Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 27.11.1998

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 31.10.1998 - 10 W 44/97   

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https://dejure.org/1998,12002
OLG Brandenburg, 31.10.1998 - 10 W 44/97 (https://dejure.org/1998,12002)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.1998 - 10 W 44/97 (https://dejure.org/1998,12002)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. Oktober 1998 - 10 W 44/97 (https://dejure.org/1998,12002)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1436
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    § 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem bedingten Insolvenzbeschlag nicht entgegen (OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1436; LG Tübingen ZVI 2008, 450, 451; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; Braun/ Kroth, InsO 3. Aufl. § 83 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB [Bearb. Juni 2006] § 2317 Rn. 58; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rn. 10; Erman/ Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2317 Rn. 4; Klumpp ZEV 1998, 123, 126; Bartels KTS 2003, 41, 44 ff; Lehmann, Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 132 f; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 83 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. § 36 Rn. 53; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 83 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 83 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 83 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 83 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.11.1998 - 18 WF 82/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,16501
OLG Karlsruhe, 27.11.1998 - 18 WF 82/98 (https://dejure.org/1998,16501)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.1998 - 18 WF 82/98 (https://dejure.org/1998,16501)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 1998 - 18 WF 82/98 (https://dejure.org/1998,16501)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1436
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

    Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/ Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15).
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