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   KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00   

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https://dejure.org/2000,1784
KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00 (https://dejure.org/2000,1784)
KG, Entscheidung vom 06.06.2000 - 19 WF 2735/00 (https://dejure.org/2000,1784)
KG, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - 19 WF 2735/00 (https://dejure.org/2000,1784)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 73
  • FamRZ 2000, 1300
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auch aufgrund des bis August 2009 geltenden Verfahrensrechts hatte der Verfahrenspfleger grundsätzlich das Recht, bei der Kindesanhörung anwesend zu sein, und war dementsprechend vom Familiengericht zur Kindesanhörung zu laden (OLG Bremen FamRZ 2000, 1298; KG FamRZ 2000, 1300; Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 50 Rdn. 16; FamRefK/Maurer § 50 FGG Rdn. 9; vgl. Hohmann-Dennhardt ZfJ 2001, 77, 80).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Er soll die eigenständigen Wünsche, Vorstellungen und Interessen des Kindes erkennen und dem Gericht als "Sprachrohr des Kindes" unterbreiten (OLG Celle, Nds Rpfl 2002, 143, 144; OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; KG, FamRZ 2000, 1300).

    Die Ansichten der Kindeseltern ergeben sich zudem regelmäßig bereits aus den Gerichtsakten, sodass Gespräche mit den Eltern allenfalls in Ausnahmefällen erforderlich sind, um den Willen des Kindes gegenüber dem Gericht artikulieren zu können (KG, KGR Berlin 2001, 285, 287; KG, FamRZ 2000, 1300 f).

    Der Verfahrenspfleger soll nicht eigenmächtig erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und ggf. bestehende weitere Hilfsmöglichkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erörtern und erforschen (erkennender Senat, MDR 2001, 573 und FamRZ 2001, 692, 693; KG, FamRZ 2000, 1300, 1301; OLG München, FamRZ 2002, 563; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166; OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 167).

    Zwischen den Beteiligten vermittelnde und Lösungsvorschläge herbeiführende Aktivitäten gehören nicht zum Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 190, OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; OLG Braunschweig, FamRZ 2001, 776, 777 und MDR 2001, 696), auch soweit die Tätigkeit auf die Ermittlung und Wiedergabe der einzelnen Standpunkte der Eltern gegenüber den übrigen Beteiligten entfällt (KG, FamRZ 2000, 1300, 1301).

    Diese Aufgabe obliegt vielmehr ausschließlich dem Gericht (OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; KG, FamRZ 2000, 1300, 1301).

  • OLG Brandenburg, 11.03.2002 - 15 WF 95/00

    Fahrzeit als ersetzbare Aufwendungen i.S.d. § 1908 BGB

    Aufwendungen, die der Verfahrenspfleger hierbei hat, kann er nach Maßgabe von §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ersetzt verlangen (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.).

    Zu den ersetzbaren Aufwendungen im Sinne von § 1908 e BGB gehören hierbei insbesondere auch Kosten i.S.v. § 1835 BGB (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1908 e BGB Rn. 3), mithin auch Fahrtkosten (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 BGB Rn. 11), soweit sie zur Wahrnehmung der dem Verfahrenspfleger gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten angefallen sind (zum Umfang dieser Tätigkeiten vgl. hier insbes. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.).

    Das gilt naturgemäß aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.).

    Zu diesem Aufgabenkreis gehört es insbesondere nicht, dass der Verfahrenspfleger eigene Ermittlungen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts bzw. zur Lösung der zwischen den Parteien bestehenden Probleme anstellt oder gar zwischen den Eltern vermittelt (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher an den Verfahrensverhandlungen zu beteiligen, es hat ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen zu laden (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 FGG Rn. 22).

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