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   BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99   

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BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99 (https://dejure.org/2000,6368)
BayObLG, Entscheidung vom 18.01.2000 - 1Z BR 133/99 (https://dejure.org/2000,6368)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 1Z BR 133/99 (https://dejure.org/2000,6368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alleinerbschein mit Testamentsvollstreckervermerk; Pflichtteilsentziehung bei Ausschlagung der Erbschaft; Rechtliche Eindeutigkeit eines Testaments; Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, bei der Auslegung eines Testaments; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 1938, § 2333, § 2338
    Auslegung eines Testaments, in dem der Pflichtteil entzogen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1459
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
    Das Landgericht mußte den angefochtenen Beschluß des Nachlaßgerichts auch nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 ankündigte, bereits den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen hat, obwohl dies unzweckmäßig war (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 15).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94

    Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des

    Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
    Der Beteiligte zu 2 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, daß andere Schlüsse möglich gewesen wären (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
    Dabei ist zu beachten, daß eine für sich betrachtet eindeutige Formulierung gleichwohl anders zu verstehen sein kann, wenn das Testament - auch etwa im Zusammenhang mit anderen Verfügungen - dafür hinreichende Anhaltspunkte ergibt und die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände - auch außerhalb des Testaments - eine andere Auslegung rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997, 59/66; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 10).
  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

    Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
    Dabei ist zu beachten, daß eine für sich betrachtet eindeutige Formulierung gleichwohl anders zu verstehen sein kann, wenn das Testament - auch etwa im Zusammenhang mit anderen Verfügungen - dafür hinreichende Anhaltspunkte ergibt und die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände - auch außerhalb des Testaments - eine andere Auslegung rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997, 59/66; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 10).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
    Der Vorbescheid ist wirksam, auch wenn ein entsprechend der Ankündigung gestellter Erbscheinsantrag noch nicht gestellt war; es genügt, daß mit ihm zu rechnen war (BayObLGZ 1980, 42/45).
  • OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01

    Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen)

    Auch eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage nach § 256 ZPO ist unzulässig, da § 1600d I BGB insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt (in diesem Sinne auch Gaul, FamRZ 2000, 1459 (1474).
  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass andere Schlüsse ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1991, 173/177; BayObLG FamRZ 2000, 1459/1460).
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