Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 22.05.1997

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.07.1997 - 13 TG 4776/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5305
VGH Hessen, 21.07.1997 - 13 TG 4776/96 (https://dejure.org/1997,5305)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.07.1997 - 13 TG 4776/96 (https://dejure.org/1997,5305)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Juli 1997 - 13 TG 4776/96 (https://dejure.org/1997,5305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 1 AuslG, § 18 Abs 1 AuslG
    Aufenthaltsgenehmigung: eheliche Lebensgemeinschaft - Trennung während einer Inhaftierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 75 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 616
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Karlsruhe, 10.02.2010 - 1 K 676/09

    Zur Frage des Erlöschens eines Aufenthaltstitels bei ehelicher Lebensgemeinschaft

    Denn durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende unfreiwillige Trennung der Ehegatten, wie etwa durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, wird die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21.07.1997 - 13 TG 4776/96 - AuAS 1998, 15 = InfAuslR 1998, 51).
  • VGH Hessen, 24.06.2002 - 9 TG 1064/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AuslG 1990 § 21 Abs 1 S 1

    Darüber hinaus ist einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann stattzugeben, wenn sich bei der im Aussetzungsverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts feststellen lässt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels in der Hauptsache also offen erscheinen und bei Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21. Juli 1997 - 13 TG 4776/96 -).
  • VG Augsburg, 05.12.2006 - Au 1 K 06.261

    Ausländerrecht: Ausweisung nach unerlaubtem Handeltreiben mit Kokain, Besonderer

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kontakt zwischen den Eheleuten auf Grund der erzwungenen Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft abreißt, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar nach Beendigung der Trennung wieder zusammenleben wird (vgl. HessVGH vom 21.7.1997, Az. 13 TG 4776/96, -juris-; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz , RdNr. 54 zu § 27 ).
  • VG Karlsruhe, 26.09.2001 - 7 K 3589/00

    Ausweisung eines deutschverheirateten türkischen Straftäters

    Ebenso unstreitig ist, dass dem Kläger, der mit seiner deutschen Ehefrau und seinen drei Söhnen trotz der seit 16.12.1999 andauernden Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (VGH Kassel, Beschl.v.21.07.1997 - 13 TG 4776/96 - = InfAuslR 1998, 51), besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zusteht und er deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann.
  • VG Saarlouis, 10.03.2010 - 10 K 711/09

    Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, familiäre Lebensgemeinschaft,

    HessVGH, Beschluss vom 21.07.1997, 13 TG 4776/96, InfAuslR 1998, 51 f.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 22.05.1997 - 13 TG 744/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6842
VGH Hessen, 22.05.1997 - 13 TG 744/96 (https://dejure.org/1997,6842)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.05.1997 - 13 TG 744/96 (https://dejure.org/1997,6842)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 (https://dejure.org/1997,6842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 AuslG, § 18 AuslG, § 23 AuslG
    Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei ursprünglich lediglich beabsichtigter Eheschließung und mittlerweile erfolgter anderweitiger Verheiratung - Änderung des Aufenthaltszwecks

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 616
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 27.03.1996 - 13 TG 475/96

    Devolutiveffekt des Widerspruchs erfaßt nicht den mit einem neuen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.05.1997 - 13 TG 744/96
    Lehnt die Ausländerbehörde den auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Ausländerin geschützten Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und verfolgt der Ausländer sein Begehren sodann im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung weiter, er habe nunmeht eine (andere) Ausländerin geheiratet, so stellt dies eine Veränderung des Aufenthaltszwecks dar, die vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheiduung gemacht werden kann (Fortführung von Hess. VGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -).

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 - ausgeführt hat, ist Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer der im Ausländergesetz geregelten unterschiedlichen Ausgestaltungen der Aufenthaltsgenehmigung - und auch eines anschließenden gerichtlichen Hauptsache- oder Eilverfahrens - nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes stets ein ganz bestimmter und auf einen konkreten Aufenthaltszweck ausgerichtete Antrag des Ausländers.

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 10 TH 579/93

    Devolutiveffekt des Widerspruchs erfaßt nicht den mit neuem

    Auszug aus VGH Hessen, 22.05.1997 - 13 TG 744/96
    Der Senat verkennt keineswegs, dass seine Auffassung zum Umfang des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens - eine Auffassung, die übrigens in einem ähnlich gelagerten Fall auch von der Rechtsprechung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geteilt worden ist (vgl. Beschluss vom 16. März 1993 - 10 TH 579/93 -) - für den Ausländer nachteilige Konsequenzen haben kann.
  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 9 TG 2664/03

    Keine Erstreckung von EU-Recht auf US-Amerikaner; Prüfungsumfang im

    Hat die Ausländerbehörde also einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt, so kann der Ausländer im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).

    Gerade der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags jeweils angestrebte Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt aber unmittelbar den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 11 S 636/02

    Änderung des Aufenthaltszwecks - Auswechseln des Verfahrensgegenstands;

    Ohne eine weitere Entscheidung der Ausgangsbehörde und einen weiteren Widerspruch kann die Widerspruchsbehörde oder das Gericht (außer im Fall der Untätigkeitsklage, die aber ebenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren voraussetzt) nicht erstmals über die Frage entscheiden, ob einem Ausländer ein bestimmter Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes im Hinblick auf einen Aufenthaltszweck zuzubilligen ist, der überhaupt noch nicht Gegenstand der Prüfung und der Entscheidung durch die für den Antrag primär zuständige Ausländerbehörde war (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.3.1993 - 10 TH 579/93 - Beschluss vom 27.3.1996 - 13 TG 475/96 - Beschluss vom 22.5.1997 - 13 TG 744/96 - Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 28.1.1998 - 65/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 5, S. 41).
  • VG Gießen, 24.07.2003 - 7 G 1796/03

    Härtefall - gewachsene Bindungen, Integrationsleistungen

    Dieser geänderte Aufenthaltszweck und die dafür gegebene Begründung können nicht in ein Widerspruchsverfahren und ein begleitendes gerichtliches Aussetzungsverfahren gegen die Ablehnung des vorangegangenen Aufenthaltsgenehmigungsantrages einbezogen werden, sondern müssen zunächst zum Gegenstand eines entsprechenden Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zweck bei der Ausländerbehörde gemacht werden (so ausdrücklich Hess. VGH, Beschlüsse vom 16.03.1993 - 10 TH 579/93 - , vom 27.03.1996 - 13 TG 475/96 und vom 22.05.1997 - 13 TG 744/96).
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