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   BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99   

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BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99 (https://dejure.org/2000,90)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2000 - XII ZB 217/99 (https://dejure.org/2000,90)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 (https://dejure.org/2000,90)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenze von DM 60,- kann überschritten werden

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 104
  • NJW 2000, 3709
  • MDR 2001, 91
  • FGPrax 2000, 233
  • FamRZ 2000, 1569
  • FamRZ 2001, 479 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 27
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
    ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermögenslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.; BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).

    Dabei sei eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO).

    Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
    ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermögenslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.; BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).

    Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO).

    Dabei sei eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
    ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermögenslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.; BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen früheren Entscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur BVerfGE 54, 251, 275).

  • OLG Zweibrücken, 22.09.1999 - 3 W 140/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - (FamRZ 2000, 180) gehindert.

    Wenn dort ausgeführt wird, der Bundestag habe erwartet, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom Betreuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 180), so schließt das für diese Fälle eine zwingende Anwendung der Vorschrift gerade aus.

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 1/86

    Zulässigkeit einer Vorlage; Nachteile bei Unterbleiben einer Adoption

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
    Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluß BGHZ 120, 305, 307).
  • BGH, 02.12.1992 - XII ZB 64/91

    Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
    Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluß BGHZ 120, 305, 307).
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104, 112 unter II 2 b [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn. 11).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich diese nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    aa) Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH'NJW 2000, 3709/3711, 3712).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

    Für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers ist nach dem neuen Recht dagegen kein Raum mehr (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001 Nr. 7).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

    Die Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukomme (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. Und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Dafür, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Betreuerin sei als Berufsbetreuerin bestellt worden, liegen Anhaltspunkte nicht vor (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3709/3711).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist einem Betreuer, der die Betreuung - wie hier (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f. = FamRZ 2002, 1569, 1571) - als Berufsbetreuer führt, eine Vergütung zu bewilligen.

    In diesem Fall bestimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a BGB a.F. i.V. mit § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG), das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit feste, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze - zuletzt zwischen 18 und 31 EUR - festlegte (zur Bedeutung dieser Stundensätze als Orientierungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten Betroffenen vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 104, 113 ff. und vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569).

    Sofern es für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f. und jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für die Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz des Betreuers begründen.

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