Rechtsprechung
OLG München, 26.04.1999 - 11 WF 718/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches als Bestandteil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 91a
Verfahrensgang
- AG München, 19.02.1999 - 565 F 6088/96
- OLG München, 26.04.1999 - 11 WF 718/99
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 1674
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs
Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476). - BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738;… Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2;… MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.;… Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1;… Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376). - OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung
Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738). - OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung
Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738). - OLG München, 18.07.2006 - 11 W 2724/05 Der Festsetzung steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Kostengrundentscheidung nicht die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs über rechtshängige Ansprüche erfasst, sofern die Parteien nichts anderes vereinbarten ( FamRZ 1999, 1674 ).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.05.1999 - 3 UF 215/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 1674
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06
Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme
Das Anschlussrechtsmittel sei in solchen Fällen nicht im Vertrauen auf die Durchführung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern als eigenes Rechtsmittel eingelegt worden und habe als solches bereits Kosten ausgelöst (wie das Berufungsgericht: OLGR Frankfurt 2003, 163; OLGR Stuttgart 2000, 58; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674;… Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl. § 524 Rdn. 43;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 516 Rdn. 21). - OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
Berufungsrücknahme: Kostentragung hinsichtlich einer Anschlussberufung
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163;… Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43;… Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11;… Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).