Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 05.05.1999

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99   

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OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99 (https://dejure.org/1999,3598)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.06.1999 - 3 W 132/99 (https://dejure.org/1999,3598)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Juni 1999 - 3 W 132/99 (https://dejure.org/1999,3598)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1679
  • FamRZ 2000, 243
  • Rpfleger 1999, 489
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft:

    Diese Regelung, aus der in der Vergangenheit das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheidungen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243, 244; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18), wurde - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in das neue Recht nicht übernommen (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13

    Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren

    Dies wurde in der Rechtsprechung auf § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.1999, Az.: 3 W 132/99, FamRZ 2000, 243, Rn 8 zitiert nach juris) oder - ohne Begründung - auf § 20 FamFG gestützt (Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2005, Az.: 14 UF 64/05, OLGR Naumburg 2006, 392, Rn 2 zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.08.2001 - 3 W 171/01

    Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher

    Allerdings war die Anregung des Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf die in FamRZ 2000, 243 veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 14. Juni 1999 (3 W 132/99) an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichtet.

    c) Ist danach allein die Auswahlentscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, kann dahingestellt bleiben, ob das Vormundschaftsgericht auch für die Anordnung zuständig war (ablehnend Senat FamRZ 2000, 243; vgl. zur Streitfrage zusammenfassend Bestelmeyer, Anm. zu OLG Hamm FamRZ 2001, 718, 719).

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2006 - 2 UF 117/06

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung: Erweiterung des Beschwerdegegenstandes

    Die Zuständigkeit des Senats für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers ergibt sich aus §§ 1693, 1697 BGB (streitig, vgl. zum Streitstand Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1697 Rdn. 1; wie hier: OLG Hamm FamRZ 2000, 717; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.05.2002 - 10 WF 176/01, Juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; für den Fall, dass - wie vorliegend - das Familiengericht zuerst mit der Sache befasst ist, wohl nicht abweichend OLG Karlsruhe, 20. ZS, FamRZ 2001, 41).
  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Das Beschwerdevorbringen befaßt sich dann zwar ganz überwiegend mit der Auswahlentscheidung; der Hinweis auf die Unzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts "für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder" aber betrifft die Anordnung der Pflegschaft; denn die zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601) und des PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) gehen nur für die Anordnung der Pflegschaft für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen von der alleinigen Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 1693 BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus; für die Auswahlentscheidung hat der seit 1.7.1998 geltende § 1697 BGB die Zuständigkeit des Familiengerichts nur neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zusätzlich begründet (OLG Stuttgart aaO; BayObLG - 4. ZS - Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99 S. 4 f.).

    Nach der vom OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), vom PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) und vom 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99) vertretenen Meinung, der der erkennende Senat folgt, ergibt sich aus § 1693 BGB i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, daß seit 1.7.1998 für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der Verhinderung von Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB dabei auch den Pfleger auswählen kann.

  • OLG Brandenburg, 13.05.2002 - 10 WF 176/01

    Bestellung eines Ergänzungspflegers; Vergütung des Ergänzungspflegers

    Die Zuständigkeit des Familiengerichts zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB im Fall der hier vorliegenden rechtlichen Verhinderung der Eltern des Kindes ergibt sich aus § 1693 BGB (OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1909, Rz. 10).
  • OLG Naumburg, 15.04.2002 - 14 WF 227/01

    Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909 BGB; kein

    a) Einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur vertreten im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) am 01.07.1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, die die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, S. 243, 244; BayObLG, FamRZ 2000, S. 568, 569).
  • OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04

    Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Pfleger

    So vertreten einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, welche die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (so nam. OLG Dresden, FamRZ 2001, 715 ff.; BayObLG, FamRZ 2000, 568 ff.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2007 - 5 UF 75/07

    Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den

    Soweit gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft teilweise dennoch die Beschwerde nach §§ 19f. FGG für das statthafte Rechtsmittel gehalten wird (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 63 m.w.N.), könnte das allenfalls dann gelten, wenn man ungeachtet der seit dem 01.07.1998 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch weiterhin das Vormundschaftsgericht für ausschließlich oder zumindest ebenfalls zuständig hielte (so z.B. Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 38; Musielak/Borth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 621 ZPO Rz. 43, jeweils m.w.N., str.), was der Senat jedoch nicht für zutreffend hält (ebenso z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243 FamRZ 2000, 764; BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; 2000, 1604 ; 2001, 716f., 2001, 775f.; OLG Dresden FamRZ 2001, 715; OLG Hamm FamRZ 2001, 717).
  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
  • OLG Naumburg, 04.09.2013 - 8 WF 174/13

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen die

  • OLG Dresden, 06.07.2000 - 10 ARf 15/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

  • LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01

    Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger

  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

  • OLG Koblenz, 21.06.2000 - 15 SmA 12/00

    Zuständigkeit für Bestellung des Pflegers

  • BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die

  • OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 6 WF 62/01

    Eingreifen des Familiengerichts bei elterlicher Sorge wegen Verhinderung der

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 UF 326/09
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 05.05.1999 - 2 UF 74/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5033
OLG Bamberg, 05.05.1999 - 2 UF 74/99 (https://dejure.org/1999,5033)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.05.1999 - 2 UF 74/99 (https://dejure.org/1999,5033)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. Mai 1999 - 2 UF 74/99 (https://dejure.org/1999,5033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Namensänderung eines Kindes bei Wiederverheiratung des Sorgeberechtigten; Zulässigkeit der Ersetzung der Zustimmung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils; Rechtsmittelbestimmung bei einem Antrag auf Namensänderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1451
  • FamRZ 2000, 243
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).
  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 4 UF 178/15

    Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater

    zur Außenwelt angesichts der heutigen vielfältigen Namenskonstellationen innerhalb der Familien nicht mehr vermutet werden können, sondern im Einzelfall nachgewiesen werden müssen (OLG Brandenburg BeckRS 2009, 18751; OLG Bamberg NJW-RR 1999, 1451; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 692, 693; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1249, 1250; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438).
  • OLG Naumburg, 31.07.2001 - 14 UF 90/01

    Einbenennung des Kindes - Ersetzung der Einwilligung - Kindeswohl

    Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Begriff der ,Erforderlichkeit" in § 1818 Satz 4 BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass über die berechtigten Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht zu leicht hinweggegangen werden darf (OLG Bamberg in NJW-RR 99, 1451) und die Eingriffsschwelle damit hoch angesetzt ist (Wagenitz in FamRZ 98, 1545 f) führt dies nicht dazu, dass eine Ersetzung der Einwilligung nur in Betracht kommt, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (so aber OLG Bamberg aaO).

    Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine befristete Beschwerde, weil das Namensbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge anzusehen ist (so auch OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 1451; Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rdnr. 27; a.M. OLG Köln, FamRZ 1999, 735: einfache Beschwerde nach § 19 FGG).

    Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Erforderlichkeit" in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass über die berechtigten Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht zu leicht hinweggegangen werden darf (OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 1451) und die Eingriffsschwelle damit hoch angesetzt ist (Wagenitz, FamRZ 1998, 1545f., 1551), führt dies nicht dazu, dass eine Ersetzung der Einwilligung nur in Betracht kommt, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (so aber OLG Bamberg, a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 19.07.2004 - 14 WF 38/04

    Sachentscheidung des Oberlandesgerichts über Einbenennung nach

    Bei dem eingelegten Rechtsmittel handelt es sich um eine befristete Beschwerde, weil das Namensbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge anzusehen ist (so auch OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 1451; Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 621 Rdnr. 27; a. M.: OLG Köln, FamRZ 1999, 735, einfache Beschwerde nach § 19 FGG).
  • OLG Naumburg, 31.08.2006 - 3 UF 80/06

    Anforderungen an die Einbenennung eines Kindes

    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921)..." ( vgl. BGH FamRZ 2002, 94).
  • OLG Naumburg, 28.02.2006 - 3 UF 7/06

    Eine Weiterleitung eines Rechtsmittels durch das FamG an das OLG hat zeitnah zu

    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921)..." (vgl. BGH a.a.O) .
  • OLG Brandenburg, 18.06.2001 - 10 UF 74/01

    Erforderlichkeit des Einvernehmens der Beteiligten hinsichtlich der Einbenennung

    Sollte sich bei dem gemeinsamen Anhörungstermin eine einvernehmliche Lösung nicht erreichen lassen, wird das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1618 Satz 4 BGB aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 1.7.1998 die Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteiles erheblich verschärft hat (OLG Koblenz, FamRZ 2000, 690 Nr. 472; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 692; FamRZ 2000, 693, OLG Rostock, FamRZ 2000, 695, 696; OLG Bamberg, FamRZ 2000, 243; Oelkers/Kreutzfeldt, a.a.O., 648).
  • OLG Naumburg, 15.05.2001 - 14 UF 12/01

    Freiwillige Gerichtsbarkeit - Rechtsmittelfrist - Zustellung an

    Bei dem eingelegten Rechtsmittel handelt es sich um eine befristete Beschwerde, weil das Namensbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge anzusehen ist (so auch OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 1451; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 Rdnr. 27; a. M. OLG Köln, FamRZ 1999, 735, einfache Beschwerde nach § 19 FGG).
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