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   OLG Oldenburg, 01.07.1997 - 5 U 23/97   

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https://dejure.org/1997,2304
OLG Oldenburg, 01.07.1997 - 5 U 23/97 (https://dejure.org/1997,2304)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.1997 - 5 U 23/97 (https://dejure.org/1997,2304)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Juli 1997 - 5 U 23/97 (https://dejure.org/1997,2304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 516 BGB; § 2325 BGB
    Vorliegen einer Schenkung oder Teilschenkung bei Grundstücksübertragung gegen Pflege zu Hause bis zum Tod; Auslegung der Einigung im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung des Grundstücks als Zuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2325
    Übertragung eines Hausgrundstücks mit Versorgungszusage als unentgeltliche Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer Schenkung oder Teilschenkung bei Grundstücksübertragung gegen Pflege zu Hause bis zum Tod; Auslegung der Einigung im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung des Grundstücks als Zuwendung

Verfahrensgang

  • LG Oldenburg - 4 O 1262/96
  • OLG Oldenburg, 01.07.1997 - 5 U 23/97

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 111
  • FamRZ 1998, 516
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 18.02.1992 - 5 U 102/91

    Begünstigung, Nichtbegünstigung, Erbquote, Schenkung, Pflichtteilsergänzung,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.1997 - 5 U 23/97
    wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer - teilweisen - unentgeltlichen Zuwendung auszugehen (BGHZ 59, 132, 136 [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69]; Senat NJW-RR 1992, 778, 779).

    habe willkürlich dafür zu viel ausgegeben, also zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten etwas verschenkt (Senat NJW-RR 1992, 778, 779 m.w.N.).

  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.1997 - 5 U 23/97
    Erst wenn dies feststeht, muß die Beklagte deren Wert ermitteln lassen (vgl. BGH NJW 1984, 487 f).
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.1997 - 5 U 23/97
    wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer - teilweisen - unentgeltlichen Zuwendung auszugehen (BGHZ 59, 132, 136 [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69]; Senat NJW-RR 1992, 778, 779).
  • OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 U 166/01

    Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung von Nießbrauch und Pflegeberechtigung

    Wenn diese das zu dieser Zeit nicht überschaubare Risiko künftiger Pflegebedürftigkeit des Erblassers und der Beklagten durch die von der Stieftochter übernommene Verpflichtung absichern wollten, handelt es sich hierbei um eine entgeltliche Gegenleistung, die mit dem von den Vertragschließenden angenommenen Wert in den Äquivalenzvergleich von Leistung und Gegenleistung einzustellen ist (vgl. BGH MDR 1995, 500; OLG Oldenburg FamRZ 1998, 516; OLG Köln OLGR 1993, 43).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2007 - L 17 U 11/04
    Die Klagen auf Wiederaufnahme der Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 werden als unzulässig verworfen.

    Die im 1936 geborene Klägerin begehrt die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97.

    Die Berufung (L 5 U 23/97) vor dem 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein- Westfalen (NRW) blieb ohne Erfolg (Urteil vom 23. Juni 1998).

    Am 29. Dezember 2003 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht erneut Klage erhoben und beantragt, die Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 wiederaufzunehmen.

    Nach § 179 Abs. 1 SGG können die rechtskräftig beendeten Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 nur entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.

    Soweit die Klägerin - wie schon im Berufungsverfahren L 5 U 23/97 - geltend macht, ihr sei der Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 1967 nie zugestellt worden, hat sie damit weder einen Nichtigkeits- noch einen Restitutionsgrund dargetan, sondern ihre abweichende Rechtsansicht bekräftigt, mit der sich der 5. Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1998 eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt hat.

    Soweit sie sich gegen das Urteil des 5. Senats vom 23. Juni 1998 wendet (Az.: L 5 U 23/97), war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Dezember 2003 die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits abgelaufen.

  • OLG Oldenburg, 30.08.2006 - 5 U 154/05

    Pflichtteilsberechnung anhand von Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt

    Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung zu bewerten und danach festzulegen (Senat, NJW-RR 1997, S. 263, 264. FamRZ 1998, S. 516, 516. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2325 Rdnr. 19).

    Ist bei einem Vertrag, durch den wesentliche Vermögensteile einem anderen zugewendet werden, ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den - bei verständiger und den Umständen nach noch vertretbarer Beurteilung - zugrunde zu legenden Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen, dann ist im Einklang mit der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Vertragsparteien dies erkannt haben und sich in Wahrheit über die Unentgeltlichkeit der Bereicherung einig waren (Bundesgerichtshof NJW 1981, S. 1956. Senat, NJW-RR 1997, S. 263, 264. FamRZ 1998, S. 516, 516. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2325 Rdnr. 19).

  • OLG Braunschweig, 16.10.2000 - 7 U 17/00

    Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens wegen des

    Da es lediglich um eine Vermutung des wirklichen Willens der Vertragsparteien geht, muß sich die Feststellung des groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bzw. der Zuwendung beziehen und die konkreten Begleitumstände des Vertragsschlusses berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1995, 1349; 1992, 558 [BGH 06.12.1991 - V ZR 229/90] und 2887; 1981, 2458 sowie 1972, 1709; OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 516 [OLG Oldenburg 01.07.1997 - 5 U 23/97] ; NJW-RR 1997, 263; NJW 1995, 1349 und NJW-RR 1992, 778).

    Es muß einem alten Menschen unbenommen bleiben, durch Vertrag unter Lebenden für die Sicherstellung seiner Versorgung im Alter durch Angehörige, denen er vertraut, eine höhere Leistung aufzubringen, als es dem Wert der Versorgungsleistungen auf dem Arbeitsmarkt entspricht, ohne dass hierin eine gemischte Schenkung mit den damit verbundenen erbrechtlichen Folgen gesehen wird (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 516 [OLG Oldenburg 01.07.1997 - 5 U 23/97] ; NJW-RR 1997, 263).

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2003 - 7 U 278/02

    Verletzung der Beratungspflicht des Anlagevermittlers bei fehlendem Hinweis auf

    Fehlen der Bank derartige Kenntnisse oder hat sie die in das Anlageprogramm aufgenommene Anlage nicht selbst geprüft, muss sie den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass sie selbst das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Informationen nicht einschätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1993 -XI ZR 12/93, MDR 1993, 861 [862] = WM 1993, 1455 [1456]; Urt. v. 19.5.1998 - XI ZR 286/97, MDR 1998, 111 = WM 1998, 1391 [1392]).
  • KG, 20.08.2004 - 25 U 1/04

    Bankenhaftung: Informationspflichten bei Kapitalanlageberatung

    Es muss eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden sein (BGHZ 100, 117; s.a. BGH MDR 1998, 111).
  • LG Köln, 03.06.2011 - 30 O 242/10

    Gewollte unentgeltliche Zuwendung liegt vor bei auffallend grobem Missverhältnis

    Erst bei auffallend groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine gewollte unentgeltliche Zuwendung vorgelegen hat (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, . Auflage, § 2325 Rn. , OLG Oldenburg, MDR 1998, 111f; zitiert nach Juris).
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