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   OLG Köln, 19.06.1997 - 10 UF 24/97   

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https://dejure.org/1997,8062
OLG Köln, 19.06.1997 - 10 UF 24/97 (https://dejure.org/1997,8062)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1997 - 10 UF 24/97 (https://dejure.org/1997,8062)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 10 UF 24/97 (https://dejure.org/1997,8062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Unterhaltspflichten und zusätzlichen Unterhaltspflichten eines Ehemannes und Vaters für dessen getrenntlebende Ehefrau und Kind; Ausgestaltung der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen durch eine Sozialbehörde ausübergegangenem Recht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 91
    Ausgestaltung der Unterhaltspflichten und zusätzlichen Unterhaltspflichten eines Ehemannes und Vaters für dessen getrenntlebende Ehefrau und Kind; Ausgestaltung der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen durch eine Sozialbehörde aus übergegangenem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 480
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Aachen, 12.12.1996 - 26 F 183/96
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1997 - 10 UF 24/97
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.1996 - 26 F 183/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) Ehegattenunterhalt für Frau B. C. wie folgt zu zahlen: für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 667, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 353, 25 DM monatlich hinaus weitere 166, 75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 40, 75 DM; b) Kindesunterhalt für K. C., für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 313, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 117, 75 DM monatlich hinaus weitere 78, 75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 10, 25 DM.
  • OLG Hamm, 05.04.2005 - 2 WF 74/05

    Selbstbehalt eines Umschülers bei Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

    Die Frage, ob einem Umschüler bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (so: OLG Dresden FamRZ 1999, 1015; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2001, 1739) oder derjenige eines Erwerbstätigen (so: OLG Hamm FamRZ 1999, 1015, 1016; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1215; Wendl / Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. A. § 2, Rz. 266) oder ein Zwischenbetrag (so: OLG Köln FamRZ 1998, 480) zuzugestehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • OLG Köln, 19.07.2013 - 10 WF 65/13

    Umfang des Unterhaltsanspruchs gegenüber minderjährigen Kindern; Pflicht zur

    Ob im Übrigen auf Seiten des Antragsgegners als Umschüler der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen oder eines nicht Erwerbstätigen anzusetzen ist (vergleiche Senat, FamRZ 1998, 480 f.; OLG Hamm, FamRZ 2005, 2015 f.), ist mangels derzeit ausreichender Anhaltspunkte für eine Herabsetzung des Selbstbehalts gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
  • OLG Koblenz, 28.11.2001 - 9 UF 291/01

    Einbeziehung des anzurechnenden Kindergeldanteils in die Dynamisierung des Tenors

    Die Festsetzung auf einen Zwischenbetrag (so das OLG Köln FamRZ 1998, 480) hält der Senat zur Vermeidung einer weiteren Zersplitterung der bereits außerordentlich differenzierten Unterhaltsgrundsätze für nicht angebracht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2014 - L 2 R 126/14
    Die Frage, ob einem Umschüler bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (so: OLG Dresden FamRZ 1999, 1015; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2001, 1739) oder derjenige eines Erwerbstätigen (so: OLG Hamm FamRZ 1999, 1015, 1016; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1215; Wendl / Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. A. § 2, Rz. 266) oder ein Zwischenbetrag (so: OLG Köln FamRZ 1998, 480) zuzugestehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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