Weitere Entscheidung unten: LG München I, 22.01.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98   

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https://dejure.org/1998,7666
BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98 (https://dejure.org/1998,7666)
BayObLG, Entscheidung vom 04.05.1998 - 4Z BR 43/98 (https://dejure.org/1998,7666)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 4Z BR 43/98 (https://dejure.org/1998,7666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers; Ausschluss des Betreuers von der Vertretung des Betreuten und möglicher bestehender Interessenkonflikt; Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weiterer Betreuer, Nachrang der Betreuungsbehörde als Betreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung der Betreuungsbehörde zum Betreuer und Bestellung eines weiteren selbstständigen Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1303
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 14.04.1994 - 3Z BR 39/94

    Betreuungsverein; Betreuungsbehörde; Betreuer; Auffangtatbestand; Mängel;

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98
    Zwischen diesen Gruppen besteht ein Stufenverhältnis, das eine freie Auswahl des Gerichts ausschließt (BayObLG MDR 1994, 922 ).
  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98
    Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers kann losgelöst von der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden (vgl. BayObLGZ 1995, 220 f.).
  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 352/97

    Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers - Entbehrlichkeit der Anhörung

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98
    a) Als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbetreuung des § 1897 Abs. 1 BGB darf ein weiterer Betreuer nur dann bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB ), die Einwilligung zur Sterilisation in Frage steht (§ 1899 Abs. 2 BGB ) oder der andere Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB ) (BayObLGZ 1997, 288/290).
  • AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24

    Betreuungsbehörde als Betreuer: Voraussetzungen & Bestellung

    Insofern kann die volljährige Betroffene hier aber unter Beachtung dessen derzeitig gerade nicht durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein betreut werden (BayObLG, Beschluss vom 04.05.1998, Az.: 4 Z BR 43/98).
  • BayObLG, 16.02.2000 - 3Z BR 4/00

    Voraussetzungen der Berufung der Betreuungsstelle als vorläufiger Betreuer

    Eine andere Beurteilung sei auch nicht aufgrund der Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1999, 1303 ; BtPrax 1999, 80 ) veranlaßt, diese Entscheidungen hätten die Betreuerauswahl bei endgültiger Betreuerbestellung betroffen.
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Rechtsprechung
   LG München I, 22.01.1999 - 13 T 4311/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10808
LG München I, 22.01.1999 - 13 T 4311/98 (https://dejure.org/1999,10808)
LG München I, Entscheidung vom 22.01.1999 - 13 T 4311/98 (https://dejure.org/1999,10808)
LG München I, Entscheidung vom 22. Januar 1999 - 13 T 4311/98 (https://dejure.org/1999,10808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht

    Einwilligungsvorbehalt bei Sparzwang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1303
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97

    Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des

    Auszug aus LG München I, 22.01.1999 - 13 T 4311/98
    Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn Vermögen vorhanden ist, dessen unsinnige Schmälerung es zu verhindern gilt, sondern auch, um eine weitere Verschuldung des Betreuten zu verhindern mit der Folge eines Absinkens in das soziale Abseits (BayObLG FamRZ 97, 902).
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