Rechtsprechung
   OLG München, 13.04.2000 - 12 UF 765/00   

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https://dejure.org/2000,18774
OLG München, 13.04.2000 - 12 UF 765/00 (https://dejure.org/2000,18774)
OLG München, Entscheidung vom 13.04.2000 - 12 UF 765/00 (https://dejure.org/2000,18774)
OLG München, Entscheidung vom 13. April 2000 - 12 UF 765/00 (https://dejure.org/2000,18774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 89 (Leitsatz und Auszüge)

    § 1376 BGB
    Berechnung des Zugewinns bei Erwerb eines Grundstücks mit Rückfallklausel

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 23.11.2016 - 20 U 2998/16

    Keine Schenkung in Gestalt des Verzichts auf ein Rückforderungsrecht im

    Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 13. April 2000, 12 UF 765/00), die sich mit der Bemessung des Wertes eines mit einem Rückfallrecht belasteten Grundstücks auseinandersetzt.
  • OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20

    Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den

    Für die Bewertung entstandener, aber wegen Bedingungen oder aus anderen Gründen im Fortbestehen oder in der Durchsetzbarkeit unsicherer Ansprüche ist dabei für die Person des Gläubigers auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Januar 2001 - 5 UF 89/00 -, juris = NJW-RR 2001, 865, Rn. 33 (betreffend Schadensersatzansprüche); OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juni 2002 - 2 UF 126/98 -, juris = FamRZ 2003, 682, Rn. 84 (betreffend Kautionsforderungen)) und für die Person des Schuldners auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (OLG München, Urteil vom 13. April 2000 - 12 UF 765/00 -, juris = FamRZ 2000, 1152, Rn. 2 (betreffend eine Rückfallklausel)) abzustellen.
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Rechtsprechung
   BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96   

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https://dejure.org/1999,1131
BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96 (https://dejure.org/1999,1131)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1999 - XI R 121/96 (https://dejure.org/1999,1131)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1999 - XI R 121/96 (https://dejure.org/1999,1131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 1 Buchst a
    Antrag; Bindung; Realsplitting; Unterhalt; Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 320
  • NJW 2000, 2048
  • FamRZ 2000, 1152 (Ls.)
  • BB 2000, 754
  • DB 2000, 858
  • BStBl II 2000, 218
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96
    Der Antrag ändert den Rechtscharakter des Aufwands beim Geber und bewirkt gleichzeitig die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 --unter 1. b aa--).

    Grund für die Bindung der Beteiligten an ihre nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegebenen Erklärungen ist die rechtsgestaltende Wirkung der Zustimmungserklärung des Empfängers, die --zusammen mit dem Antrag des Gebers-- Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist und in dieser Eigenschaft die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Unterhaltsleistung an den Empfänger verändert (BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Das Urteil des BFH in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, nach dem die Zustimmung des Empfängers zum Antrag des Gebers (nebst Antrag des Gebers) ein nachträgliches Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellen kann, ist für den Streitfall nicht einschlägig: In dem entschiedenen Fall ging es nicht um die Änderung von Erklärungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; diese waren vielmehr erstmals nach Bestandskraft des Steuerbescheids des Gebers abgegeben worden.

  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96
    Die vom BFH in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze sind auf die Problematik der Bindung an die Wahlrechtsausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022 --unter 2. c--, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96
    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 28. August 1981 VI R 139/78 (BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156) zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben durch die am 3. Juni 1996 unterschriebene "Anlage U" auf 6 062 DM begrenzt, was zulässig sei (unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Das FG weiche auch von dem Senatsurteil in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218 ab, wonach eine Begrenzung nur im Rahmen eines gemeinsam abgestimmten Antrags möglich sei.

    Die zulässige Beschränkung des Antrags auf einen bestimmten Betrag soll es den Betroffenen ermöglichen, die für sie günstigste Steuerbelastung zu erreichen (BFH in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Eine derartige Beschränkung muss der Antragserklärung des Gebers selbst und der Zustimmung des Empfängers zu entnehmen sein, zumal nach der Rechtsprechung (vgl. BFH in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218) eine einmal vorgenommene Begrenzung wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Wahlrechtsausübung die Betroffenen bereits vor der Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide bindet.

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    Der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empfängers sind rechtsgestaltend, indem sie den Rechtscharakter des - zuvor steuerlich unbeachtlichen - Aufwands beim Geber ändern und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirken (BFH, Urteil vom 22.09.1999 - XI R 121/96, BStBl. II 2000, 218; BFH, Urteil vom 12.12.2007 - XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792, BFH, Urteil vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Rn. 232).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Der Antrag ändert den Rechtscharakter der Aufwendungen beim Geber (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 152/90, BFH/NV 1996, 889, 890; die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 11. Oktober 1996 2 BvR 1929/96, Steuer-Eildienst --StE-- 1996, 746 nicht zur Entscheidung angenommen), und bewirkt gleichzeitig die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger (BFH-Urteile in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG können Geber und Empfänger sowohl Antrag als auch Zustimmung nicht --auch nicht übereinstimmend-- wieder zurücknehmen (BFH-Urteil in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05

    Antrag auf betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting.

    Doch bewirkt die Begrenzung des Antrags und der Zustimmung auf einen unterhalb des Höchstbetrags des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegenden Betrag nur einen eingeschränkten Abzug beim Geber und auch der Empfänger muss nur den eingeschränkten Betrag nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern; der verbleibende Teil der Unterhaltsleistungen kann weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218, und in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 6808/02

    Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting -

    Es ist nach wie vor der Auffassung, dass die Erhöhung eines begrenzten Antrags zum Realsplitting nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt und verweist auf ein Urteil des BFH vom 22.09.1999 (XI R 121/96, BStBl II 2000, 218).

    Eine Rechtsfolgenänderung trat jedoch insoweit ein, als aus bisher steuerlich nicht abziehbaren Sonderausgaben abziehbare Sonderausgaben wurden (zur Umqualifizierung und Abziehbarkeit siehe BFH-Urteile vom 22.09.1999, XI R 121/96, BStBl II 2000, 218 und 07.11.2000, III R 23/98, BStBl II 2001, 338; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 19 und 20; Stöcker in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 106).

    Aus dem Urteil des 11. Senats des BFH vom 22.09.1999 (Az: XI R 121/96, a.a.O) ergibt sich nichts anderes.

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Diese Bindungswirkung widerspricht nach der Auffassung des BFH nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BStBl II 2000, 218 aE).
  • BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05

    Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting -

    Das Gleiche gilt, wenn Antrag und Zustimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden, der unterhalb des in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrages liegt (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 77/04

    Realsplitting; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt klargestellt, dass der Abzug von ihrer Art nach als Sonderausgaben zu qualifizierenden Aufwendungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung --mit Ausnahme der im Streitfall nicht angesprochenen, in § 10 Abs. 1 Nrn. 7 bis 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Abzugstatbestände-- kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218; vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2007 - XI B 124/06

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96 (BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218) erkannt hat, widerspricht die Bindung der am Realsplitting Beteiligten an die von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers.
  • FG Brandenburg, 16.10.2000 - 1 K 70/99

    Betragsmäßig begrenzte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting;

    Da der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu stellende Antrag den Rechtscharakter der Aufwendungen von einkommensteuerrechtlich unbeachtlich Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben ändert, steht den geschiedenen Ehegatten gleichzeitig die Befugnis zu, die Höhe der sich in Folge des Antrags steuerrechtlich auswirkenden Aufwendungen zu beschränken, zumal mit dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu stellenden Antrag die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger als Einkünfte einhergeht (ausdrücklich Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 22.09.1999 XI R 121/96 Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2000, 218, 219, linke Spalte am Ende).
  • FG Nürnberg, 04.02.2003 - I 317/99

    Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/1999   

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https://dejure.org/2000,6838
OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/1999 (https://dejure.org/2000,6838)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.02.2000 - 2 U 94/1999 (https://dejure.org/2000,6838)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - 2 U 94/1999 (https://dejure.org/2000,6838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alleinige Abzahlung gemeinsamer Schulden während einer Ehe; Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Ehegatten; Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines gemeinsamen Familienheimes

  • rechtsportal.de

    BGB § 426 Abs. 1 S. 1
    Nachehelicher Ausgleich von Tilgungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/99
    Die insoweit von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des BGH (FamRZ 87, 1239 ff und FamRZ 88, 265 f) stellen nicht den Grundsatz auf, dass bei Ehegatten, die beide über ein eigenes Einkommen verfügen, nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in jedem Falle ein Gesamtschuldnerausgleich stattzufinden habe (Ausnahme der Ausnahme des § 426 Abs. 1. S. 1, BGB ).

    Gleichfalls zwingt die Entscheidung des BGH vom 30. September 1987 (FamRZ 87, 1239 ff) nicht dazu, generell von einem Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten auszugehen, wenn beide ein eigenes Einkommen haben.

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/99
    Etwas anderes gelte auch nicht nach der Entscheidung des BGH in FamRZ 1988, 265 , da die Parteien im Ehevertrag vom 21. Mai 1996 eine umfassende Regelung getroffen hätten.

    Die insoweit von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des BGH (FamRZ 87, 1239 ff und FamRZ 88, 265 f) stellen nicht den Grundsatz auf, dass bei Ehegatten, die beide über ein eigenes Einkommen verfügen, nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in jedem Falle ein Gesamtschuldnerausgleich stattzufinden habe (Ausnahme der Ausnahme des § 426 Abs. 1. S. 1, BGB ).

  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

    Auszug aus OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/99
    Diesen Fall hat der BGH in seinem Urteil vom 25. November 1997 (FamRZ 88, 264 f) entschieden.
  • OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04

    Tragung der Kosten des gemeinsamen Hausgrundstücks nach Beendigung der ehelichen

    Mit Scheitern der Ehe, welche in dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung im Februar 2003 zu sehen ist und nicht bereits in dem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung (vgl. LG Giessen FamRZ 2000, 1152), entfiel aber jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung.
  • OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05

    Klage gegen eine Erbengemeinschaft; Anspruch des Klägers auf Beteiligung der

    Anders kann sich die Situation nur in Ausnahmefällen etwa dann darstellen, wenn beide Lebenspartner über Einkünfte verfügen und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen - etwa beide Partner sich jedenfalls zeit- oder teilweise an der Abzahlung einer gemeinsamen Verbindlichkeit beteiligt haben (s. dazu BGH NJW 2000, 1944, 1945) - oder die Mittel nur für Zwecke eines Partners und damit nicht als Beitrag zur Lebensgemeinschaft dienen sollten (OLG Bremen NJW 2000, 82; OLG Bremen FamRZ 2000, 1152).
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Rechtsprechung
   LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 10/00   

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https://dejure.org/2000,22795
LG Gießen, 01.03.2000 - 1 S 10/00 (https://dejure.org/2000,22795)
LG Gießen, Entscheidung vom 01.03.2000 - 1 S 10/00 (https://dejure.org/2000,22795)
LG Gießen, Entscheidung vom 01. März 2000 - 1 S 10/00 (https://dejure.org/2000,22795)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1387
  • FamRZ 2000, 1152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Oldenburg, 13.04.2012 - 11 UF 20/12

    Rechtsfolgen eines Gesamtschuldnerausgleichs unter getrennt lebenden Ehegatten

    Zwar wird die Auffassung vertreten (LG Gießen NJW-RR 2000, 1387, offenbar zustimmend Palandt/Grüneberg a.a.O. § 426 Rn 12), dass von einer stillschweigenden anderweitigen Abrede im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, wenn die Eheleute weiterhin in einer Wohnung leben, weil es dann noch nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Separation gekommen und damit die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die Eheleute stillschweigend auf eine von der anteiligen Ausgleichspflicht abweichende Abrede verständigt hätten.
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