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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95   

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OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95 (https://dejure.org/1999,7725)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.02.1999 - 18 UF 91/95 (https://dejure.org/1999,7725)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - 18 UF 91/95 (https://dejure.org/1999,7725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1587 Abs. 2 BGB; § 1587c Nr. 2 BGB
    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung; Versicherungen mit "primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht; Einbeziehung von Lebensversicherungen mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil in den Versorgungsausgleich bei fehlender Inanspruchnahme des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung; Versicherungen mit "primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht; Einbeziehung von Lebensversicherungen mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil in den Versorgungsausgleich bei fehlender Inanspruchnahme des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamburg, 10.03.1987 - 2 UF 22/83
    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1987, 721) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ( §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ), die der Senat abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1987, 721) beurteilt, und die ausdrücklich vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist.

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Fällt danach eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld (BGH FamRZ 1986, 892, 893 f.), ein bestehendes Versorgungsanrecht bei der Ärzteversorgung (BGH FamRZ 1992, 45, 46) [BGH 18.09.1991 - XII ZB 92/89] oder unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG ein Versorgungsanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 1995, 31 f.) nach Ende der Ehezeit weg, kann dieses grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte ausgeglichen werden können.

    In diesen Fällen würde die Entscheidung die Solidargemeinschaft der entsprechenden Versorgungsträger wirtschaftlich belasten, da diese Erstattungsleistungen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen müsste, ohne auf Beitragsleistungen des anderen Ehegatten zurückgreifen zu können (BGH FamRZ 1992, 45, 46) [BGH 18.09.1991 - XII ZB 92/89] .

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Solche Lebensversicherungen sind mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil jedenfalls dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht worden ist (BGH FamRZ 1993, 793, 794) [BGH 10.02.1993 - XII ZB 80/88] .

    Eine private Rentenversicherung fällt demnach grundsätzlich in den Versorgungsausgleich und zwar auch dann, wenn sie mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet ist, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden ist (im Ergebnis so bereits BGH FamRZ 1993, 793, 794 [BGH 10.02.1993 - XII ZB 80/88] und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 673, 674) [OLG Karlsruhe 19.10.1995 - 5 UF 115/95] .

  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Fällt danach eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld (BGH FamRZ 1986, 892, 893 f.), ein bestehendes Versorgungsanrecht bei der Ärzteversorgung (BGH FamRZ 1992, 45, 46) [BGH 18.09.1991 - XII ZB 92/89] oder unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG ein Versorgungsanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 1995, 31 f.) nach Ende der Ehezeit weg, kann dieses grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte ausgeglichen werden können.

    Entsprechend hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 1987 die Vorschrift des § 10 d VAHRG geschaffen, welche den Versorgungsträger verpflichtet, bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluss haben können (vgl. insoweit BGH FamRZ 1995, 31, 32) [BGH 19.10.1994 - XII ZB 158/93] .

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Aus seiner betrieblichen Rentenversicherung bei der N. bezieht der Antragsgegner seit dem 1. Juli 1996 eine endgültige monatliche Rente in Höhe von 911, 40 DM, deren Ehezeitanteil ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (BGH FamRZ 1982, 33, 35).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Die Frage, ob der Ausgleichspflichtige durch einseitige Verfügung Versorgungsanwartschaften bereits der Ausgleichsbilanz entziehen kann, ist zudem unter Berücksichtigung einer nötigen Harmonisierung zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung zu entscheiden (BGHZ 81, 196 ff. = FamRZ 1981, 1169, 1172; BGH FamRZ 1984, 156, 158; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O., § 1587 Rn. 26, § 1587 a Rn. 224).
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Entfällt andererseits nach Ehezeitende eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft, erlangt er stattdessen im Wege der Nachversicherung Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass zwar nicht mehr die Anwartschaften der Beamtenversorgung aber die Anwartschaften auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden können (BGH FamRZ 1981, 856, 861; 1982, 362, 363; RGRK/Wick a.a.O., § 1587 a Rn. 17).
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Die Frage, ob der Ausgleichspflichtige durch einseitige Verfügung Versorgungsanwartschaften bereits der Ausgleichsbilanz entziehen kann, ist zudem unter Berücksichtigung einer nötigen Harmonisierung zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung zu entscheiden (BGHZ 81, 196 ff. = FamRZ 1981, 1169, 1172; BGH FamRZ 1984, 156, 158; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O., § 1587 Rn. 26, § 1587 a Rn. 224).
  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 789/81

    Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Zwar ist diese Vorschrift nicht entsprechend anwendbar, wenn der gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtige Ehegatte in Erwartung oder nach der Scheidung das Entstehen eines Ausgleichsanspruches verhindert oder verkürzt hat (BGH FamRZ 1985, 687, 688; RGRK/Wick a.a.O., § 1587 c Rn. 66; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 917, 918).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95
    Fällt danach eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld (BGH FamRZ 1986, 892, 893 f.), ein bestehendes Versorgungsanrecht bei der Ärzteversorgung (BGH FamRZ 1992, 45, 46) [BGH 18.09.1991 - XII ZB 92/89] oder unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG ein Versorgungsanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 1995, 31 f.) nach Ende der Ehezeit weg, kann dieses grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte ausgeglichen werden können.
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

  • OLG Karlsruhe, 02.04.1986 - 18 UF 183/84

    Versorgungsausgleich; Versorgungsanwartschaften; Betriebliche Altersversorgung;

  • OLG Karlsruhe, 19.10.1995 - 5 UF 115/95
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587 Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208).
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Rechtsprechung
   LG Münster, 25.06.1998 - 5 T 519/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12394
LG Münster, 25.06.1998 - 5 T 519/98 (https://dejure.org/1998,12394)
LG Münster, Entscheidung vom 25.06.1998 - 5 T 519/98 (https://dejure.org/1998,12394)
LG Münster, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - 5 T 519/98 (https://dejure.org/1998,12394)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1200
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