Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98   

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https://dejure.org/1999,53
BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98 (https://dejure.org/1999,53)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 (https://dejure.org/1999,53)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 (https://dejure.org/1999,53)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Haager Minderjährigenschutzabkommen - Asylsuchender - Gewährung von Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung - Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans - Hilfeplan bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung - Inobhutnahme - Vormundschaftsgericht - ...

  • Wolters Kluwer

    Asylsuchender - Gewährung von Jugendhilfe - Inobhutnahme - Unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts - Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe

  • Judicialis

    SGB VIII (F. 1993) § 42 Abs. 2 Satz 3; ; SGB VIII (F. 1993) § 42 Abs. 2 Satz 4; ; SGB VIII (F. 1993) § 86 Abs. 7; ; SGB VIII (F. 1993) § 89 d; ; SGB VIII (F. 1993) § 89 f; ; AsylVf... G § 44; ; AsylVfG § 52; ; AsylbLG § 6; ; AsylbLG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilferecht - Aufenthalt, gewöhnlicher, im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens; Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens; Hilfe zur Erziehung, Fehlen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 155
  • NVwZ 2000, 325
  • FamRZ 2000, 286 (Ls.)
  • DVBl 2000, 629
  • DÖV 2000, 204
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88

    Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98
    Nach der bis zum 31. März 1993 geltenden Rechtslage (§ 97 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 ) war eine Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen an Asylbewerber infolge der in § 97 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII F. 1990 angeordneten entsprechenden Geltung des § 108 Abs. 6 BSHG ausgeschlossen; dieser Ausschluß galt für den gesamten Leistungszeitraum ab Grenzübertritt einschließlich der Zeit nach dem Ende des Asylverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 22.88 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3541/97

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Trägers der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98
    BVerwG 5 C 25.98 OVG 16 A 3541/97 .
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 32).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie (BTDrucks a.a.O. S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 109, 155/167) wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird.
  • VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09

    Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung

    Dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 ff.).

    Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 ff.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 18.98   

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https://dejure.org/1999,1349
BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 18.98 (https://dejure.org/1999,1349)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 5 C 18.98 (https://dejure.org/1999,1349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit von Beiträgen zu Versicherungen - Angemessenheit von Versicherungsbeiträgen - Versicherungsbeiträge - Absetzen vom Einkommen - Einkommen

  • Judicialis

    BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
    Sozialhilferecht - Angemessenheit von Beiträgen zu Versicherungen; - von Versicherungsbeiträgen; Versicherungsbeiträge, Angemessenheit von -; Absetzen von - vom Einkommen; Einkommen, Absetzen von Versicherungsbeiträgen vom -.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 226
  • FamRZ 2000, 286 (Ls.)
  • DVBl 2000, 649 (Ls.)
  • DÖV 2000, 207
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Altersarmut unterfällt dem Regime des SGB XII. Gleichwohl verliert hierdurch das Argument des BVerwG, eine hinreichende Alterssicherung beuge Sozialhilfeabhängigkeit im Alter vor, nicht an Schlagkraft (BVerwG Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 18/98) .
  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hat der Senat es dementsprechend in Bezug auf die Alterssicherung des Hilfebedürftigen nur dann als durch die Aufgabe der Sozialhilfe im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt angesehen, wenn die Hilfe im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch wenigstens zu einer Entlastung der Sozialhilfe führt; dabei hat der Senat es genügen lassen, dass eine Verbesserung irgendwann eintreten kann oder wird, sofern sie nur, unabhängig von der Hilfeart, absehbar ist (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 18.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 31).
  • LSG Hessen, 09.06.2006 - L 9 SO 13/06

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    3) Die individuellen Verhältnisse eines gesetzlich pflegeversicherten Hilfeempfängers begründen eine Angemessenheit privater Zusatz-Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen dann nicht, wenn eine künftige Verbesserung der Lebenssituation des Hilfeempfängers wie eine künftige Entlastung des Grundsicherungsträgers nicht absehbar (Anschluss an BVerwG vom 24.06.1999 - 5 C 18/98) ist und wenn die Beitragsentrichtung den Lebensunterhalt einer Vergleichsperson mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze gefährden (Anschluss an BVerwG vom 28.05.2003 - 5 C 8/02) würde.

    Wenn völlig ungewiss sei, ob eine Versicherung je zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen oder zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen würde, stehe das der Angemessenheit der Versicherungsbeiträge entgegen (BVerwG vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98).

    Rechtliches Kriterium ist aufgrund der zum Bundessozialhilfegesetz entwickelten Rechtsprechung, deren Grundgedanken bei der Auslegung des SGB XII weiterhin Anwendung finden können, ob eine Versicherung zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen oder zu einer Entlastung der Sozialhilfe (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 22. Juni 1987 -9 OE 98/82 - zur Übernahme von Lebensversicherungsbeiträgen) führen würde und ob insoweit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen; dies muss absehbar und nicht völlig ungewiss sein (BVerwG vom 24. Juni 1999 -5 C 18/98 - zur Übernahme von Altersrentenbeiträgen).

  • BSG, 09.08.2007 - B 11b AS 29/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der Klärungsbedürftigkeit

    Im Rahmen der Sozialhilfe werde allein darauf abgestellt, welche Versicherungsbeiträge "nach Grund und Höhe angemessen" seien (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98).

    Auch durch den Hinweis auf die Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) wird der Klärungsbedarf nicht aufgezeigt, denn die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98 zum Bundessozialhilfegesetz betrifft freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 39/06

    Anspruch auf Gewährung der Kosten für eine angemessene Alterssicherung; Volle

    Denn das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Alterssicherung in § 33 SGB XII bezeichnet die Obergrenze, lässt aber als Vorsorge auch Beiträge für eine die Sozialhilfe nur teilweise entlastende Alterssicherung zu (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18/98 - FEVS 51, 167 - zu § 14 BSHG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05

    Eingliederungshilfe

    Die Betrachtungsweise ist jedenfalls in den Fällen angezeigt, in denen - wie hier - ein bestimmter sozialhilferechtlicher Bedarf (ausnahmsweise) zukunftsbezogen zu bemessen ist (BVerwG, Urt. v. 10.9.1992 - 5 C 25.88 - FEVS 43, 313 = NVwZ 1993, 194 = Juris; Urt. v. 24.6.1999 - 5 C 18.98 - FEVS 51, 167 = NVwZ-RR 2000, 226 = DÖV 2000, 207 = Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - L 9 SO 160/19

    Anspruch auf Bewilligung von Vorsorgeaufwendungen nach dem SGB XII ;

    Nach Grund und Höhe angemessen sind freiwillige Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung nur, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit der Versicherungsaufwand und der Ertrag in einem wirtschaftlichen sinnvollen Verhältnis stehen (zu der Vorgängerregelung in § 14 BSHG BVerwG Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 18/98).

    An der Angemessenheit fehlt es, wenn mit einer solchen Entlastung erst nach vielen Jahren zu rechnen ist, weil dann völlig ungewiss ist, ob die Erwartungen sich auch erfüllen (BVerwG Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 18/98 zu einem Zeitraum von 17 Jahren).

  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2006 - 10 E 3605/03

    Beiträge; Rentenversicherung; Sozialhilfe

    Danach ist das Einkommen zu bereinigen um die zu entrichtenden Steuern; die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).Nach Grund und Höhe angemessen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind freiwillige Versicherungsbeträge zur Alterssicherung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG: Beschluss vom 24.06.99 - Az.: 5 C 18/98) jedenfalls nur dann, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander sehen.

    Beklagte und Verwaltungsgericht stützen sich dabei zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1999 (- 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 ff. = NVwZ-RR 2000, 226 f.), wonach freiwillige Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung nur dann nach Grund und Höhe angemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - L 34 AS 1130/11

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von

    Altersarmut unterfalle dem Regime des SGB XII. Gleichwohl verliere hierdurch das Argument des BVerwG, eine hinreichende Alterssicherung beuge Sozialhilfeabhängigkeit im Alter vor, nicht an Schlagkraft (BVerwG Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 18/98).
  • OVG Sachsen, 11.12.2002 - 4 BS 284/01

    Kostenübernahme bei der Alterssicherung nach § 14 BSHG; Voraussetzung einer

    Es bezeichnet die Obergrenze, lässt aber als Vorsorge auch Beträge für eine die Sozialhilfe nur teilweise entlastende Alterssicherung zu (BVerwG, Urt. v. 24.6.1999, FEVS 51, 167).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - 16 E 502/98

    Verpflichtung zur Zahlung von Sozialhilfe als Folge eines geringeren

  • SG Duisburg, 25.03.2019 - S 2 SO 396/18
  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04

    Gewährung einer Hilfeleistung zur Betreuung eines Behinderten; Voraussetzungen

  • VG Münster, 07.12.2004 - 5 K 3499/02

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege ; Gutachten des Medizinischen Dienstes ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 16 B 630/00

    Sozialhilferechtliche Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf

  • VG Münster, 01.04.2003 - 5 K 1640/99

    Beihilfe für den Erwerb eines Führerscheins und die Anschaffung eines

  • VG Ansbach, 03.11.2009 - AN 4 K 08.01250

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Gewährung nur bei besonderer Beeinträchtigung

  • VG Düsseldorf, 07.02.2002 - 19 K 854/01

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1064
BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98 (https://dejure.org/1999,1064)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1999 - 5 C 27.98 (https://dejure.org/1999,1064)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - 5 C 27.98 (https://dejure.org/1999,1064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BSHG § 92 a Abs. 1 Satz 1; SGB X § 44 Abs. 1 und 2
    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe; Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Ermessen zur Rücknahme - Unanfechtbarkeit eines rechtswidrigen Bescheids - Heranziehung zum Ersatz der Sozialhilfe-Kosten

  • Judicialis

    BSHG § 92 a Abs. 1 Satz 1; ; SGB X § 44 Abs. 1; ; SGB X § 44 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BSHG § 92a Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1, 2
    Sozialhilfe - Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe; Rücknahme einer rechtswidrigen, aber ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 346
  • NVwZ-RR 2000, 136
  • FamRZ 2000, 286 (Ls.)
  • DVBl 2000, 637
  • DÖV 2000, 208
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Zwar verbietet es weder der Charakter dieser Vorschrift als Sonder- und Ausnahmeregelung, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. auch BVerwGE 61, 169 ; 87, 103 ), noch ist dies nach ihrer gesetzlichen Zielsetzung schlechthin ausgeschlossen.

    So hat der Senat § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X außerhalb des Rechts der Sozialhilfe auf einen unanfechtbaren Bescheid entsprechend angewandt, der die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Erstattung der auf seiner Grundlage erbrachten Sozialleistungen zum Gegenstand hatte (BVerwGE 87, 103 ).

    Soweit der Hinweis des Senats in BVerwGE 87, 103 (107), wonach § 44 Abs. 2 SGB X "die Möglichkeit einer Rücknahme mit Wirkung auch für die Zukunft voraussetzt", dahin verstanden werden kann, daß die Bestimmung nicht auf Verwaltungsakte angewendet werden könne, die ausschließlich abgeschlossene Sachverhalte oder einmalige Leistungen in der Vergangenheit betreffen, wird an diesem Verständnis nicht festgehalten.

  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Einer solchen Analogie steht entgegen, daß die §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (BVerwGE 91, 13 ; 99, 114 ) bilden, das keine Lücke läßt und das auch nach seiner Zielsetzung für eine erweiternde Auslegung mit dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis keinen Raum bietet.

    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen.

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Auch das Bundessozialgericht wendet § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von Sozialleistungen entsprechend an (s. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr. 19).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision gegenüber dem Klagebegehren auf § 44 Abs. 4 SGB X. Diese Vorschrift ist hier schon deswegen nicht unmittelbar einschlägig, weil es dem Kläger nicht um einen nachträglichen Bezug von "Sozialleistungen" geht (sondern um Rückgewähr der von ihm - zu Unrecht - geforderten Erstattung der Kosten einer von ihm bezogenen Sozialleistung); Voraussetzung für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X ist aber stets, daß infolge der unrichtigen Rechtsanwendung Sozialleistungen nicht erbracht wurden und es darum um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Zwar verbietet es weder der Charakter dieser Vorschrift als Sonder- und Ausnahmeregelung, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. auch BVerwGE 61, 169 ; 87, 103 ), noch ist dies nach ihrer gesetzlichen Zielsetzung schlechthin ausgeschlossen.
  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 16.97

    B: Bewilligungsbescheid, Aufhebung des - bei Heranziehung Dritter zu Kostenersatz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Eine solche scheidet jedoch in den Fällen des § 92 a BSHG regelmäßig aus; denn sie setzt die Rechtswidrigkeit des Sozialhilfebezugs und die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung voraus (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X), woran es in den Fällen des § 92 a Abs. 1 BSHG in der Regel fehlt (s. BVerwGE 64, 318 ; 67, 163 ; vgl. demgegenüber § 92 a Abs. 4 BSHG sowie dazu BVerwGE 105, 374 ).
  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85

    Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Zwar entnimmt das Bundessozialgericht § 44 Abs. 4 SGB X einen "allgemeine(n) Rechtsgedanke(n) ... (mit dem) Inhalt, Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren" (BSGE 60, 245 ; s. ebenso z.B. Schnapp, in: Krause/von Mutius/Schnapp/Siewert, GK-SGB X 1, 1991, § 44, Rn. 31; Wiesner, in: Schroeder/Printzen u.a., SGB X, 3. Auflage 1996, § 44 Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.1998 - 4 L 7103/96

    Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides; Kostenersatz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    BVerwG 5 C 27.98 OVG 4 L 7103/96.
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 27/86

    Rücknahme eines Bescheides - Beitragsnachentrichtung - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Das Bundessozialgericht zieht diese Vorschrift demgemäß ebenfalls für die Rücknahme von Bescheiden heran, die einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt regeln (s. BSG, a.a.O.: Kürzung vertragsärztlicher Honorare; BSGE 62, 143 : Beitragsnachentrichtung).
  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Eine solche scheidet jedoch in den Fällen des § 92 a BSHG regelmäßig aus; denn sie setzt die Rechtswidrigkeit des Sozialhilfebezugs und die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung voraus (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X), woran es in den Fällen des § 92 a Abs. 1 BSHG in der Regel fehlt (s. BVerwGE 64, 318 ; 67, 163 ; vgl. demgegenüber § 92 a Abs. 4 BSHG sowie dazu BVerwGE 105, 374 ).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    § 44 Abs. 2 SGB X gilt für alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs, ohne daß es auf ihren Regelungsinhalt im übrigen ankommt (vgl. auch BSGE 82, 50 ).
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung -

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88

    Ersatzansprüche - Sozialhilfeempfänger

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (BVerwGE 109, 346 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Februar 2008 das am 18. Februar 2005 beim Beklagten eingegangene Überprüfungsbegehren an dem Auffangtatbestand des § 44 Abs. 2 SGB X gemessen, weil es sich bei einem Kostenbeitragsbescheid - wie hier bei dem Bescheid des LWV vom 6. April 2004 - ähnlich wie bei der Heranziehung zum Kostenersatz (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 109, 346; BVerwG Buchholz 436.0 § 92c BSHG Nr. 8) nicht um einen eine Sozialleistung ablehnenden Verwaltungsakt handelt.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06

    Sozialhilfe nach dem BSHG - Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2 - keine Anwendbarkeit

    Das BVerwG - als oberstes Gericht der bis 31. Dezember 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat, wie das SG und der Beklagte zu Recht ausgeführt haben, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10; zu - hier nicht gegebenen - Besonderheiten bei Heranziehungs- und Rückforderungsbescheiden vgl. BVerwGE 109, 346 ff.; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - ).

    Mit den §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (vgl. BVerwGE 109, 346 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2006 - L 3 KA 199/03

    Berechnung der Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Behandlungsleistungen;

    Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift für andere Leistungen von vornherein nicht anwendbar ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; BVerwG NVwZ-RR 2000, 136) oder im vorliegenden Zusammenhang der ihr zu Grunde liegende Rechtsgedanke als Ermessenskriterium Berücksichtigung finden könnte (so das Senatsurteil vom 01. Dezember 2004 - L 3 KA 4/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - L 20 SO 599/18

    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ; Anforderungen an

    (a) § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Nr. 2 SGB XII verlangt, dass infolge unrichtiger Rechtsanwendung Sozialleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind und deshalb rückwirkend erbracht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 5 C 27/98 Rn. 20).

    Die mit Bescheid vom 29.06.2015 getroffene ablehnende Entscheidung zur sozialhilfeweisen Übernahme von Bestattungskosten unterfällt § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Nr. 2 SGB XII. Nach Ablauf der Verfallsfrist ist eine Leistung auch dann, wenn es um eine Einmalleistung geht, ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R Rn. 17; Schütze, a.a.O., § 44 Rn. 28; Merten in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 04/18, § 44 Rn. 92; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 106 EL Sep. 2019, § 44 Rn. 51; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 44 Rn. 66; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 5 C 27/98 Rn. 20; a.A. Heße in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht (BeckOK), 55 Edition, Stand 01.12.2019, § 44 Rn. 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2004 - L 3 KA 4/04

    Anspruch auf Neuberechnung von Honorarforderungen eines Facharztes für

    Eine Regelung, die - wie § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - eine Rücknahme "für die Vergangenheit" vorsieht, ist damit aber nicht auf Dauerverwaltungsakte beschränkt; denn ex-tunc-Wirkung kann auch der Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsakts zukommen (BVerwGE 109, 346).

    Der Tatbestand des § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X enthält keine zeitlichen Ausschlussfristen, namentlich kommt mangels einer anderslautenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Rücknahme für die Vergangenheit auch bezüglich solcher Zeiträume grundsätzlich in Betracht, für die einem Sozialleistungsempfänger nach der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X kein Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen zustände (vgl. BSG, ">44%20SGB%20X,%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-1300, § 44 SGB X, Nr. 3; BVerwGE 109, 346; a.A. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band II, Stand: 01. Dezember 2003, § 44 SGB X, Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 3993/02

    Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe bei Herbeiführung der

    vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346=FEVS 51, 215 sowie Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., Rz. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

    Dafür, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sinnvollerweise auch zu Gunsten eines potentiellen Erstattungsgläubigers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit gebührt, vgl. zur gesetzgeberischen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 5.10.1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346 m. w. N., sind jedoch Argumente weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 05.11.2008 - 5 PKH 8.08

    Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt

    6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt (Urteil vom 5. Oktober 1999 BVerwG 5 C 27.98 BVerwGE 109, 346), dass die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden kann, sondern nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Da er in den §§ 44 ff. SGB X insgesamt eine umfassende und abschließende Abwägung getroffen hat (BVerwG, U.v. 5.10.1999 - 5 C 27/98 - BVerwGE 109, 346; BVerwG U.v. 17.8.1995 - 5 C 26/93 - BVerwGE 99, 114), ist davon auszugehen, dass für den Fall der Versäumung der Klagefrist in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids kein weiterer, ungeschriebener Ausschlusstatbestand gelten soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ;

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Anspruch auf eine rückwirkende

  • SG Dortmund, 29.05.2015 - S 41 SO 203/14
  • VGH Bayern, 10.12.2007 - 12 BV 06.3028

    Sozialhilfe; Die Rücknahme einer teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 - 6 M 35.20

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Kosten des Widerspruchsverfahrens; Zuziehung

  • BSG, 13.11.2012 - B 5 R 138/12 B
  • VG Aachen, 19.07.2004 - 2 K 2904/04

    An die Eltern gezahltes Kindergeld des (volljährigen) Kindes ist kein Einkommen

  • VG Aachen, 19.07.2005 - 2 K 469/04

    An die Eltern gezahltes Kindergeld des (volljährigen) Kindes ist kein Einkommen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2005 - 12 A 4737/03
  • VG Berlin, 24.04.2007 - 28 A 191.06

    Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Änderung der Rechtsprechung zu der

  • VG Darmstadt, 17.07.2002 - 6 E 162/99

    Rückforderung von darlehensweise gewährter Sozialhilfe; Antrag auf Umwandlung des

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.03.1999 - 3 WF 47/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11754
OLG Düsseldorf, 01.03.1999 - 3 WF 47/99 (https://dejure.org/1999,11754)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.1999 - 3 WF 47/99 (https://dejure.org/1999,11754)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. März 1999 - 3 WF 47/99 (https://dejure.org/1999,11754)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 286
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 76/15

    Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Aufnahme einer neuen Beziehung

    Erst wenn besondere Begleitumstände hinzutreten, die Art und Weise des Ehebruches besonders verletzend und erniedrigend ist, kann ein Härtefallgrund vorliegen (Münchener Kommentar/Ey, § 1365 BGB Rn. 110; BGH FamRZ 1981, 127; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 286; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342; OLG München FamRZ 2011, 218; OLG Rostock NJW 2006, 3648; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kap. II Rn. 61).
  • OLG München, 28.07.2010 - 33 WF 1104/10

    Scheidung innerhalb des Trennungsjahres: Ehelicher Treuebruch als unzumutbare

    An die Ausfüllung dieses Begriffs sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 286), was schon aus der doppelten Einschränkung "unzumutbar" und "Härte" folgt (Neumann in Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth, - Stand 1.1.2008 - § 1565 BGB Rn. 26).

    Nur dann, wenn die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf des Trennungsjahres aufgrund schwerwiegender Umstände als ausgeschlossen angesehen werden kann, ist ein vorzeitiges Scheidungsbegehren weder missbräuchlich noch leichtfertig (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 286).

    Nicht jede Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten begründet die Unzumutbarkeit für den anderen Ehegatten, das Trennungsjahr abzuwarten (Johannsen/Henrich/Jaeger Rn. 69 in krit. Auseinandersetzung mit abw. Rechtsprechung, welche bei mehrmonatiger Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bereits einen Härtegrund bejaht hat und demgegenüber mit Nachw. für eine engere, an der gesetzlichen Vorgabe der Einhaltung eines vollen Trennungsjahres orientierten Auslegung, z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 286, 287; OLG Köln FamRZ 1997, 24; OLG Schleswig NJW-RR 1989, 260, 261).

    Das verkennt die Beschwerdebegründung, welche offenbar die Entscheidung des OLG Düsseldorf in FamRZ 2000, 286 dahingehend verstehen will, dass bereits die Ausgeschlossenheit einer erneuten ehelichen Gemeinschaft ein vorzeitiges Scheidungsbegehren rechtfertigen könne.

  • OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02

    Möglichkeit der Ehescheidung bei noch nicht ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten

    An das Vorliegen eines Härtegrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 286; OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 6, Rz. 124; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565, Rz. 9).
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