Rechtsprechung
AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei einem Schwangerschaftsabbruch; Kostenzusage für einen Schwangerschaftsabbruch durch die Krankenkasse
- familienrechtsiegen.de
Schwangerschaftsabbruch bei Minderjähriger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1998, 832
- FamRZ 1998, 968
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LG München I, 24.07.1978 - 13 T 8767/78
Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch durch Vormundschaftsgericht
Auszug aus AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97
Für die Einwilligung in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches benötigt eine minderjährige dann nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn sie die geistige und sittliche Reife besitzt, um die Bedeutung und die Tragweite dieser Entscheidung einzuschätzen (vgl. Palandt/Diederichsen 5 1626 Rand-nr.14 in. w. N.; LG München I NJW 1980, 646) . - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
Stasi-Fragen
Auszug aus AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97
Die Frage, ob eine Minderjährige die Fähigkeit hat, die Folgen und die Tragweite des Schwangerschaftsabbruchs einzuschätzen, kann nicht generalisierend beantwortet werden (so aber AG Celle FamRZ 1987, 738, = NJW 1997, 2307, 2308), sondern bedarf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles. - BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57
Einwilligung des Minderjährigen in Operation
Auszug aus AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97
Die Einwilligung in den zum Schwangerschaftsabbruch führenden körperlichen Eingriff ist ähnlich wie ein ärztlicher Heileingriff (BGHZ 29, 33, 36 f.) kein Rechtsgeschäft, für welches nach 5 107 BGB grundsätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist, sondern die Gestattung einer tatsächlichen Handlung. - AG Celle, 09.02.1987 - 25 VII K 3470
Auszug aus AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97
Die Frage, ob eine Minderjährige die Fähigkeit hat, die Folgen und die Tragweite des Schwangerschaftsabbruchs einzuschätzen, kann nicht generalisierend beantwortet werden (so aber AG Celle FamRZ 1987, 738, = NJW 1997, 2307, 2308), sondern bedarf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles.
- OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98 Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, wie das AG Schlüchtern (NJW 1998, 832) meint, in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffes erkennen kann.