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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2826
OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99 (https://dejure.org/1999,2826)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.02.1999 - 10 WF 521/99 (https://dejure.org/1999,2826)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - 10 WF 521/99 (https://dejure.org/1999,2826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 91; ZPO § 114
    Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf den Sozialhilfeträger übergeganger Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2376
  • MDR 1999, 747
  • FamRZ 1999, 1284
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.07.1996 - XII ZR 99/95

    Wirksamkeit der treuhänderischen Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen zum

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1996 -(FamRZ 1996, 1203 ff), in der er die Rückübertragung nach § 91 BSHG a.F. für unwirksam erklärt hatte, in einem Nebensatz anklingen lassen, daß die Unwirksamkeit der Rückübertragung unter anderem damit zusammenhänge, daß der Hilfsbedürftige ein Kostenrisiko trage, dies auch bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1996, 1203, 1206) führt hierzu aus, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung könne nicht mit der Erwägung bejaht werden, es handele sich um die ursprünglich eigenen gesetzlichen Unterhaltsansprüche, die von dem Ermächtigten eingeklagt würden.

    Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG , die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1996, 1203 ff) Rechnung tragen sollte, nach der die Rückübertragung im Hinblick auf das auch nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verbleibende Kostenrisiko des Hilfeempfängers wegen eines Verstoßes gegen § 32 BSHG für unwirksam erachtet wurde.

  • OLG Köln, 29.07.1997 - 25 WF 115/97

    Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1997, 298 ; 1998, 175) hält den Hilfeempfänger für bedürftig, weil er keinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Sozialhilfeträger habe, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch.
  • OLG Celle, 25.08.1998 - 12 WF 170/98
    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Dem schließt sich das Oberlandesgericht Celle (MDR 1999, 101 ) mit dem Argument an, daß sich der Anspruch des Hilfeempfängers auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Träger der Sozialhilfe zumindest aus dem materiellen Recht ergebe.
  • OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Der Senat geht aus diesen Gründen und im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 91 Abs. 4 Satz 2 - Kosten ...... sind zu übernehmen - davon aus, daß es sich insoweit um einen Freistellungsanspruch des Hilfsbedürftigen handelt, der dann eintritt, wenn er mit Kosten belastet wird, also regelmäßig erst mit dem Ende des Rechtsstreites bei Erstattungsansprüchen des Gegners (OLG Köln, FamRZ 1997, 297 ).
  • OLG Bremen, 03.06.1996 - 5 WF 59/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1997, 298 ; 1998, 175) hält den Hilfeempfänger für bedürftig, weil er keinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Sozialhilfeträger habe, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch.
  • OLG Koblenz, 03.04.1997 - 15 UF 1327/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 1997, 1086 ) vertritt die Auffassung, die Klagepartei sei im Falle der nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG n.F. zulässigen Rückübertragung nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO .
  • OLG Stuttgart, 16.09.1993 - 15 WF 395/93

    Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99
    Im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung geht der Senat jedoch mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1994, 384 ) davon aus, daß dies nicht der Fall ist.
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

    § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) beinhalte lediglich einen am Ende eines (teilweise) verlorenen Prozesses fällig werdenden Freistellungsanspruch bei Erstattungsansprüchen des Gegners (vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 118; OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; 1998, 175, 177; 1997, 297, 298; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147, 1148; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle OLGR 1999, 11; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 650; Schellhorn/H.Schellhorn SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94 Rdn. 145; Mergler/Zink/Zeitler BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 108.5; Nickel ProzRB 2004, 106, 108; Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Kap. L Rdn. 102; Weinreich FuR 2004, 393, 395; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 558).

    Durch § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) solle der Leistungsberechtigte nur vor Kosten bewahrt werden, die nicht durch Beratungs- oder Prozesskostenhilfe abgedeckt seien (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Weinreich FuR 2004, 393, 396).

    Der Vorschussanspruch gegen die öffentliche Hand gehöre zum Vermögen der Partei und müsse nach § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Geißler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Schoreit/Groß Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. § 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/ Rathmann/Pukall 2. Aufl. § 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 114 Rdn. 12 b; ders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 10; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2658).

    Der Unterhaltsgläubiger werde deshalb mit der Geltendmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche im Interesse des Sozialhilfeträgers als des materiell berechtigten Anspruchsinhabers tätig (OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284).

    Dabei übernimmt der Leistungsempfänger unentgeltlich die Besorgung eines Geschäftes des Sozialhilfeträgers (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; Oestreicher/Decker aaO Rdn. 220; Schellhorn/H. Schellhorn aaO Rdn. 143; Scholz/Stein aaO Kap. L Rdn. 98).

    Seine Klage auf zukünftige, noch nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangene Ansprüche entspricht dem in § 2 Abs. 1 BSHG a.F. (§ 2 Abs. 1 SGB XII) verankerten Selbsthilfegrundsatz (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rdn. 471; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 557 f.; Wax FPR 2002, 471, 475; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2659).

  • OLG Oldenburg, 03.04.2003 - 12 WF 22/03

    Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ; Zulässigkeit einer

    Der in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht, es handele sich hierbei um keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sondern um einen erst nach Abschluß des Verfahrens zum Tragen kommenden Freistellungsanspruch (OLG Köln FamRZ 1997, 298; FuR 2002, 378; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle Nds.Rpfl.

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).

  • OLG Oldenburg, 06.02.2003 - 12 WF 22/03

    Übernahme von Kosten der Rechtsverfolgung durch das Sozialamt bei der

    Der in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht, es handele sich hierbei um keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sondern um einen erst nach Abschluß des Verfahrens zum Tragen kommenden Freistellungsanspruch (OLG Köln FamRZ 1997, 298; FuR 2002, 378; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle Nds.Rpfl.

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).

  • OLG Zweibrücken, 15.06.2000 - 6 WF 81/00

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Gegen eine Auslegung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG im Sinne eines Prozesskostenvorschussanspruchs des Hilfeempfängers gegen den Träger der Sozialhilfe spricht schließlich auch der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe; § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG gewährt daher lediglich einen Übernahmeanspruch der hilfsbedürftigen Partei hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der gegnerischen Partei am Ende des Verfahrens (vgl. Heiß/Hußmann, Unterhaltsrecht, Kap. I Rdnr. 330 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs. Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. Rdn. 38 u. 471; OLG Köln FamRZ 1997, 297 ff; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284; a.A.: OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).
  • OLG Schleswig, 06.11.2000 - 10 WF 175/00

    Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung - rückübertragene

    Zum Meinungsstand wird verwiesen auf den ausführlichen Beschluss des OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284 - 1286.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.08.1998 - 12 WF 170/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5070
OLG Celle, 25.08.1998 - 12 WF 170/98 (https://dejure.org/1998,5070)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.1998 - 12 WF 170/98 (https://dejure.org/1998,5070)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. August 1998 - 12 WF 170/98 (https://dejure.org/1998,5070)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 101
  • FamRZ 1999, 1284
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 20.10.2003 - 5 WF 76/02

    Prozesskostenhilfe: Rechtsmissbrauch durch die Rückübertragung von

    Teilweise wird vertreten, die Regelung begründe einen Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger, der gegenüber der Prozeßkostenhilfe vorrangig sei (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284) OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508; OLG Schleswig, SchlHA 2000, 136; KG, FamRZ 2003, 99).

    Nach anderer Ansicht ergibt sich aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lediglich ein Anspruch auf Kostenfreistellung, der erst nach Abschluss des Verfahrens zum Tragen komme und keinen Anspruch auf Vorschusszahlungen begründe, weshalb er den Anspruch auf Prozeßkostenhilfe unberührt lasse (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 105, FamRZ 2001, 629; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1023, OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1284).

  • OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01

    Anspruchsverfolgung durch den Hilfebedürftigen im Unterhaltsrecht

    Dabei wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitere in Fällen der vorliegenden Art schon an der fehlenden "Prozesskostenarmut" des Hilfebedürftigen, der vom Träger der Sozialhilfe einen Prozesskostenvorschuss verlangen könne, wobei wiederum im einzelnen streitig ist, ob dieser Vorschussanspruch sich bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG (so OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086) oder zumindest in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 669 BGB aus dem materiellen Recht (so OLG Celle FamRZ 1999, 1284) ergeben soll.

    Auf der anderen Seite haben sowohl der 14. Zivilsenat als auch, ihm folgend, der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG begründe für den Hilfebedürftigen keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern lediglich einen - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unschädlichen - Übernahme- bzw. Freistellungsanspruch für den Fall, dass der Hilfebedürftige durch die Geltendmachung selbst mit Kosten belastet werde (vgl. OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1997, 297, 298; OLG Köln - 25. ZS - FamRZ 1998, 175, 177; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Musielak/Fischer aaO; Wendl/Staudigl/Scholz aaO).

  • OLG Zweibrücken, 23.07.2001 - 5 WF 54/01

    Prozesskostenhilfe, Kostenübernahmeanspruch

    Nach einer Ansicht begründet die gesetzliche Regelung einen Anspruch auf Zahlung eines entsprechend hohen Auslagenvorschusses gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. etwa: Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl., § 114 Rdnr. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508).

    Die gesetzliche Regelung begründe keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, da die Sozialhilfe gegenüber der Prozesskostenhilfe subsidiär sei (vgl. ebenso: OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1284, 1286).

  • OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99

    Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf

    Dem schließt sich das Oberlandesgericht Celle (MDR 1999, 101 ) mit dem Argument an, daß sich der Anspruch des Hilfeempfängers auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Träger der Sozialhilfe zumindest aus dem materiellen Recht ergebe.
  • KG, 19.02.2002 - 19 W 2/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von seitens des Trägers

    Wenn die Klägerin sich bereit erklärt, für ihn die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, übernimmt sie einen Auftrag des Trägers der Sozialhilfe und hat gegen den Träger der Sozialhilfe nach § 669 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einen Anspruch, dass dieser ihr die mit dem Auftrag verbundenen Kosten vorschießt (ebenso z.B. OLG Celle MDR 1999, 101; ferner Zöller-Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rn 10 mwN).
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