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   OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98   

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https://dejure.org/1998,5014
OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98 (https://dejure.org/1998,5014)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.1998 - 2 WF 81/98 (https://dejure.org/1998,5014)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. August 1998 - 2 WF 81/98 (https://dejure.org/1998,5014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 91 Abs. 4; ZPO § 114 § 115 Abs. 2
    Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe - Rückabtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1226
  • FamRZ 1999, 1508
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 31.10.1996 - 14 WF 190/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98
    Dem Unterhaltsberechtigten, der Sozialhilfe bezieht, kann nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger hat (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 , entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297 : Freistellungsanspruch).

    Dem Amtsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß einer Partei, die einen rückabgetretenen, zuvor auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen einklagt, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen das Sozialamt zusteht (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 115 ZPO , Rn. 20 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297, 298).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.1993 - 2 WF 80/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98
    In diesen Fällen ist ihm einheitlich Prozeßkostenhilfe - ohne Raten (vgl. Senat, FamRZ 1994, 714 ) - zu bewilligen, es sei denn, seine eigene Mehrforderung wirke sich nicht streitwerterhöhend aus.«.

    Klägerin zu prüfen ist, wobei allerdings die subjektiven Voraussetzungen im Sinn einer Ratenfreiheit bereits geklärt sind (vgl. Senat, FamRZ 1994, 714 ).

  • OLG Koblenz, 03.04.1997 - 15 UF 1327/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98
    Dem Unterhaltsberechtigten, der Sozialhilfe bezieht, kann nach Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger hat (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 , entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297 : Freistellungsanspruch).

    Dem Amtsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß einer Partei, die einen rückabgetretenen, zuvor auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen einklagt, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen das Sozialamt zusteht (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 115 ZPO , Rn. 20 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 entgegen OLG Köln, FamRZ 1997, 297, 298).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

    Der Vorschussanspruch gegen die öffentliche Hand gehöre zum Vermögen der Partei und müsse nach § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Geißler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Schoreit/Groß Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. § 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/ Rathmann/Pukall 2. Aufl. § 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 114 Rdn. 12 b; ders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 10; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2658).

    Es könne aber nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe sein, die vorrangig den Sozialämtern obliegende Durchsetzung eigener Aufwendungen zu finanzieren (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).

    Soweit das OLG Karlsruhe (FamRZ 1999, 1508, 1509 ff.) und das OLG Schleswig (OLGR 2000, 163) auch für die Geltendmachung künftiger Unterhaltsansprüche bei fortdauerndem Leistungsbezug grundsätzlich von einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger ausgehen, befürworten sie gleichwohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gesamte Klage, wenn der Leistungsempfänger laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit beansprucht, der die Höhe der Sozialhilfe wesentlich und damit den Streitwert erhöhend übersteigt.

    In diesem Fall sei der Partei ein Vermögenseinsatz in Form eines Vorschusses (§ 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO) nicht zumutbar (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1510).

    Die Formulierung "belastet wird" bezieht sich gerade auch auf die Gegenwart und auf vor Verfahrensabschluss anfallende Kosten, z.B. an das Gericht oder den bevollmächtigten Anwalt zu leistende Vorschusszahlungen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; Wax FPR 2002, 471, 475).

    Es liefe deshalb auch dem Zweck der §§ 114 ff. ZPO zuwider, müsste der Träger der Prozesskostenhilfe die Verwaltungskosten des Sozialhilfeträgers übernehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).

    Der Unterhaltsgläubiger kann deshalb für eine beabsichtigte Klage auf laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit nicht darauf verwiesen werden, im Interesse des Sozialhilfeträges zu handeln und gegen diesen einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; jeweils für die Geltendmachung von künftigen Unterhaltsansprüchen bis zur Höhe der bisherigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2004 - 8 WF 107/04

    Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren für den Kindesunterhalt einklagenden

    4.) Im Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Klage nach Rückabtretung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen gemäß § 7 UVG Prozesskostenhilfe für die gesamte Klage bewilligt werden kann (so OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1044, 1045; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1510).
  • OLG Oldenburg, 03.04.2003 - 12 WF 22/03

    Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ; Zulässigkeit einer

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2003 - 5 WF 76/02

    Prozesskostenhilfe: Rechtsmissbrauch durch die Rückübertragung von

    Teilweise wird vertreten, die Regelung begründe einen Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger, der gegenüber der Prozeßkostenhilfe vorrangig sei (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284) OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508; OLG Schleswig, SchlHA 2000, 136; KG, FamRZ 2003, 99).
  • OLG Oldenburg, 06.02.2003 - 12 WF 22/03

    Übernahme von Kosten der Rechtsverfolgung durch das Sozialamt bei der

    Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, dass die Verpflichtung des Sozialamtes zur Kostenübernahme bereits während des laufenden Verfahrens besteht und damit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt (OLG Oldenburg 12. Zivilsenat FamRZ 1998, 435; ebenso OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1444; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508; FamRZ 2001, 926; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; Zöller/Philippi § 114 ZPO Rn. 10; Oestreicher/Schelter/Kunz Bundessozialhilfegesetz § 91 BSHG Rn. 173 b).
  • OLG Schleswig, 20.12.1999 - 12 WF 174/99

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von

    Mit dem OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 und dem OLG Karlsruhe, FamRZ 1999 S. 1508 ff. ist der Senat deshalb der Auffassung, daß im vorliegenden Fall, in dem auch nur ein Teilbetrag von 90,-- DM, der mit monatlich 405,-- DM gewährten Sozialhilfe geltend gemacht werden soll, eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht besteht.
  • OLG Zweibrücken, 23.07.2001 - 5 WF 54/01

    Prozesskostenhilfe, Kostenübernahmeanspruch

    Nach einer Ansicht begründet die gesetzliche Regelung einen Anspruch auf Zahlung eines entsprechend hohen Auslagenvorschusses gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. etwa: Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl., § 114 Rdnr. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 21.01.1999 - 7 WF 196/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12109
OLG Bamberg, 21.01.1999 - 7 WF 196/98 (https://dejure.org/1999,12109)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.01.1999 - 7 WF 196/98 (https://dejure.org/1999,12109)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 7 WF 196/98 (https://dejure.org/1999,12109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines beruflich genutzten PKW in das Vermögen, über das die Zwangsvollstreckung eröffnet wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1508
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