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   OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98   

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OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98 (https://dejure.org/1999,4496)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.1999 - 27 UF 243/98 (https://dejure.org/1999,4496)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - 27 UF 243/98 (https://dejure.org/1999,4496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 1611 ABs. 1; ZPO § 323

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung des Einwands der Verwirkung gem. § 1611 Abs. 1 BGB eines titulierten Unterhaltsanspruchs durch ein Kind im Wege der Abänderungsklage durch den Unterhaltsschuldner; Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs durch bloße Verweigerung des persönlichen Umgangs durch ein ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1043 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1995, 1215, 1216; NJW-RR 1991, 194), der sich der Senat anschließt, ist die Ablehnung jeder persönlichen Kontaktaufnahme zu dem unterhaltsverpflichteten Elternteil allein und selbst in Verbindung mit unhöflichen und unangemessenen Äußerungen diesem gegenüber kein Grund für die Herabsetzung oder den Ausschluß des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB, weil das Gesetz eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten verlangt (vgl. auch Wendl/Staudigl, 4. Aufl., Rn. 478, 482; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1611 Rn. 5 m.w.N.).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen - insbesondere die Frage des Ausschlusses oder der Reduzierung des Unterhalts volljähriger Kinder im Fall der Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme (vgl. BGH NJW 1995, 1215) - sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

  • OLG Bamberg, 17.12.1991 - 7 UF 81/91

    Klage auf Abänderung einer im gerichtlichen Vergleich getroffenen

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98
    Selbst wenn man - insofern in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - im Einzelfall schon bei einer bloßen Ablehnung der Kontaktaufnahme einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs als gerechtfertigt ansehen wollte (vgl. etwa OLG Bamberg, NJW 1992, 1112, 1113), hätte die Klage hier keinen Erfolg.

    In der letztgenannten Entscheidung hat sich der BGH auch bereits mit der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Bamberg (NJW 1992, 1112, 1113) auseinandergesetzt, deren Anwendung im übrigen - wie oben im einzelnen ausgeführt - auch nicht zu einer anderen Beurteilung führt.

  • KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind;

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98
    Für einen Titel, der aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt, muß ungeachtet dessen, dass sich die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs mit der Volljährigkeit nicht verändert, das nunmehr volljährige Kind dartun und beweisen, dass er fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt - § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG FamRZ 1994, 765, 766; Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2, Rn. 458).
  • OLG Hamburg, 28.05.1986 - 7 UF 44/86
    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98
    Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass während der Zeit des Zivildienstes ein ungedeckter Unterhaltsbedarf nicht besteht (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1987, 409).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 36/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98
    Zwar hat regelmäßig ein Kläger bei einer Abänderungsklage die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bislang maßgeblichen Verhältnisse (vgl. BGH NJW 1990, 2752, 2753).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 124/89

    Finanzierung einer Zweitausbildung

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1995, 1215, 1216; NJW-RR 1991, 194), der sich der Senat anschließt, ist die Ablehnung jeder persönlichen Kontaktaufnahme zu dem unterhaltsverpflichteten Elternteil allein und selbst in Verbindung mit unhöflichen und unangemessenen Äußerungen diesem gegenüber kein Grund für die Herabsetzung oder den Ausschluß des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB, weil das Gesetz eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten verlangt (vgl. auch Wendl/Staudigl, 4. Aufl., Rn. 478, 482; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1611 Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 10 UF 169/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Veranlassung zur Klageerhebung durch einen volljährig

    Nur vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils trägt (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; ebenso KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 451; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; OLG Hamburg, FamRZ 1993, 1475; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 10 WF 255/06

    Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen das volljährige Kind: Darlegungs-

    Nach der Gegenauffassung trägt das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils, da es insoweit um die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs geht (so Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 451).
  • OLG Brandenburg, 20.09.2007 - 9 UF 107/07

    Vergleich über Kindesunterhalt im Rahmen eines einstweiligen

    Die Vollstreckungsgegenklage ist dann die richtige Klageart, wenn der Unterhaltsanspruch aufgrund der Einwendung vollständig auszuschließen ist (BGH, NJW-RR 1991, 899 = FamRZ 1991, 1040; a. A. OLG Köln, NJWE-FER 2000, 144 = FamRZ 2000, 1043), d. h. § 767 ZPO und nicht die Abänderungsklage des § 323 ZPO ist statthaft, wenn die fehlende Vollstreckbarkeit des gesamten Titels geltend gemacht wird (BGHZ 118, 229).
  • AG Landau/Pfalz, 09.07.2007 - 1 F 20/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltpflicht für eine weitere Ausbildung; nicht

    Wird diese Haltung auch über die Volljährigkeit hinaus beibehalten, kann unter diesen Umständen allein die Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme ohne Hinzukommen irgendwelcher unangemessener Äußerungen diesem gegenüber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung erfüllen und demgemäß nicht zu einer Herabsetzung oder dem Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 I BGB führen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 475 = NJW 1995, 1215; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1164; siehe auch OLG Köln, FamRZ 2000, 1043).
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