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   BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97   

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BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97 (https://dejure.org/1997,2207)
BayObLG, Entscheidung vom 26.11.1997 - 3Z BR 149/97 (https://dejure.org/1997,2207)
BayObLG, Entscheidung vom 26. November 1997 - 3Z BR 149/97 (https://dejure.org/1997,2207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch eines ehemaligen Betreuers gegen Staatskasse wegen Mittellosigkeit nach Tod des Betreuten; Frage des Durchgreifen der von den Erben des verstorbenen Betreuten erhobenen Unzulänglichkeitseinrede; Folgen einer Erklärung der Erben des verstorbenen ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Prüfung der Mittellosigkeit, Unzulänglichkeitseinrede des Nachlasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Tod des Betreuten - Festsetzung gegen die Staatskasse bei Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses durch Erben - Ersatzansprüche der Gläubiger gegen Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 656
  • MDR 1998, 415
  • FamRZ 1998, 697
  • BayObLGZ 1997, 335
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97
    » 1. Für die Frage, ob einem Berufsbetreuer wegen Mittellosigkeit ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, ist, wenn der Betroffene verstorben ist, auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes abzustellen (Klarstellung von BayObLGZ 1995, 395 ff.).

    a) Für die Frage, ob einem Berufsbetreuer wegen Mittellosigkeit ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, ist, wenn der Betroffene verstorben ist, auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes abzustellen (BayObLGZ 1995, 395 ff.).

    b) Verfügt der Betroffene bei Eintritt seines Todes über Aktivvermögen, so ist dieses in vollem Umfang bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen; eine Schongrenze ist nicht zuzubilligen (BayObLGZ 1995, 395 ff.).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97
    (1) Die Erben haften für die Nachlaßverbindlichkeiten, zu denen auch der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (BayObLG FamRZ 1996, 1173 ) und die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB ) gehören, grundsätzlich unbeschränkt.
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (BGH NJW 1997, 58 ).
  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Der Vergütungsanspruch begründet eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB (BayObLGZ 1995, 395, 396, 398; BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698; 1999, 1609, 1610; Thüringer OLG FGPrax 2001, 22, 23).

    Die Bestimmung ist aber bereits für die Prüfung heranzuziehen, ob der Nachlass mittellos ist; denn die Frage, ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 a BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten (BayObLGZ 2001, 65, 68 f.; Gregersen/Deinert aaO; HK-BUR/Bauer § 56 g FGG Rdnr. 60, 61; Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdnr. 4; vgl. aber LG Leipzig FamRZ 2000, 1451 und zum früheren Recht BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698).

    So verhielt es sich zwar nach der bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes geltenden Rechtslage, wenn die Unzulänglichkeitseinrede des Erben durchgriff (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697, 698).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Bis zum Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 entsprach es allgemeiner Auffassung, dass der Erbe für den ausstehenden Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des allgemeinen Erbrechts nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen haftete (vgl. Deinert, FamRZ 2002, 374, 375 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1996, 1173), wobei er eine Beschränkung der Haftung wegen Dürftigkeit des Nachlasses nur im Rahmen einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlasskonkurses erreichen konnte (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00

    Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse

    Ist der Betreute wie hier verstorben, kommt es für die Prüfung der Mittellosigkeit nach allgemeiner Auffassung auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 697 ff; Senatsbeschluss vom 20.01.1999, 6 W 752/98 jeweils m.w.N. für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes).
  • OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Ist der Betreute, wie hier, verstorben, kommt es für die Prüfung der Mittellosigkeit nach allgemeiner Auffassung auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697; OLG Thüringen FG Prax 2001, 22).

    berücksichtigen; eine Schongrenze war dem Erben nicht zuzubilligen (allgemeine Auffassung; vgl. BayObLG MDR 1998, 415).

  • OLG Düsseldorf, 04.08.1998 - 25 Wx 108/97
    Der Betreute war, wie auch der Bezirksrevisor eingeräumt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung durch das Landgericht (BayObLG FamRZ 1998, 697, 698; FamRZ 1996, 372) mittellos, so daß für die Vergütung des Betreuten § 1836 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist.
  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Abzustellen ist vielmehr entsprechend dem sich aus § 23 FGG ergebenden Grundsatz, daß das Landgericht in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz tritt, auf die Einkünfte und das Vermögen des Betreuten zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Senat aaO; BayObLG, BtPrax 1996, 29; BayObLGZ 1997, 335, 337 = NJW-RR 1998, 656; KG FGPrax 1997, 224 = NJW-RR 1998, 436; Palandt/Diederichsen aaO, § 1835 Rn. 16 jew. m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 25 Wx 31/02

    Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen den Erben

    Diese Ansicht entsprach für Betreuerforderungen bis 31.12.1998 allgemeiner Auffassung (z. B. BayObLG, FamRZ 1998, 697).
  • LG Erfurt, 15.12.1998 - 7 T 193/98

    Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers wegen

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  • OLG Köln, 28.10.1998 - 16 Wx 159/98
    Dies ist ganz überwiegende Meinung, insbesondere durchgängige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. (BayObLG BayObLGR 1995, 76; 1996, 21; FamRZ 1998, 1054; NJW-RR 98, 656; KG KGR 97, 188; Palandt/Diederichsen, BGB 57. Auflage, § 1835 Rdn. 16; a.A. LG Berlin BtPrax 97, 204) und - wie das Landgericht zutreffend ausführt - auch schon vom Senat so entschieden (Senatsbeschluß vom 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 - ).
  • LG Koblenz, 26.09.2005 - 2 T 259/05

    Betreuervergütung: Dürftigkeitseinrede des Erben des Betreuten im

    Sie kann im Vergütungsverfahren bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz erhoben werden (BayObLG, FamRZ 1998, 697).
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