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   BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98   

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BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98 (https://dejure.org/1999,2202)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 1Z BR 100/98 (https://dejure.org/1999,2202)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 1Z BR 100/98 (https://dejure.org/1999,2202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines formwirksamen Testamentes; Einsetzung als Erbe auf Grund Größe des zugedachten Nachlassanteiles; Auslegung eines Testamentes trotz ausführlicher Ausführungen des Testierenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2087, § 2247; FGG § 27
    Auslegung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1392
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Hat ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen, etwa unterteilt in Immobiliar- und sonstiges Vermögen, an die bedachten Personen aufgeteilt, so ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BGH,DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1992, 862/864 und FamRZ 1995, 246/248 = NJW-RR 1995, 1096/1097).

    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlaßgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

    (3) Insbesondere wenn ein Hausgrundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person oder bestimmte Personen deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728 /731; FamRZ 1995, 246/248 und 835; FamRZ 1997, 641/642 und 1177/1178; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1998, 660/668; 1996, 287/291).

    Maßgebend sind die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

    Auch für die Frage, wem verbleibendes Geldvermögen zufallen soll, ist von den Vorstellungen auszugehen, die die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 m.w.N.).

  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Keine gesetzliche Vermutung (OLG Köln FamRZ 1993, 7 35 Die Vorschrift greift daher nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.).

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur eine oder einzelne der bedachten Personen als Erben eingesetzt (§§ 1931, 1922 BGB ), den anderen nur Vermächtnisse (§§ 1939, 2174 BGB ) zugewendet sind (vgl. BGH aaO.; BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 2087 Rn. 6).

    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlaßgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 26/91

    Wirksamkeit der Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung wegen Irrtums der

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Hat ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen, etwa unterteilt in Immobiliar- und sonstiges Vermögen, an die bedachten Personen aufgeteilt, so ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BGH,DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1992, 862/864 und FamRZ 1995, 246/248 = NJW-RR 1995, 1096/1097).

    (2) Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH MDR 1997, 260 /261 und FamRZ 1990 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    (2) Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH MDR 1997, 260 /261 und FamRZ 1990 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Ergänzende Auslegung des Testaments;

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    (3) Insbesondere wenn ein Hausgrundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person oder bestimmte Personen deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728 /731; FamRZ 1995, 246/248 und 835; FamRZ 1997, 641/642 und 1177/1178; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1998, 660/668; 1996, 287/291).
  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Demgegenüber ist die Zuwendung einer Geldsumme in diesen Fällen in der Regel Vermächtnis (§ 2174 BGB ; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 6).
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Denn wesentliche Indizien dafür, daß eine Person als Erbe eingesetzt ist, ergeben sich daraus, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlaß zu regeln, die Nachlaßverbindlichkeiten zu tilgen sowie für Beerdigung und Grabpflege zu sorgen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 604/605).
  • OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind hier auch hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die in dieser Weise bedachten Beteiligten zu 7 und 8 nach der Vorstellung de r testierenden Erblasserin deren wirtschaftliche Stellung fortsetzen sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 ; BayObLGZ 1965, 457/460; OLG Köln FamRZ 1989, 549/550).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94

    Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind hier auch hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die in dieser Weise bedachten Beteiligten zu 7 und 8 nach der Vorstellung de r testierenden Erblasserin deren wirtschaftliche Stellung fortsetzen sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 ; BayObLGZ 1965, 457/460; OLG Köln FamRZ 1989, 549/550).
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
    Hat ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen, etwa unterteilt in Immobiliar- und sonstiges Vermögen, an die bedachten Personen aufgeteilt, so ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BGH,DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1992, 862/864 und FamRZ 1995, 246/248 = NJW-RR 1995, 1096/1097).
  • OLG Köln, 17.07.1991 - 2 Wx 21/91

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung zu Erbeinsetzung

  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

  • BayObLG, 20.12.1985 - BReg. 1 Z 81/85

    Erbeinsetzung; Erbe; Nachlaß; Vermächtnis; Auflagen; Zuwendung; Grundstück;

  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

  • OLG Düsseldorf, 28.04.1995 - 7 U 113/94

    Auslegung eines eigenhändigen Testaments bezüglich der Zuwendung eines

  • BayObLG, 24.07.1984 - BReg. 1 Z 41/84

    Erbschein; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erbe; Vorbescheid

  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Entscheidend ist, ob die Erblasserin durch die bedachten Personen ihre wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen der Erblasserin gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176).
  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    § 2087 Abs. 2 BGB enthält allerdings nur eine Auslegungsregel, keine gesetzliche Vermutung (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393; OLG Köln FamRZ 1993, 735; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2087 Rn. 2).

    Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen der Erblasser testamentarisch im Wege der Zuwendung einzelner Gegenstände praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt hat, eine Erbeinsetzung der bedachten Personen in Betracht kommt, weil in diesen Fällen nicht unterstellt werden kann, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; 1999, 1392/1393 jeweils m.w.N.), konnte das Landgericht somit das Testament dahingehend auslegen, dass durch die Zuwendung einzelner - hier den Nachlaß nicht erschöpfender - Gegenstände keine Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 5 als Miterben erfolgt ist.

    Obwohl alle Beteiligten im Testament als Erben bezeichnet sind, konnte das Landgericht im Wege der Auslegung auch zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; 1999, 59/60; 1999, 1392/1394; Palandt/ Edenhofer aaO § 2087 Rn. 3).

    Ein zusätzliches wesentliches Anzeichen für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 ergibt sich daraus, dass diese für die vom Erblasser gewünschte Bestattung Sorge tragen sollte (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; Palandt/Edenhofer aaO § 2087 Rn. 2).

  • OLG Schleswig, 07.08.2015 - 3 Wx 61/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den

    Die von ihm zitierte Rechtsprechung nimmt allerdings je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus auch bei zugewendeten Werten unter 90 % bereits eine Erbeinsetzung entgegen der Zweifelsregel an (BGH ZEV 2000, 195 f - § 2087 Abs. 2 BGB angewendet, obwohl der Erblasser rund 85 % des beträchtlichen Gesamtvermögens zugewendet hatte; BayObLG NJW-RR 2000, 888 f - 88, 4 % im Testament verteiltes Vermögen reichen dort für die Annahme der Erbeinsetzung der im Testament genannten Miterben; BayObLG FamRZ 1999, 1392 ff - 77 % des Vermögens konkret an zwei Personen zugewiesen führten dort bei Heranziehung weiterer Umstände zur Miterbschaft zu je 1/2.; OLG Celle OLGR 2002, 246 ff - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung; OLG Celle MDR 2003 89 f - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % - 84 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176; BeckOGK/Gierl § 2087 Rn. 37 m.w.N.).
  • OLG Celle, 08.05.2003 - 6 U 208/02

    Amerikanisches Recht; anwendbares Recht; Ausland; ausländisches Recht;

    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 3).
  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

    § 2087 Abs. 2 BGB enthält aber nur eine Auslegungsregel, keine gesetzliche Vermutung (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393; OLG Köln FamRZ 1993, 735; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2087 Rn. 2).

    Ist wie hier eine Eigentumswohnung ihrem Wert nach der Hauptnachlassgegenstand, so liegt es nahe, in ihrer Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394 m. w. N.).

  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02

    Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und der Zuwendung eines Vermächtnisses;

    In dieser Verfügung, mit der die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat, ist eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf den Bruchteil des Vermögens zu sehen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht (hierzu BayOblG FamRZ 1999, 1392, 1394; NJW-RR 1997, 517 f.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 4).

    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, § 2087 Rdnr. 3).

  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Vor allem aber sprechen auch insoweit die Wertrelationen für diese Auslegung; denn selbst ausgehend von den vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Beträgen und den in der Beschwerde behaupteten Wertverhältnissen machten die den übrigen Beteiligten ausgesetzten Zuwendungen, bei denen es sich lediglich um Anteile an weiterem Acker- und Grünland, unter Ausschluss des der Antragstellerin als Gesamtheit zugewandten Hausanwesens, handelte, nach den - maßgeblichen - Vorstellungen des Erblassers nur einen deutlich kleineren Teil des Nachlasses aus (vgl. für ähnliche Größenordnungen etwa BayObLG, FamRZ 1999, 1392; OLG Celle, MDR 2003, 89; OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; OLG München, FamRZ 2017, 144; eine in der Literatur z.T. angenommene starre Grenze - etwa von 90 Prozent, vgl. Ehm in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 12 m.wN.
  • FG Nürnberg, 31.03.2010 - 3 K 1179/07

    Auslegung eines Testaments: Keine bedingte Erbeinsetzung , sondern Vermächtnis -

    Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (vgl. z.B. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.02.1999 1 Z BR 100/98, FamRZ 1999, 1392).

    Regelmäßig wird der Erblasser einem auf diese Weise Bedachten nicht sein Vermögen als Ganzes (§§ 1922, 1937 BGB) oder zu einer bestimmten Quote zukommen lassen wollen (vgl. Beschluss des BayObLG vom 24.02.1999 1 Z BR 100/98, FamRZ 1999, 1392).

  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

    Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393).

    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere eine Immobilie wie das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; FamRZ 1999, 1392/1396; NJW-RR 2000, 1174).

  • BayObLG, 08.05.2003 - 1Z BR 124/02

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

  • BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02

    Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung

  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z BR 34/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem

  • BayObLG, 22.02.2001 - 1Z BR 70/00

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Celle, 31.07.2002 - 6 W 96/02

    Erbrecht; Privatschriftliches Testament; Gesetzliche Erben; Pflichtteil;

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

  • BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • LG München II, 19.04.2017 - 1 O 4368/16

    Unterlassung der Verwertung eines Nachlassgrundstücks durch einen

  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

  • OLG München, 12.10.2006 - 31 Wx 75/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament

  • OLG Köln, 19.04.2007 - 2 Wx 2/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung;

  • BayObLG, 05.12.2000 - 1Z BR 115/00

    Pflichten des Richters in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 80/99

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

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