Weitere Entscheidung unten: AG Landshut, 23.05.2000

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98   

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OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98 (https://dejure.org/2000,4305)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2000 - 9 UF 289/98 (https://dejure.org/2000,4305)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2000 - 9 UF 289/98 (https://dejure.org/2000,4305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung eines Regelunterhalts nach Feststellung einer Vaterschaft; Zahlung eines Regelunterhalts für ein Kind ab der Geburt; Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs unter den Regelunterhalt sowie Erlass und Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600d Abs. 1; ZPO § 616 Abs. 1 § 640 § 653
    Positiver Vaterschaftsnachweis - schwerwiegende Zweifel - Amtsermittlungsgrundsatz - Verdacht auf Mehrverkehr - Ablehnung eines weiteren Gutachtens - dauerhafte Leistungsunfähigkeit für Regelunterhalt - Schüler der 12. Klasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 888
  • FamRZ 2000, 1581
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 10 U 7/93

    Anwendbares Recht auf Vaterschaftsklage für im späteren Beitrittsgebiet geborenes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und einhelliger Rechtsprechung erbringt ein derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad schon für sich allein, unabhängig von anderen Beweisergebnissen, den Beweis der Zeugung des Kindes durch den betreffenden Mann unter Ausschluss der Möglichkeit Dritter als denkbarer Erzeuger (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 369, 370; OLG Karlsruhe, DAV 1992, 991; OLG Hamm, FamRZ 1988, 1317, 1318 m. w. N.; Palandt-Diederichsen, aaO., § 1600 d, Rdn. 24 e; die Grenze liegt etwa bei 99, 9 %, vgl. Staudinger-Rauscher, aaO., § 1600 o, Rdn. 21 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Einem Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn das Beweismittel "ins Blaue hinein" benannt wird, (vgl. auch BGH, NJW-RR 1989, 707, 708), so wenn im auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Verfahren die - bestrittene - Behauptung eines Mehrverkehrs mit keinerlei stichhaltigen Hinweisen erhoben wird (OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 252 ; s. a. OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 369, 370).

    Ein weder erwiesener noch wahrscheinlicher, sondern nur möglicher, insoweit allerdings nur allgemein geäußerter, durch konkrete Umstände nicht erhärteter Verdacht auf Mehrverkehr mit einem anderen für die Vaterschaft in Betracht kommenden Mann steht der Feststellung der Vaterschaft aber grundsätzlich nicht entgegen (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 369, 370 m. w. N.; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., § 640, Rdn. 11).

  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 155/92

    Zurückweisung eines Beweisantrags im Vaterschaftsprozeß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Die Ablehnung derartiger Beweisanträge kann auch gemäß § 244 Abs. 3 StPO erfolgen (BGH, NJW 1996, 2501 ; 1994, 1348, 1349; Baumach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., § 640 , Rdn. 11; Wieczorek/Schütze-Schlüter, ZPO , 3. Aufl. 1998, § 640 , Rdn. 67).

    Der Beweisantrag darf daher abgelehnt werden, sofern die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird oder wenn das angebotene Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (BGH, NJW 1996, 2501 ; 1994, 1348, 1349; NJW 1991, 2961, 2962).

    In diesem Sinn kann ein Beweismittel als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn es lediglich zum Ziel hat, einen festgestellten hohen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes zu relativieren, ohne das sonst Umstände dargetan sind, die zu einem Vaterschaftsausschluss führen können (BGH, NJW 1994, 1348, 1350; NJW 1991, 2961 ).

  • BGH, 19.12.1990 - XII ZR 31/90

    Nachweis der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Der Beweisantrag darf daher abgelehnt werden, sofern die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird oder wenn das angebotene Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (BGH, NJW 1996, 2501 ; 1994, 1348, 1349; NJW 1991, 2961, 2962).

    In diesem Sinn kann ein Beweismittel als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn es lediglich zum Ziel hat, einen festgestellten hohen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes zu relativieren, ohne das sonst Umstände dargetan sind, die zu einem Vaterschaftsausschluss führen können (BGH, NJW 1994, 1348, 1350; NJW 1991, 2961 ).

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Die Ablehnung derartiger Beweisanträge kann auch gemäß § 244 Abs. 3 StPO erfolgen (BGH, NJW 1996, 2501 ; 1994, 1348, 1349; Baumach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., § 640 , Rdn. 11; Wieczorek/Schütze-Schlüter, ZPO , 3. Aufl. 1998, § 640 , Rdn. 67).

    Der Beweisantrag darf daher abgelehnt werden, sofern die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird oder wenn das angebotene Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (BGH, NJW 1996, 2501 ; 1994, 1348, 1349; NJW 1991, 2961, 2962).

  • OLG Zweibrücken, 11.03.1999 - 2 UF 92/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Das Amtsermittlungsprinzip verpflichtet das Gericht nur, die Ermittlungen so lange fortzusetzen, bis die Würdigung aller Umstände zuverlässig darauf schließen lässt, ob der Beklagte der Vater ist oder nicht (BGH, NJW 1990, 2312 ; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 252 ).

    Einem Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn das Beweismittel "ins Blaue hinein" benannt wird, (vgl. auch BGH, NJW-RR 1989, 707, 708), so wenn im auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Verfahren die - bestrittene - Behauptung eines Mehrverkehrs mit keinerlei stichhaltigen Hinweisen erhoben wird (OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 252 ; s. a. OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 369, 370).

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 77/87

    Pflicht zur Vernehmung eines Mehrverkehrszeugen; Vaterschaftsnachweis nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Einem Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn das Beweismittel "ins Blaue hinein" benannt wird, (vgl. auch BGH, NJW-RR 1989, 707, 708), so wenn im auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Verfahren die - bestrittene - Behauptung eines Mehrverkehrs mit keinerlei stichhaltigen Hinweisen erhoben wird (OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 252 ; s. a. OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 369, 370).
  • BGH, 05.12.1973 - IV ZR 77/72

    Anfechtung einer Vaterschaft - Widerlegung der Zeugungsvermutung - Vorliegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Von dem beantragten Gutachten muss also speziell unter Berücksichtigung des bisher ermittelten Beweisergebnisses noch eine weitere Aufklärung erheblicher Umstände zu erwarten sein, die als ernstzunehmende Indizien gegen die Vaterschaft sprechen können (BGH, NJW 1974, 606, 607).
  • OLG Stuttgart, 08.12.1994 - 16 U 14/94

    Zulässigkeit; Kindschaftsprozeß; Erledigung; Vaterschaft; Annexverfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Im Verfahren nach § 643 ZPO a. F. war zu prüfen, ob Einwendungen gegen den Grund des Anspruches durchgreifen; Einwendungen, die dagegen die Höhe des Unterhaltes und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten betreffen, waren dem Anpassungsverfahren nach § 643 a ZPO a. F. vorbehalten, sofern es sich nicht um eine unstreitige oder offensichtliche dauerhafte Leistungsunfähigkeit handelte (OLG Stuttgart, FamRZ 1995, 621 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 56. Aufl. 1998, § 643 ZPO , Rdn. 2).; dies gilt im Übrigen auch nach der Neuregelung in § 653 ZPO fort Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO , 58. Aufl. 2000, § 653 ZPO , Rdn. 2).
  • OLG Hamm, 08.06.1988 - 15 U 71/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und einhelliger Rechtsprechung erbringt ein derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad schon für sich allein, unabhängig von anderen Beweisergebnissen, den Beweis der Zeugung des Kindes durch den betreffenden Mann unter Ausschluss der Möglichkeit Dritter als denkbarer Erzeuger (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 369, 370; OLG Karlsruhe, DAV 1992, 991; OLG Hamm, FamRZ 1988, 1317, 1318 m. w. N.; Palandt-Diederichsen, aaO., § 1600 d, Rdn. 24 e; die Grenze liegt etwa bei 99, 9 %, vgl. Staudinger-Rauscher, aaO., § 1600 o, Rdn. 21 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BGH, 01.10.1975 - IV ZR 121/74

    Geschlechtlicher Verkehr während der Empfängniszeit - Grenzen der Beweiserhebung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2000 - 9 UF 289/98
    Der (direkte) Nachweis der biologischen Vaterschaft, der Vorrang gegenüber der in § 1600 d Abs. 2 BGB getroffenen Vermutungsregelung genießt (Palandt-Diederichsen, BGB , 59. Aufl. 2000, § 1600 d , Rdn. 9; zum alten Recht Staudinger-Rauscher, BGB , 13. Aufl. 1997, § 1600 o, Rdn. 1; i. E. auch BGH, NJW 1976, 369, 370), ist angesichts der überzeugenden Feststellungen des eingeholten Gutachtens, denen sich der Senat anschließt, erbracht.
  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 56/89

    Einbeziehung weiterer Mehrverkehrszeugen bei hoher Wahrscheinlichkeit der

  • OLG Köln, 07.04.1997 - 16 U 90/96

    Substantiierungspflicht des Anfechtenden

  • OLG Brandenburg, 29.09.2004 - 9 UF 119/04

    Wirksamkeit eines Anerkenntnisses im Verfahren auf Feststellung oder Anfechtung

    Soweit für die vor dem 1. Juli 1998 geltende Vorschrift des § 643 a ZPO, welche die Festsetzung von Regelunterhalt im Rahmen des Kindschaftsprozesses betraf, teilweise vertreten wurde, dass spezielle Einwendungen wie derjenige des Forderungsübergangs, der Erfüllung, aber auch der dauerhaften Leistungsunfähigkeit (vgl. Brandenburgisches OLG, FamRZ 2000, 1581, 1583) zuzulassen sind, kann hierin angesichts der zum 1. Juli 1998 mit der Fassung des § 643 ZPO eingetretenen gesetzlichen Neuregelung nicht mehr festgehalten werden.
  • OLG Dresden, 24.06.2002 - 22 UF 250/02

    Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren

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  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 1 UF 226/00

    Vaterschaftsfeststellung - Unterhaltsanspruch - Regelbeträge - unzulässiger

    Entsprechend dem Wortlaut des § 653 Abs. 1 S.3 ZPO soll durch die Einschränkung der zulässigen Einwendungen vorwiegend der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit ausgeschlossen werden (a.A. für den Einwand dauernder Leistungsunfähigkeit OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1581).
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Rechtsprechung
   AG Landshut, 23.05.2000 - 001 F 9/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20203
AG Landshut, 23.05.2000 - 001 F 9/00 (https://dejure.org/2000,20203)
AG Landshut, Entscheidung vom 23.05.2000 - 001 F 9/00 (https://dejure.org/2000,20203)
AG Landshut, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 001 F 9/00 (https://dejure.org/2000,20203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Unterhalts eines Kindes im vereinfachten Verfahren; Fehlen von Rechtsschutzbedürfnis; Festsetzung des Unterhalts nur für die Zeit der Minderjährigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1581
  • FamRZ 2001, 766 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.1988 - VIII ZR 31/88

    Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines vertraglichen

    Auszug aus AG Landshut, 23.05.2000 - 1 F 9/00
    Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW-RR 89, 263).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2006 - 9 UF 118/06

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung: Befristung auf Zeitpunkt der Volljährigkeit

    Aus diesen Gründen ist die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren der §§ 645 ff. ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen, vielmehr ohne eine solche Einschränkung zu gewähren (Musielak-Borth, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 645, Rn. 3 ZPO; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl. 2006, § 649, Rn. 3; a. a. AG Landshut FamRZ 2000, 1581).
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