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   BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98   

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BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98 (https://dejure.org/1998,3396)
BayObLG, Entscheidung vom 06.11.1998 - 3Z BR 215/98 (https://dejure.org/1998,3396)
BayObLG, Entscheidung vom 06. November 1998 - 3Z BR 215/98 (https://dejure.org/1998,3396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Aufwendungen durch einen Betreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung; Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegen die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten; Bestimmung des zugriffsfrei verbleibenden Schonvermögens nach Maßgabe der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4
    Mittellosigkeit eines Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Mittellosigkeit des Betreuten bei Vorhandensein von Grundbesitz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1234
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 286/97

    Mittellosigkeit des Betreuten bei Eigennutzung belasteter Grundstücke

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    Auf die weitere Beschwerde des Ergänzungsbetreuers hob der Senat diesen Beschluß am 1.10.1997 auf (FamRZ 1998, 1054 ) und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

    Bis zu dieser Grenze hat er jedoch Einschränkungen in der bisherigen Lebensführung hinzunehmen, die durch die Betreuerbestellung bedingt sind (BayObLGZ 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

    c) Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen ist nach Maßgabe der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu bestimmen (BayObLGZ 1995, 212; 1995, 307/309; 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    Bis zu dieser Grenze hat er jedoch Einschränkungen in der bisherigen Lebensführung hinzunehmen, die durch die Betreuerbestellung bedingt sind (BayObLGZ 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

    c) Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen ist nach Maßgabe der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu bestimmen (BayObLGZ 1995, 212; 1995, 307/309; 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

    Erforderlich ist auch, daß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betroffenen der Anspruch des Betreuers wenn nicht notwendig sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden kann, da mit der in § 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung auch den Interessen des Berufsbetreuers Rechnung getragen werden soll (BayObLGZ 1997, 301/302).

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    (2) Bei der Prüfung des Schonvermögens stellt das Landgericht zutreffend auf die einzelnen Vermögensgegenstände und nicht auf den Gesamtüberschuß der Aktiva über die Passiva ab (BVerwGE 47, 103/109; Gottschick/Giese BSHG 9. Aufl. § 88 Rn. 2; Knopp/Fichtner BSHG 7. Aufl. § 88 Rn. 2; Oestreicher/ Schelter/Kunz BSHG § 88 Rn. 3; vgl. zu 9 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB RGZ 149, 172/179; BayObLG Rpfleger 1981, 111/112).

    Bei dieser Sachlage führte trotz der gesamten Schulden des Betroffenen eine Verwertung der beiden Grundstücke auch nicht zu einem insgesamt unvernünftigen Ergebnis (vgl. BVerwGE 47, 103 /109).

  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 239/95

    Beschwerderecht eines Betreuten gegen die Ablehnung des Antrags eines Dritten

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des Abs. 2 nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BayObLGZ 1995, 305/310).
  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 268/88

    Voraussetzungen der Abweichung von einem Sachverständigengutachten; Nachweis der

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    Ist das Gutachten jedoch - wie hier - zu dem Zweck erholt worden, dem Gericht die auf einem Spezialgebiet fehlende Kenntnis zu vermitteln, muß der Richter die Abweichung begründen und seine dazu erforderliche Sachkunde darlegen (BGH NJW 1989 2948).
  • BayObLG, 05.09.1995 - 3Z BR 55/95

    Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    c) Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen ist nach Maßgabe der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu bestimmen (BayObLGZ 1995, 212; 1995, 307/309; 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).
  • RG, 14.11.1935 - IV B 64/35

    Ist Vermögen im Sinne des § 1836 BGB. der Vermögensbestand ohne Abzug der

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98
    (2) Bei der Prüfung des Schonvermögens stellt das Landgericht zutreffend auf die einzelnen Vermögensgegenstände und nicht auf den Gesamtüberschuß der Aktiva über die Passiva ab (BVerwGE 47, 103/109; Gottschick/Giese BSHG 9. Aufl. § 88 Rn. 2; Knopp/Fichtner BSHG 7. Aufl. § 88 Rn. 2; Oestreicher/ Schelter/Kunz BSHG § 88 Rn. 3; vgl. zu 9 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB RGZ 149, 172/179; BayObLG Rpfleger 1981, 111/112).
  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    An der "Verwertbarkeit" von Vermögen fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. Schellhorn BSHG 15. Aufl. § 88 Rn. 12) oder die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist (vgl. hierzu BVerwGE 47, 103/109; BVerwG FamRZ 1998, 547/548; BayObLG FamRZ 1999, 1234 f.).

    Auszugehen ist insoweit vom Verkehrswert (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234).

    Nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand ferner, wenn die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234; LG Oldenburg FamRZ 2001, 309; vgl. auch Kunz § 88 Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02

    Betreuung: Festsetzung von Regreßzahlungen des Betreuten wegen von der

    Die Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, so dass Vermögensgegenstände ausscheiden, deren Einsatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234).

    Es muss jedoch für die Annahme einer Verwertbarkeit eine Realisierung in angemessener Zeit möglich sein ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234; OLG Oldenburg Rpfleger 2000, 456 und NJWE-FER 2001, 233 ).

  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung,

    Vermögen ist grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne den Abzug von Schulden (BayObLG BtPrax 2002, 262 und FamRZ 1999, 1234).
  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 115/02

    Vermögen des Betroffenen bei Verbindlichkeiten gegenüber Sozialhilfeträger

    Vermögen in diesem Sinn ist daher grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug der Schulden (BayObLG FamRZ 1999, 1234).
  • OLG Oldenburg, 05.10.2000 - 5 W 145/00

    Einordnung eines Anteils an einer ungeteilten Erbengemeinschaft als Einkommen;

    Darüber hinaus ist es erforderlich, daß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betroffenen der Anspruch des Betreuers wenn nicht notwendig sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden kann, um der öffentlichen Verpflichtung und der Interessenlage des Berufsbetreuers Rechnung zu tragen (BayObLG, FamRZ 1999, 1234 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 20 W 314/07

    Feststellung der Vermögenslosigkeit des Betroffenen ; Vergütung und

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  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 118/02

    Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Berufsbetreuers ;

    Vermögen in diesem Sinn ist daher grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug der Schulden (BayObLG FamRZ 1999, 1234).
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