies voraus, daß der Betroffene die Angelegenheit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst besorgen kann und daß er - fehlt sein Einverständnis - insoweit auch zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG BtPrax 1998, 30 /31).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 3Z BR 66/99

    Bestellung eines Betreuers auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

    Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 1995, 116 ; BtPrax 1998, 30/31 m.w.N.; Palandt/ Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1908d Rn.9), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLGZ 1997, 206/207).
  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 172/02

    Betreuung im strafrechtlichen Maßregelvollzug - Gesundheitsfürsorge

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).
  • BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 396/01

    Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten

    Die Erweiterung des dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises setzt demnach voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten auch im Bereich des weiter hinzukommenden Aufgabenkreises nicht zu besorgen vermag (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 3 BGB, BayObLG FamRZ 1998, 453/454).
  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99

    Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

    Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird (§ 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB ), d.h. wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt auch die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen kann und auch insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig und auf Hilfe angewiesen ist (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995, 116 ; BtPrax 1998, 30/31).
  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 173/02

    Bestellung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bei

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).
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