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   BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98   

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https://dejure.org/1999,4631
BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98 (https://dejure.org/1999,4631)
BayObLG, Entscheidung vom 21.04.1999 - 1Z BR 124/98 (https://dejure.org/1999,4631)
BayObLG, Entscheidung vom 21. April 1999 - 1Z BR 124/98 (https://dejure.org/1999,4631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bei einer sofortigen Beschwerde; Vorliegen des Geschwistergerichtsstandes bei anderen Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts; Feststellung der Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern nach dem Tod des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1363
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 101/72

    Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen Erben - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98
    Der Grund hierfür liegt in dem öffentlichen Interesse in Kindschaftssachen (Thomas/Putzo Vorbem vor § 640 ZPO ) und der Wirkung der Entscheidung für und gegen alle (§ 640h ZPO ), die auch der Entscheidung im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zukommt (BGH NJW 1974, 494/495; Staudinger/Rauscher § 1600n Rn. 66).

    Das Antragsverfahren nach § 1600n Abs. 2 BGB a.F., § 1600e Abs. 2 BGB n.F. stimmt vielmehr mit dem Klageverfahren nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weitestgehend überein (BGH NJW 1974, 494/495).

  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 28/85

    Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98
    Die Einholung eines Abstammungsgutachtens ist mit Rücksicht auf den meist nur unsicheren Wert der übrigen Beweismittel im Regelfall unerläßlich,(BGHZ 61, 165/170; BGH FamRZ 1986, 665/667; Zöller/Philippi aaO Rn. 33; Staudinger/Rauscher Vorbem zu §§ 1591 ff. Rn. 28 f., § 1600o Rn. 9; RGRK-BGB/Böckermann § 1600o Rn. 11).
  • BGH, 06.06.1973 - IV ZR 164/71

    Beweiserhebung und -würdigung im Vaterschaftsprozeß

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98
    Die Einholung eines Abstammungsgutachtens ist mit Rücksicht auf den meist nur unsicheren Wert der übrigen Beweismittel im Regelfall unerläßlich,(BGHZ 61, 165/170; BGH FamRZ 1986, 665/667; Zöller/Philippi aaO Rn. 33; Staudinger/Rauscher Vorbem zu §§ 1591 ff. Rn. 28 f., § 1600o Rn. 9; RGRK-BGB/Böckermann § 1600o Rn. 11).
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 241/91

    Beweiswürdigung bei Ablehnung von Mitwirkungshandlungen zur

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98
    ee) In Abstammungsverfahren sind an die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse daran, den wahren Status des Kindes festzustellen, hohe Anforderungen zu stellen; es müssen alle Beweismittel benutzt werden, die Aufklärung versprechen und erreichbar sind (BGH FamRZ 1993, 691 /693; Zöller/Philippi aaO Rn. 29, 31).
  • LG Berlin, 11.09.1998 - 84 AR 41/98
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98
    Damit sollten die am 1.7.1998 in erster Instanz noch anhängigen Altverfahren der nunmehrigen Zuständigkeit der Familiengerichte nicht endgültig entzogen werden, sondern nur für die gerade noch laufende Instanz, wie sich aus Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 3 KindRG ergibt (vgl. auch LG Berlin FamRZ 1999, 245).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 27/85

    Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98
    Die Vermutung des § 1600o Abs. 2 BGB a.F. griff erst ein, wenn sich die biologische Vaterschaft trotz Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit Sicherheit feststellen ließ (BGH NJW 1986, 2371 ; Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB 13. Aufl., Rn. 1, 5 ff.; RGRK-BGB/Böckermann 12. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 1600o).
  • OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10

    Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis

    Ein Gericht verstößt daher gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es ohne die Ausnutzung der zurVerfügung stehenden Beweismittel auf die Vaterschaftsvermutung zurückgreift (st. Rspr., vgl. nur BGH, FamRZ 1991, 426 m.w.N.; OLGR Saarbrücken 2001, 378; BayObLG, FamRZ 1999, 1363).

    Die medizinisch-naturwissenschaftliche Begutachtung ist Kernstück der Beweiserhebung über die Feststellung der biologischen Vaterschaft (st. Rspr., BGHZ 61, 165; BGH, FamRZ 1986, 665; Bay- ObLG, FamRZ 1999, 1363, m.w.N.; ).

  • KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Prozesskostenhilfe: Notwendigkeit der

    Im Rahmen der dem Familiengericht in Kindschaftssachen obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO) müssen aber ohnehin, damit abschließend geklärt werden kann, ob die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden kann oder ob dem schwerwiegende Zweifel entgegenstehen (§ 1600 d Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB), im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zu den Aufklärungspflichten in Kindschaftssachen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 426 ff.; BGH, FamRZ 1986, 663 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 1363 ff.; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 788 f.) selbst bei nicht weiter substantiierten Mehrverkehrseinreden wegen der Bedeutung der Statusfeststellung primär alle zur Feststellung der biologischen Vaterschaft zur Verfügung stehenden, eine weitere Aufklärung versprechenden Beweismittel erhoben werden, so dass vor Ausschöpfung der insoweit ganz im Vordergrund stehenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten letztlich auch gar kein Rückgriff auf eine nach den bisherigen Angaben der Mutter in Betracht kommende Vaterschaftsvermutung nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB genommen werden kann.
  • OLG Brandenburg, 13.10.2005 - 10 WF 243/05

    Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

    Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes, §§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO kommt es primär auf die Feststellung der biologischen Abstammung an, während die Vermutung des § 1600 d Abs. 2 BGB nur subsidiär zum Zuge kommt (BayObLG, FamRZ 1999, 1363, 1364; Scholz/Stein/Eckebrecht, Praxishandbuch Familienrecht, Q Rz. 61).
  • OLG Oldenburg, 05.01.2011 - 11 WF 342/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Kind im Abstammungsverfahren

    Vielmehr ist eine DNA-Untersuchung unerlässlich (BayObLG FamRZ 1999, 1363).
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