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   OLG Dresden, 03.11.1999 - 15 W 1646/99   

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https://dejure.org/1999,5158
OLG Dresden, 03.11.1999 - 15 W 1646/99 (https://dejure.org/1999,5158)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.11.1999 - 15 W 1646/99 (https://dejure.org/1999,5158)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. November 1999 - 15 W 1646/99 (https://dejure.org/1999,5158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit; Ausschlussfrist; Frist; Vormund; Betreuer; Aufwendungsersatz; Aufwendungsentschädigung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung der vor 1.1.1999 entstandenen aber nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Vergütungsansprüche

  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Ausschlussfristen für Tätigkeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 314
  • Rpfleger 2000, 160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 29.06.1999 - 15 W 949/99

    Frist für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz für die

    Auszug aus OLG Dresden, 03.11.1999 - 15 W 1646/99
    Die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB finden keine Anwendung, soweit die Tätigkeiten des Betreuers vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen am 01.01.1999 ausgeübt wurden (Aufgabe der Senatsrechtsprechung FamRZ 19999, 1610 = BtPrax 1999, 237).

    Seine insbesondere mit Beschluss vom 29.06.1999, Az.: 15 W 949/99, vertretene gegenteilige Rechtsauffassung gibt der Senat auf.

  • BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87

    Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch

    Auszug aus OLG Dresden, 03.11.1999 - 15 W 1646/99
    Dies entspricht einem letztlich dem Vertrauensschutz geschuldeten althergebrachten Grundsatz im Deutschen Recht, nach dem bei einer durch Rechtsänderungen hervorgerufenen temporalen Kollission einschlägiger Vorschriften grundsätzlich das zum Zeitpunkt, da der zu beurteilende Lebenssachverhalt seinen Abschluss gefunden hat, geltende Recht maßgeblich ist (vgl. beispielsweise nur Art. 220 Abs. 1 EGBGB, § 18 ZSEG, § 73 GKG, § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 131 Abs. 7 Satz 1 GWB, Art. 316 Abs. 1, 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 318 Abs. 2, 319 EGStGB, Art. 39 EGHGB; BGH NJW 1989, 2054; Palandt-Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 1836 Rdn. 3, Einl. vor § 1922 Rdn. 1; Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., vor § 1025 Rdn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 25.03.1999 - 3 W 52/99
    Auszug aus OLG Dresden, 03.11.1999 - 15 W 1646/99
    Materiell-rechtlich sind hingegen auf vor Inkrafttreten des BtÄndG abgeschlossene Sachverhalte die seinerzeit geltenden Normen anzuwenden (OLG Zweibrücken, NJW 1999, 2125).
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