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   OLG Brandenburg, 30.06.1998 - 10 WF 58/98   

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https://dejure.org/1998,7808
OLG Brandenburg, 30.06.1998 - 10 WF 58/98 (https://dejure.org/1998,7808)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.1998 - 10 WF 58/98 (https://dejure.org/1998,7808)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - 10 WF 58/98 (https://dejure.org/1998,7808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Unterhaltsschulderns zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Unfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts; Abzugsfähigkeit der Kosten einer Fahrt mit dem Pwk zur Arbeit vom Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1010
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Brandenburg, 09.01.2018 - 10 UF 104/16

    Kindesunterhalt: Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen des

    Dies gilt auch, wenn dies umständlich ist; ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von 2½ bis 3 Stunden erscheint zumutbar (Senat, NJWE-FER 1999, 236).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 10 UF 194/08

    Unterhalt: Pflicht zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    Der Senat hat im Beschluss vom 30.6.1998 - 10 WF 58/98 - (NJWE-FER 1999, 236) einen arbeitstäglichen Zeitaufwand von 2 1/2 - 3 Stunden für zumutbar gehalten und dabei auf die Vorschrift des § 12 Abs. 4 SGB III in der damals geltenden Fassung verwiesen, wonach einem Arbeitslosen bei einer Tätigkeit von mehr als 6 Stunden Pendelzeiten von insgesamt 3 Stunden täglich zugemutet werden.
  • OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 10 UF 230/06

    Kindesunterhalt: Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten

    Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unvertretbarem Zeitaufwand zu erreichen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, 1501; Senat, FamRZ 1999, 1010) oder wenn der Pflichtige das Fahrzeug zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 934).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2002 - 10 UF 188/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Kindesunterhaltsforderung in Höhe von 135 % des

    Fahrzeiten von bis zu drei Stunden täglich sind im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zumutbar (vgl. Senat, FamRZ 1999, 1010).
  • OLG Brandenburg, 01.04.2003 - 10 UF 220/02

    Anforderungen bei Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

    Denn ein täglicher Zeitaufwand von rund zweieinhalb Stunden für die Fahrt zur Arbeit ist nicht unzumutbar (vgl. Senat, FamRZ 1999, 1010).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 10 WF 30/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfebeschluss

    Gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB müssen vom Unterhaltsschuldner in Anknüpfung an § 140 Abs. 2 S. 2 SGB III auch Pendelzeiten von bis zu 75 Minuten pro Strecke in Kauf genommen werden (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 30.06.1998 - 10 WF 58/98, NJWE-FER 1999, 236 zu § 12 Abs. 4 SGB III a.F.; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 02.04.2009 - 10 UF 194/08, BeckRS 2009, 10823; Niepmann, in: Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl. 2019, Rn. 722, beck-online; siehe zum Trennungsunterhalt auch Grandel, in: Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2020, § 8 Rn. 31, beck-online).
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