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   OLG Köln, 03.02.1998 - 14 Wx 1/98   

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OLG Köln, 03.02.1998 - 14 Wx 1/98 (https://dejure.org/1998,5665)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.02.1998 - 14 Wx 1/98 (https://dejure.org/1998,5665)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Februar 1998 - 14 Wx 1/98 (https://dejure.org/1998,5665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 958
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 19.09.2006 - 2 Sdb (FamS) Zust 10/06

    Abgabe einer Vormundschaftssache nach § 46 Abs. 1 FGG an ein anderes

    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Vormundschafts-, bzw. Familiengericht insbesondere dann gegeben sein kann, wenn das betroffene Kind und der Vormund (oder der sorgeberechtigte Elternteil) ihren Aufenthalt dauerhaft in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegen und der Aufenthaltswechsel mit Erschwernissen für das laufende Verfahren verbunden ist, dadurch dass die Beteiligten und das Gericht größere Entfernungen zurücklegen müssen um an notwendigen gerichtlichen Maßnahmen (Anhörungen, Ortsterminen u. a.) teilzunehmen (OLG Köln FamRZ 1998, 958, 959; Bay ObLG FamRZ 1999, a. a. O., Keidel/Kunze/Winkler-Engelhardt, a. a. O. § 46 Rz. 11).
  • OLG Köln, 27.01.2003 - 2 Wx 3/03

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei der Bestellung eines

    In den Fällen, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte, ist der Streit nach § 46 Abs. 2 FGG zu entscheiden (BayObLGZ 1961, 285 [286 f.]; OLG Köln [14. Senat]; FamRZ 1998, 958 [959]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 212 [213] = OLGR 2001, 20 [21]; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage 1999, § 46 Rn 3; Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 5 Rn 9; Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 46 Rn 38).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 3 Sa 1/11

    Fortwirkung der gerichtlichen Zuständigkeit nach der Konzentrationsverordnung im

    Ferner setzt die Entscheidung eines Abgabestreits durch das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG voraus, dass das abgebende Gericht seine gesetzliche Eingangszuständigkeit nicht bestreitet und lediglich für das weitere Verfahren die Übernahme für zweckmäßig hält, weil sich nach der Einleitung des noch anhängigen Verfahrens die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit geändert haben (OLG Köln FamRZ 1998, 958; Keidel/Sternal, a.a.O, Rdz. 28).
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