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   OLG Karlsruhe, 14.07.1997 - 2 WF 65/97   

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https://dejure.org/1997,7214
OLG Karlsruhe, 14.07.1997 - 2 WF 65/97 (https://dejure.org/1997,7214)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.1997 - 2 WF 65/97 (https://dejure.org/1997,7214)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juli 1997 - 2 WF 65/97 (https://dejure.org/1997,7214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 284 § 1612 Abs. 3 § 1613
    Voraussetzungen für eine wirksame Mahnung im Unterhaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 742
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.1997 - 2 WF 65/97
    Eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung - und damit eine wirksame Mahnung nach BGH, FamRZ 1984, 163 - liegt dann nicht vor, wenn der Gläubiger für die Zukunft monatliche Unterhaltsansprüche in bezifferter Höhe "anmeldet", ohne einen näheren Zeitpunkt zu benennen, ab dem er ihre Zahlung fordert.

    Die notwendige Mahnung im Sinne der §§ 1613, 284 BGB erfordert eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung des Begehrens (BGH, FamRZ 1984, 163).

  • OLG Bamberg, 26.01.1988 - 7 UF 75/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.1997 - 2 WF 65/97
    Aus ihr muß hervorgehen, daß der Gläubiger nunmehr unbedingt die Leistung des Schuldners verlangt (OLG Bamberg, FamRZ 1988, 1083 ff,; MünchKomm/Köhler, Bd. 8 3. Aufl., § 1613 Rn. 3).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.1997 - 2 WF 65/97
    Eine unbedingte (sofortige oder zeitlich vorgegebene) Zahlungspflicht läßt sich diesem Schreiben mit der notwendigen Bestimmtheit (BGH, FamRZ 1990, 283 ff., 285) nicht entnehmen.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 277/05

    Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter: Anforderung an wirksame Mahnung;

    Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit nicht nur eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung, sondern es muss auch der Zeitpunkt angegeben werden, von dem an Unterhalt verlangt wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 742; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6, Rz. 115, 117; Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Rz. 5018).
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