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   BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98   

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https://dejure.org/1998,4429
BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98 (https://dejure.org/1998,4429)
BayObLG, Entscheidung vom 24.06.1998 - 1Z BR 46/98 (https://dejure.org/1998,4429)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 1Z BR 46/98 (https://dejure.org/1998,4429)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des tatsächlichen Willens einer Erblasserin; Wirksamkeit zweier sich nicht ausschliessender Testamente; Vorliegen einer Alleinerbschaft oder Miterbschaft; Verfügung über das gesamte Vermögen oder nur über einen Bruchteil des Nachlasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2087, § 2088, § 2089, § 2353; FGG § 19
    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil; Hilfsantrag, Änderung, Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 62
  • FamRZ 1999, 63
  • Rpfleger 1998, 473
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    a) Dies gilt insbesondere für die Auslegung der letztwilligen Verfügungen vom 15.10.1994 und 2.2.1996, die der Senat nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen hat, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Verfügungen nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1991, 173/176 und FamRZ 1997, 247/248).

    Dafür, daß die Erblasserin ausschließlich das spätere Testament hätte gelten lassen wollen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247/248), sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

    Denn die Frage, ob und welche Rechte den bedachten Personen am Nachlaß zustehen, läßt sich nur aufgrund des Inhalts aller gültigen Verfügungen beurteilen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247 /248 m.w.N.).

    Damit kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde im Hinblick auf § 27 Abs. 1 FGG , § 561 ZPO keinen Erfolg haben (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247/249).

  • BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90

    Abgrenzung Vermächtnis Erbschaft; Testamentsauslegung bezüglich des Willens die

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Diese Regel greift jedoch nicht ein, wenn die Auslegung (§ 133 BGB ) ergibt, daß der Testierende den Bedachten nicht nur den Vermögensgegenstand zuwenden, sondern ihn in Wahrheit zum Gesamtrechtsnachfolger berufen, d.h. ihm einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und somit zum Erben einsetzen wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563, BayObLG FamRZ 1990, 1401 und 1995, 246/247).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Dies entspricht dem (Mindest-)Wert des Grundstücks, über das die Erblasserin nicht verfügt hat, und damit dem Interesse der Beteiligten zu 1 und 2 am Erfolg ihres Rechtsmittels (vgl. dazu BayObLGZ 1993, 115/117).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Diese Regel greift jedoch nicht ein, wenn die Auslegung (§ 133 BGB ) ergibt, daß der Testierende den Bedachten nicht nur den Vermögensgegenstand zuwenden, sondern ihn in Wahrheit zum Gesamtrechtsnachfolger berufen, d.h. ihm einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und somit zum Erben einsetzen wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563, BayObLG FamRZ 1990, 1401 und 1995, 246/247).
  • BayObLG, 19.03.1998 - 1Z BR 82/97

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Eine solche Beschränkung auf einen Bruchteil kann sich insbesondere daraus ergeben, daß sich der Erblasser die Verfügung über den Restnachlaß vorbehalten hat (vgl. auch BayObLG NJWE-FER 1998, 61), z.B. weil er für einzelne wesentliche Vermögensgegenstände keinen Bedachten benannt hat (vgl. BayObLGZ 1998, 76/79 f.).
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Diese Regel greift jedoch nicht ein, wenn die Auslegung (§ 133 BGB ) ergibt, daß der Testierende den Bedachten nicht nur den Vermögensgegenstand zuwenden, sondern ihn in Wahrheit zum Gesamtrechtsnachfolger berufen, d.h. ihm einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und somit zum Erben einsetzen wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563, BayObLG FamRZ 1990, 1401 und 1995, 246/247).
  • OLG Köln, 20.12.1993 - 2 Wx 26/93

    Erbscheinsverfahren; Echtes FGG-Verfahren; Beschwerdeinstanz; Hilfsantrag ;

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Dies war richtig, denn in der Beschwerdeinstanz konnte ein Antrag, der wie hier den Beschwerdegegenstand änderte, nicht mehr wirksam zur Entscheidung gestellt werden (OLG Köln FamRZ 1994, 591; Keidel/ Kuntze § 25 Rn. 3).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    a) Dies gilt insbesondere für die Auslegung der letztwilligen Verfügungen vom 15.10.1994 und 2.2.1996, die der Senat nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen hat, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Verfügungen nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1991, 173/176 und FamRZ 1997, 247/248).
  • BayObLG, 04.11.1994 - 1Z BR 55/94

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Von einem solchen Willen kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der zugewendete Vermögensbestandteil nach seinem objektiven Wert das im Testament nicht genannte weitere Vermögen an Wert erheblich übertrifft (BayObLG FamRZ 1995, 835/836 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.06.1990 - BReg. 1a Z 43/89

    Auslegungsbedürftigkeit testamentarischer Formulierungen; Auswirkungen der

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
    Auch in einer Verfügung, durch die der Erblasser den oder die bedachten Personen durch die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar zu Erben einsetzen wollte, ihnen aber objektiv nur einen Teil des Nachlasses zugewandt hat, kann eine solche Verfügung über einen Bruchteil der Erbschaft liegen (BayObLG FamRZ 1990, 1278/1279; Staudinger/Otte § 2088 Rn. 2).
  • BGH, 12.03.1997 - IV ZR 81/96

    Ausschlagung eines Nachlasses nach DDR-Recht

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

    Die Auslegung kann dazu führen, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, der Erblasser indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand - oder mehreren einzeln aufgeführten Gegenständen - einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; FaMRZ 1999, 62/63).

    Für einen solchen Willen des Erblassers kann das Wertverhältnis des zugewendeten Einzelgegenstands zum Nachlass sprechen, nämlich wenn der zugewendete Vermögensbestandteil nach seinem objektiven Wert das im Testament nicht weiter genannte Vermögen an Wert erheblich übertrifft (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63), insbesondere wenn der zugewendete Vermögensgegenstand die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

    Das Landgericht ist daher im Rahmen der Auslegung zutreffend nicht nur der Frage nachgegangen, ob der Erblasser den Bedachten durch die Zuwendung eines Einzelgegenstandes zum Erben einsetzen wollte, sondern auch, ob er ihn zum Alleinerben ohne Beschränkung auf einen Bruchteil und damit unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge für das Restvermögen einsetzen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 62/63; Palandt/Edenhofer BGH 63. Aufl. § 2088 Rn. 1).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 121/99

    Erledigung des Erbscheinsantrag durch Ableben des Antragstellers

    a) Im Erbscheinsverfahren kann der Erbscheinsantrag bis zur Erteilung des Erbscheins zurückgenommen werden, auch nach einer Sachentscheidung und während des Rechtsmittelverfahrens (BayObLG FamRZ 1999, 62 /64).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen, wie hier die Einsetzung der Beteiligten zu 1 auf das in Spanien belegene Vermögen, als Anordnung eines Vermächtnisses (vgl. § 2087 Abs. 2 BGB), aber auch als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen auszulegen sein kann (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149).
  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

    Ein solcher abweichender Wille des Erblassers liegt in der Regel nahe, wenn die zugewendeten Vermögensbestandteile das im Testament nicht weiter genannte Vermögen an Wert erheblich übertreffen, insbesondere wenn angenommen werden kann, der Erblasser habe in diesen Gegenständen - wie dies gerade bei Immobilienvermögen häufig der Fall ist - im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/248; 1997, 1177/1178; 1999, 62/63; 2000, 60/61).
  • BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03

    Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • AG Pforzheim, 01.07.2004 - 5 F 162/04

    Prozesskostenhilfe: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten

    Es war eine enge Verzahnung mit dem Sozialhilferecht beabsichtigt, insbesondere hinsichtlich des Vermögenseinsatzes und vor dem Hintergrund des Verständnisses der Prozesskostenhilfe als einer sondergesetzlich geregelten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg a.a.O. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, 16. Senat, Beschluss vom 27.06.2003 - 16 WF 76/2003; OLG Stuttgart, 18. Senat, FamRZ 99, 63; OLG Stuttgart, FamRB 2002, 143; Zimmermann Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Auflage 2000, Rz. 149; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rz. 327).
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