Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 12/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag des Ehemanns einer Betreuten (Betroffene) auf Beibehaltung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge; Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betreuten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Fortbestand des Einwilligungsvorbehalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Worms - 50 XVII 601/92
- LG Mainz, 27.11.1998 - 8 T 280/97
- OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 12/99
Papierfundstellen
- FGPrax 1999, 107
- FamRZ 1999, 1171
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Köln, 20.02.1992 - 1 T 32/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 02.03.1995 - 3Z BR 309/94
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
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- BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
Wiedereinsetzung nach unvollständiger Rechtsmittelbelehrung - Beauftragung eines …
bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).Auch für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171/1172).
- BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 152/02
Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise des Betreuers - tatrichterliche …
b) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung, die Verlängerung und die Erweiterung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalts zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).Auch für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171/1172).
- BayObLG, 16.09.1999 - 3Z BR 278/99
Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts
b) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzt die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, daß der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalts zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171 ).Auch für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171/1172).
- BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung
c) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzt die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung dieser Maßnahme voraus, daß der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalte zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalte geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr der Einwilligungsvorbehalt auch künftig erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 4 , Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171 ).